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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1899
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
33
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2545.) Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen.
Volume count:
2545
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Militär-Transport-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

— 50 — 
der Regel in Abteilungen zu zerlegen. Hinsichtlich etwaiger Abteilungen im Gesang- 
unterrichte vergl. § 65. 
Zahl und zeit- § 6. (1) Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden jeder Klasse und jedes 
alcche irteer Faches ist in dem Stundenverteilungsplane § 82 zusammengestellt. 
htsunden. (e) Die Unterrichtsstunden sind möglichst so zu verteilen, daß außer am Mittwoch 
dacht. und Sonnabend noch an einem dritten Tage der Woche der Nachmittag frei bleibt. 
(s) Die Häufung unmittelbar aufeinander folgender Unterrichtsstunden, welche 
die Denktätigkeit der Schüler besonders in Anspruch nehmen, ist zu vermeiden, ebenso 
die Aufeinanderfolge von Gesang= und Turnunterricht. 
(4) Dem Religionsunterrichte sind, soweit es möglich ist, die ersten Morgen- 
stunden zuzuweisen. 
(„) Die Stunden, in denen die Augen der Schüler vorzugsweise in Anspruch 
genommen werden, sollen tunlichst in die helle Tageszeit fallen. 
(e) Mehr als fünf Unterrichtsstunden dürfen in der Regel nicht auf einen Vor- 
mittag gelegt werden; nur an zwei Tagen, an denen der Nachmittag unterrichtsfrei 
ist, können sechs Stunden vormittags angesetzt werden. Einschließlich der Stunden 
in Künsten und Fertigkeiten dürfen einem Schüler an einem Tage nicht mehr als 
sieben Stunden zugeteilt werden. 
(7) Die einzelne Unterrichtsstunde muß eine Dauer von wenigstens 45 Minuten 
haben und ist pünktlich zu beginnen und zu schließen. Die Frühstückspause dauert 
20 Minuten, die Vesperpause in Seminaren mit Internat ebenfalls 20, in Semi- 
naren ohne Internat 15 Minuten, alle anderen Pausen 10 Minuten, es sei denn, daß 
sechs Unterrichtsstunden aufeinander folgen; in diesem Falle ist außer der Früh- 
stückspause noch eine längere Pause von 15 Minuten einzulegen. Die Zeit zwischen 
dem Vor= und Nachmittagsunterrichte soll mindestens zwei Stunden betragen. 
(8) In den Pausen haben die Schüler in der Regel die Schulzimmer zu verlassen 
und, wenn es die Witterung zuläßt, wenigstens in den längeren Pausen sich im Freien 
aufzuhalten. Die Zimmer sind inzwischen zu lüften; jedenfalls hat eine ausgiebige 
Lüftung in den längeren Pausen zu geschehen. 
(e) Vor Beginn des Vormittagsunterrichtes hat eine kurze Andacht stattzufinden, 
zu der sich in der Regel die Klassen mit ihren Lehrern?) vereinigen. Die Andacht 
hat in der Regel in Vorlesung aus der Heiligen Schrift, Gebet oder kurzer mit einem 
Gebetsworte schließenden Ansprache und einrahmenden Liedstrophen zu bestehen. 
  
*) Anmerkung. In dieser Lehrordnung sind unter Lehrern stets auch Lehrerinnen zu verstehen.
	        

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