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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1899
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
33
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2605.) Hypothekenbankgesetz.
Volume count:
2605
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

782 
gesetzten Ministeriums zu bringen. In Mar- 
burg ist der U. nur in Disziplinarsachen Mitglied 
der Deputation (§ 49 der Statuten). In den 
Rechtsangelegenheiten der Universität diese vor 
Gericht zu vertreten ist der Richter nicht ver- 
bunden, er ist vielmehr befugt, gemeinschaftlich 
mit dem Rektor der Universität einen Bevoll- 
mächtigten zu bestellen, über dessen Auswahl 
er sich mit dem Senate vereinigen, und den er 
nach vorgängiger Rücksprache mit demselben 
mit der nötigen Information versehen und hin- 
sichts des Betriebes des Prozesses fortgesetzt 
kontrollieren muß (§ 6 a. a. O.). Die früher sehr 
ausgedehnte „akademische Gerichtsbarkeit“ be- 
schränkt sich jetzt auf die Disziplinargewalt über 
Studierende nach Maßgabe des G. vom 29. Mai 
1879 (GS. 389; s. Studierende 1 06). 
An sonstigen Einrichtungen und Kommissionen 
der Universität (Immatrikulation, Honorarstun- 
dung, Kranken-, Witwenkassen, Stiftungen, Sti- 
pendien) ist der U. vielfach nach Maßgabe der 
besonderen Ordnungen und Statuten beteiligt 
(s. z. B. AOrder vom 19. Febr. 1868 wegen des 
Verwaltungsrats für Stipendien). 
Unlanterer Wettbewerb. I. Allgemei- 
nes. Unter u. W. werden Mißbräuche im 
Handel und Gewerbe verstanden; seine Be- 
kämpfung ist Gegenstand des G. gegen den 
u. W. vom 7. Juni 1909 (RöBl. 499), das an 
die Stelle des G. zur Bekämpfung des u. W. 
vom 29. Mai 1896 (RöBl. 145) getreten ist. 
An die Spitze des neuen G. ist der auch im 
5* 826 BG#B. enthaltene Grundsatz gestellt, daß 
jeder, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken 
des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die 
gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unter- 
lassung und Schadensersatz in Anspruch genom- 
men werden kann (§8 1). Unter Waren sollen 
auch landwirtschaftliche Erzeugnisse und unter 
gewerblichen Leistungen und Interessen auch 
landwirtschaftliche verstanden werden (§ 2). Im 
übrigen beziehen sich die Vorschriften des Ge- 
setzes auf unlautere Reklame, Verwendung von 
Gattungsbezeichnungen, Ausverkäufe, Quanti- 
täts= und Qualitätsverschleierungen, Schmier- 
gelder, üble Nachrede, Namen= und Firmen- 
mißbrauch, Verrat von Betriebsgeheimnissen. 
II. Unlautere Reklame. Wer in öf- 
sentlichen Bekanntmachungen oder in schrift- 
lichen oder mündlichen Mitteilungen, die für 
einen größeren Kreis von Personen bestimmt 
sind (RESt. 40, 122), über geschäftliche Ver- 
hältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, 
d. h. alle körperlichen wie unkörperlichen Eigen- 
schaften einer Ware, die bei Würdigung ihrer 
Brauchbarkeit in Betracht kommen (RSt. 33, 
441), den Ursprung, die Herstellungsart oder die 
Preisbemessung von Waren oder gewerblichen 
Leistungen, über die Art des Bezuges oder die 
Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von 
Auszeichnungen, über den Anlaß oder den 
Zweck des Verkaufs oder über die Menge der 
Vorräte unrichtige Angaben — dazu gehören 
auch bildliche Darstellungen und sonstige Ver- 
anstaltungen (z. B. Abdruck von Stellenaus- 
schreibungsinseraten aus Vakanzenzeitungen — 
RG3Z. 73, 267), die darauf berechnet und geeignet 
sind, solche Angaben zu ersetzen (8 5 Abs. 2) — 
macht, welche geeignet sind, den Anschein eines: 
  
Unlauterer Wettbewerb 
besonders günstigen Angebots hervorzurufen, 
kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben 
in Anspruch genommen werden (8§ 3). Daneben 
tritt Bestrafung mit Gefängnis bis zu 1 Jahr 
und Geldstrafe bis zu 5000 K oder mit einer 
dieser Strafen ein. Werden die Angaben von 
einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, 
so ist der Unternehmer neben diesem haftbar, 
wenn die Handlung mit seinem Wissen be- 
gangen wurde (§ 4). Der Anspruch auf Unter- 
lassung kann in diesem Falle auch gegen den 
Unternehmer geltend gemacht werden (§ 13 
Abs. 3). Bei der Ankündigung eines Verkaufs 
bestimmter Waren an bestimmten künftigen 
Tagen zu besonders niedrigen Preisen kann eine 
Unrichtigkeit nur angenommen werden, wenn 
sich aus der Sachlage im Zeitpunkte der. An- 
kündigung ergibt, daß sie nicht pünktlich erfüllt. 
werde. Der Zeitpunkt der Ankündigung dauert 
bei Anschlägen bis zu ihrer Entfernung, bei 
Zeitungen bis dahin, wo nach allgemeinen Er- 
fahrungen die Nummer nicht mehr gelesen wird 
(RGB. 46, 51; vgl. auch Rt. 36, 42). Es 
ist nicht erforderlich, daß ein besonders günstiges. 
Angebot in der Anzeige enthalten ist, sondern 
nur daß die Absicht besteht, den Anschein zu 
erwecken (R St. 38, 370). Auch wird nicht ge- 
fordert, daß der Anschein falsch sei (RGSt. 389, 
169). Besonders günstige Angebote sind auch 
denkbar, ohne daß sich der Preis als besonders 
billig darstellt (R# St. 40, 122; RGZ. 58, 258; 
66, 171). Daß der Anschein eines besonders 
günstigen Angebots ein falscher sei, ist nicht er- 
forderlich (R#St. 35, 236). Allgemein lautende 
Anpreisungen, z. B. „besonders billig“, „großes 
Lager“, Kundgebungen subiektiver Anschauungen, 
wie lobende Urteile über das Geschäft, sind nicht 
verboten (RG Z. 44, 11; R#St. 33, 441). Nicht 
auf die Ansicht der Geschäftswelt, sondern auf die 
Auffassung des Publikums ist entscheidendes Ge- 
wicht zu legen (R#.#44, 11; 56, 281; RSt. 
38, 369; 43, 44). Bei Beurteilung der Unrichtig- 
keit einer Angabe tatsächlicher Art kann unter Um- 
ständen auch der bei nur flüchtigem Lesen einer 
Bekanntmachung hervorgerufene Eindruck berück- 
sichtigt werden (RG Z. 56, 292; 58, 129). Der 
Gebrauch einer in der Firma enthaltenen irre- 
führenden Ortsbezeichnung kann untersagt wer- 
den (das Wort „Dortmunder“ in der Firma 
Solingen-Dortmunder Brauerei; R#Z. 58, 136). 
Es kann auf Löschung eines solchen Zusatzes 
im Handelsregister geklagt werden (RGZ. 44, 
17; s. auch 48, 233). Die Wortbildungen: „Kon- 
sumanstalt“, „Konsumgeschäft“ enthalten an sich 
keine Andeutung davon, daß die Abnehmer 
wegen Einhaltung genossenschaftlicher Betriebs- 
regeln durch die Geschäftsleitung zu hervor- 
ragend billigen Preisen einzukaufen Gelegenheit 
haben, folglich auch keine unwahren Angaben 
tatsächlicher Art über die Beschaffenheit des Be- 
zugs oder die Bezugsquelle von Waren (RGSt. 
38, 308). Der Beisatz „patentamtlich geschützt" 
kann in Verbindung mit anderen trügerischen 
Angaben den Tatbestand des u. W. erfüllen. 
Ebenso bei Bezeichnung der Ware mit einem 
Warenzeichen (RüeSt. 41, 78). Unter Aus- 
zeichnungen versteht man solche gewerbliche Aus- 
zeichnungen, die von zuständiger Seite (Behörde, 
Gesellschaft, Verein oder Privatperson) nach 
  
  
  
  
  
 
	        

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