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Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1898
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1898.
Bandzählung:
32
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1898
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2462.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern.
Bandzählung:
2462
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • (Nr. 2462.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. (2462)
  • (Nr. 2463.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. (2463)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1898.

Volltext

— 163 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 1. 
Inhalt: Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. 
S. 163. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. S. 164. 
 
 
 
(Nr. 2462.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit 
überseeischen Ländern. Vom 13, April 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt:      §.1 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, dem Unternehmer der auf Grund der 
Gesetze vom 6. April 1885, 27. Juni 1887 und 20. März 1893 (Reichs-Gesetzbl. 
1885 S. 85, 1887 S. 275, 1893 S. 95) eingerichteten Postdampfschiffsverbindungen 
mit Ostasien und Australien für eine Erweiterung des ostasiatischen Postdampfer- 
dienstes durch Einrichtung einer vierzehntägigen Verbindung mit China eine Er- 
höhung der bisher vertragsmäßig aus Reichsmitteln zu zahlenden Beihülfe um 
jährlich eine Million fünfhunderttausend Mark zu bewilligen und gleichzeitig die 
Unterhaltung des erweiterten Gesammtunternehmens unter Gewährung der so 
erhöhten Beihülfe auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren zu übertragen. 
§. 2. 
Die Fahrgeschwindigkeit auf der chinesisch-japanischen Linie muß im Durch- 
schnitte mindestens betragen: 
a) zwischen demjenigen europäischen Anlaufhafen, in welchem die Aufnahme 
oder Ablieferung der Post erfolgt, einerseits und dem jeweiligen ost- 
asiatischen Endhafen der Hauptlinie andererseits für ältere Schiffe 
13 Knoten, für neuzuerbauende Schiffe 14 Knoten; 
b) auf der Zweiglinie  12,6 Knoten. 
Die Fahrgeschwindigkeit auf der australischen Linie muß im Durchschnitte 
mindestens betragen: 
zwischen demjenigen europäischen Anlaufhafen, in welchem die Aufnahme 
oder Ablieferung der Post erfolgt, einerseits und dem jeweiligen 
australischen Posthafen der Linie andererseits 12,2 Knoten, für neuzu- 
erbauende Schiffe 13,5 Knoten. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 31 
Ausgegeben zu Berlin den 14. April 1898.
	        

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