Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1901
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1901.
Shelfmark:
rgbl_1901
Volume count:
35
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 2760.) Uebereinkommen, betreffend den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur, Kunst, und Photographie zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn.
Volume count:
2760
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

538 Sachsen-Coburg und Gotha. 
itgiedern sowie dem Gemeindeschreiber als Protokollführer zusammen- 
zusetzen. 
Gemeinden, welche nicht mindestens zehn wahlberechtigte Ein- 
wohner zählen, werden vom Staatsministerium einem benachbarten 
Urwahlbezirk zugewiesen. 
* 11. Die aufgestellte Wahlliste ist von dem Beamten, dem die 
Führung der Melderegister (Einwohnerliste) obliegt, in Beziehung auf 
das Lebensalter, ingleichen von dem Ortssteuereinnehmer zu prüfen 
und zu beglaubigen, gegebenenfalls auch zu vervollständigen, sodann 
aber eine Woche lang, in den Städten auf dem Rathause, in den Land- 
orten bei dem Schultheißen und eine Abschrift in einem öffentlichen 
Lokale, zur Einsicht aller männlichen Ortseinwohner, die das 25. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben, auszulegen. Daß solches geschehen, ist in orts- 
üblicher Weise bekannt zu machen. 
Den Wahlberechtigten ist gestattet, während der Geschäftsstunden 
des Gemeindevorstands von der ausliegenden Wahlliste Abschrift zu 
nehmen oder nehmen zu lassen, jedoch ohne daß andere Wahlberechtigte 
an der Einsicht verhindert werden. 
5* 12. Während der Auslegung der Wahllisten hat jeder dem Alter 
nach wahlberechtigte Ortsangehörige das Recht, Berichtigungen der 
Liste bei dem Magistrat oder Stadtrat, bezw. bei dem Ortsvorstande 
zu beantragen. Nach Ablauf der für die Auslegung bestimmten acht- 
tägigen Frist werden die Wahllisten geschlossen. Einsprachen, welche nach 
diesem Termine erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen. 
5 13. Uber den Grund oder Ungrund der auf die Aufnahme von 
Wahlunfähigen oder auf die Auslassung von Wahlberechtigten gestützten 
Einsprachen entscheidet in den Städten der Magistrat bezw. Stadtrat, 
in den Landgemeinden der gesamte Ortsvorstand nach absoluter Stimmen- 
mehrheit. Eine Berufung gegen diese Entscheidung findet nicht statt; 
es ist jedoch auch diese Entscheidung nur für den einzelnen Fall gültig. 
S 14. Die geschlossenen Wahllisten sind von den Ortswahlbehörden 
mit einem Zeugnisse darüber zu versehen, daß und an welchen Tagen 
sie öffentlich ausgelegt gewesen sind. 
§l 15. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahl- 
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Sind von denselben Urwählern mehrere Wahlmänner zu wählen, 
so erfolgt die Wahl gleichzeitig mittels eines und desselben Stimm- 
zettels. 4 · 
Die Stimmzettel müssen von weißem mittelstarken Schreibpapier 
und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. 
Der Wähler gibt den Stimmzettel in einem mit amtlichem Stempel 
versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf, ab. 
Das Ausmaß der Stimmzettel bestimmt das Staatsministerium- 
Vorschriftsmäßige Stimmzettel, die weder bedruckt noch beschrieben 
sind, sorwie Umschläge sind in der erforderlichen Zahl den Ortswahl- 
behörden zuzustellen und im Wahlraum bereitzuhalten. Die Kosten 
der Beschaffung trägt die Staatskasse.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
4 / 4
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.