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Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1899
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1899.
Bandzählung:
33
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1899
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 34.
Bandzählung:
34
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2608.) Bekanntmachung des Textes des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
Bandzählung:
2608
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Invalidenversicherungsgesetz.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13, (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • (Nr. 2608.) Bekanntmachung des Textes des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899. (2608)
  • Invalidenversicherungsgesetz.
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1899.

Volltext

— 510 — 
beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei 
gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung —8 es Vorschusses 
nach dem im §J. 68 Abs. 2 festgesetzten Verhältnisse. 
Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im 
Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörde von dem Reichs- 
Versicherungsamte das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten. 
.. 128. 
Erstattung von Beiträgen. 
Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (IG. 42 bis 44) ist unter 
Beibringung der zur Begründung dienenden Beweisstücke bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde oder Rentenstelle des Wohnorts oder des letzten Beschäftigungs- 
orts oder bei der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde G. 112 Abs. 1) 
geltend zu machen. 
Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die Verhandlungen 
dem Vorstande der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden. 
Dieser hat über den Anspruch einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen. 
Der F. 113 findet entsprechende Anwendung, wenn der Todesfall, welcher 
den Anspruch auf Beitragserstattung begründet, durch einen nach den Unfall- 
versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt worden ist. 
Gegen den Bescheid steht dem Erstattungsberechtigten die Beschwerde an 
das Reichs-Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Aus- 
schlusses innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Reichs- 
Versicherungsamt einzulegen. 
Die Bestimmungen des §. 114 Abs. 3 sind in den Fällen der Abs. 1, 4 
entsprechend anzuwenden. 
Die Versicherungsanstalten, an welche seinerzeit die nunmehr zurück- 
erstatteten Beiträge entrichtet worden sind, haben der erstattenden Versicherung, 
anstalt Ersatz zu leisten; die Abrundungsbeträge G. 42 Abs. 1, J. 43, J. 44 Abf. 3) 
verbleiben zu Lasten der erstattenden Versicherungsanstalt. Oas Verfahren win 
vom Reichs-Versicherungsamte geregelt. Die Versicherungsanstalten können durch 
Vertrag auf die Ersatzleistungen gegenseitig verzichten; der Vertrag ist dem Reichs- 
Versicherungsamte mitzutheilen. 
G. 129. 
Entscheidung durch Rentenstellen. 
Sind Rentenstellen auf Grund der Vorschriften des F. 86 die dort be- 
zeichneten Befugnisse übertragen, so finden die Vorschriften der 9h. 112 bis 122, 128 
mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung. 
Die Entscheidungen der Rentenstelle erfolgen nach Stimmenmehrheit in 
der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich außer dem Vorsitzenden 
oder seinem Stellvertreter je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
befinden muß, wenn nach Ansicht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die
	        

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