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Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1899
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1899.
Bandzählung:
33
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1899
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 30.
Bandzählung:
30
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2600.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Egypten.
Bandzählung:
2600
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13, (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • (Nr. 2600.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Egypten. (2600)
  • (Nr. 2601.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. (2601)
  • (Nr. 2602.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmung im §. 14(1) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. (2602)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1899.

Volltext

                                                                                — 369 — 
                                                                        Reichs- Gesetzblatt. 
                                                                                   Nr. 30. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Ägypten. S. 369. — Bekannt- 
              machung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen 
              Deutschlands. S. 370. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmung im §. 14 (1) 
              der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. S. 372 
  
  
  
  
  
(Nr. 2600.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Ägypten. Vom 
                             13. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                 von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: 
                                                                                     §. 1. 
              Zur Verhütung der Einschleppung der Pest ist die Einfuhr nachbenannter 
Gegenstände zur See aus den ägyptischen Häfen des Mittelländischen Meeres und 
des Suez- Kanals bis auf Weiteres verboten: 
                         Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, 
                         Hadern und Lumpen jeder Art. 
                                                                                     §. 2. 
             Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem 
Gebrauche mit sich führen oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet 
das Verbot des §. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr 
derselben von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden. 
                                                                                    §. 3. 
             Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Einfuhrverbot unter 
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen. 
                                                                                    §. 4. 
             Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
             Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
             Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 13. Juli 1899. 
                                                                                  (L. S.)                   Wilhelm. 
                                                                                                    Graf von Posadowsky. 
  
 
      Reichs- Gesetzbl. 1899.                                                                                                     63 
               Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1899.
	        

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