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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1904
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1904.
Signatur:
rgbl_1904
Bandzählung:
38
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1904
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 30.
Bandzählung:
30
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
    § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Volltext

332 Siebentes Buch. Finanzwesen. 
mit Bewilligung des Reichstages geleistet werden müssen. Es kann dies schon 
aus der „Exportation“ des preußischen Budgetrechts, indirekt auch daraus gefolgert 
werden, daß die Reichsregierung beim Verfassungsentwurfe beantragt hatte, die 
Ausgaben für Heer und Marine von dem Ausgabenbewilligungsrecht des Reichs- 
tages für immer auszunehmen; es galt dies ferner bei Berathung der Verfassung 
als unstreitig und ist unzweideutig in dem in zweiter Lesung debattelos an- 
genommenen Art. 71, Abs. 1 ausgesprochen: „Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden 
in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine 
längere Dauer bewilligt werden." 
Alle Ausgaben (nach Ablauf der Uebergangszeit — Art. 60 —, auch die für 
das Heer, auch alle auf Gesetz beruhenden, selbst alle nothwendigen, z. B. aus das 
Reich verurtheilenden Gerichtserkenntnissen folgenden Ausgaben) werden vom Reichs- 
tage bewilligt, wie in Preußen von dem Abgeordnetenhause. Es fragt sich, können 
der Reichstag und das preußische Abgeordnetenhaus auf Gesetzen beruhende oder 
sonst nothwendige Ausgaben willkürlich, z. B. aus allgemeinen politischen Gründen, 
verweigern, um einen Wechsel in der Regierung herbeizuführen, und welche Folgen 
hat eine solche willkürliche Verweigerung? Die Antwort hierauf ergiebt sich aus 
der Natur der Sache. Die Verweigerung der Einnahmen, namentlich der Steuern, 
hat eine ganz andere praktische und politische Bedeutung. Sicher wird weder ein 
Beamter, noch ein Soldat, noch ein anderer Gläubiger sich deswegen weigern, 
Zahlungen des Staates anzunehmen, weil sie vom Parlament nicht bewilligt find. 
Insoweit macht die Ausgabenverweigerung keine Schwierigkeiten. Die Verweigerung 
der Steuern soll aber und kann wenigstens die Aufforderung sein, nichts an den 
Staat zu zahlen. So exemplificirte Dr. Waldeck im Reichstage auf England, 
wo man einst überall aufschrieb: „Hier werden keine Steuern gezahlt“, nur um 
die Wahlreform durchzusetzen. Nach dem Steuerverweigerungsbeschlusse der preußischen 
Nationalversammlung am 15. November 1848 befahl z. B. der Oberpräsident von 
Schlefien die Schließung aller Steuererhebungen und verbot die Abführung von 
Geldern an die Centralkasse. Die Verweigerung der Steuern ist gefährlich, die der 
gesetzlich feststehenden Ausgaben eine ungefährliche Demonstration, welche der Kaiser 
und die verbündeten Regierungen unbeachtet lassen werden. Indeß handelt es sich 
hierbei um eine reine Doctorfrage. Es ist dem Reichstage so wenig wie dem 
preußischen Abgeordnetenhause jemals eingefallen, gesetzlich feststehende Ausgaben zu 
verweigern. Solche Ausgaben bedürfen zwar der vorgängigen oder nachträglichen 
Genehmigung des Reichstages oder des Abgeordnetenhauses, andererseits sind der 
Reichstag wie das Abgeordnetenhaus verpflichtet, die Bewilligung zu ertheilen. 
Eine solche Bewilligung bedeutet hier das Anerkenntniß, daß die Ausgaben als 
gesetzlich feststehend anerkannt werden. Daß der Reichstag verpflichtet ist, gesetzlich 
feststehende Ausgaben zu bewilligen, ist z. B. bei Berathung des Flottenorgani- 
sationsgesetzes im Jahre 1898 von den Mitgliedern aller Parteien, selbst den 
Socialdemokraten, zugestanden worden 1. Man spricht insoweit von einer Bindung 
des Parlaments; das Parlament ist gesetzlich gebunden, die auf Gesetz beruhenden 
Ausgaben zu leisten. Man spricht von einer moralischen Bindung, z. B 
wenn es sich um eine fernere Rate einer in einer früheren Rate bewilligten Aus- 
gabe, z. B. für ein Schiff, eine Kaserne, handelt. Da der Reichstag bei seinem 
Ausgabenbewilligungsrecht an die bestehenden Gesetze gebunden ist, da anderer- 
seits die Reichsregierung die Nichtbewilligung gesetzlich feststehender Ausgaben als 
eine bloße Demonstration ansehen muß, da ohne den Willen der verbündeten 
Regierungen Gesetze nicht abgeändert werden können, da ferner die Reichsregierung 
ohne und selbst gegen den Reichstag gesetzlich feststehende Ausgaben den Gläubigern 
des Staates leisten muß und sie sich diesen gegenlber mit Erfolg nicht auf den Etat 
oder das Nichtzustandekommen des Etatsgesetzes berufen kann, so folgt daraus, daß 
die Reichsregierung „tacked bills“ oder die Abänderung bestehender Gesetze durch 
den Reichshaushaltsetat sich nicht gefallen zu lassen braucht. Demgemäß sagte der 
— — 
1 Arndt, in der Deutschen Juristenzeitung 1898, S. 70.
	        

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