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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1899
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1899.
Volume count:
33
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 41.
Volume count:
41
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 2619.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Volume count:
2619
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Anlage. Ausführungsbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

unbeschadet aller Maßnahmen der deutschen Kriegsgesetzgebung hinsichtlich 
der zweiten Gesellschaft oder ihrer Interessen, ihres Geschäftsvermögens 
oder ihrer Aktien. Nichtsdestoweniger wird die erste Gesellschaft, wenn 
sie darum ersucht wird, der zweiten Gesellschaft die Modelle übergeben, 
die ihr die Herstellung von Waren ermöglicht, die in Deutschland ver- 
braucht werden sollen. 
                                                                §   6. 
       Bis zu dem Augenblick, wo die Rückerstattung gemäß Artikel 297 
durchgeführt werden kann, ist Deutschland verantwortlich für die Er- 
haltung des Eigentums, der Rechte und Interessen der Angehörigen 
der alliierten und assoziierten Mächte einschließlich der Gesellschaften und 
Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, die 
von ihm einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme unterworfen waren. 
                                                                 § 7. 
        Die alliierten und assoziierten Mächte werden innerhalb eines Jahres 
von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab das Eigentum, 
die Rechte und Interessen bekannt geben, auf die sie das in Artikel 297 
Absatz f vorgesehene Recht auszuüben beabsichtigen. 
                                                                  §   8. 
     Die durch Artikel 297 vorgesehenen Zurückerstattungen erfolgen auf 
Anordnung der deutschen Regierung oder der an ihre Stelle getretenen 
Behörden. Über die Führung der Verwaltung müssen die deutschen 
Behörden nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages den Inter- 
essenten auf ihren Antrag hin jederzeit genaue Auskunft erteilen. 
                                                                  §  9. 
      Bis zur Durchführung der durch Artikel 297 Absatz b vorgesehenen 
Liquidation unterliegen Eigentum, Rechte und Interessen der deutschen 
Staatsangehörigen weiterhin den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen, 
welche bereits dagegen eingeleitet sind oder noch eingeleitet werden. 
                                                                  § 10. 
       Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages übergibt 
Deutschland jeder alliierten oder assoziierten Macht alle Verträge, Be- 
scheinigungen, Urkunden oder andere Besitztitel, die sich in Händen 
deutscher Reichsangehöriger befinden und sich auf Eigentum, Rechte und 
Interessen im Gebiete der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht 
beziehen, einschließlich aller Aktien, Schuldverschreibungen, Obligationen 
oder anderer Wertpapiere aller durch die Gesetzgebung des betreffenden 
Landes zugelassenen Gesellschaften. 
        Deutschland ist des weiteren verpflichtet, jederzeit auf Verlangen 
einer alliierten oder assoziierten Macht jede erforderliche Auskunft zu er- 
teilen über Eigentum, Rechte und Interessen deutscher Reichsangehöriger, 
die sich im Gebiet der betreffenden Macht befinden, sowie über die Über- 
       11                                                                                                                                    161
	        

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