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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1905
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1905.
Volume count:
39
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr.3123.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der "Besonderen Bestimmungen" des Militärtarifs für Eisenbahnen.
Volume count:
3123
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine. (1)
  • Bekanntmachung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile. (2)
  • Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen. (3)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. (4)
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Österreich. (5)
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in ausländischen Staaten. (6)
  • Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen die im Ausland ihren Wohnsitz haben. (7)
  • Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen. (8)
  • Bekanntmachungen, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr.
  • Bekanntmachung, betreffend Aus- und Durchfuhr von Bandwebstühlen etc. (19)
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausfuhr von handbeschlagenem, legiertem Blattgold und von Glanzgold. (20)
  • Bekanntmachung über die Nachweisung der von knappschaftlichen Krankenkassen verauslagten Beiträge für Wochenhilfe während des Krieges. (21)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung vom 11. August 1915. (22)
  • Bekanntmachung über Saatgetreide. (23)
  • Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten. (24)
  • Bekanntmachung über Ausnahmen von der Verordnung über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915. (25)
  • Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915. (26)
  • Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über Höchstpreise für Brotgetreide vom 23. Juli 1915. (27)
  • Bekanntmachung über Käse. (28)
  • Bekanntmachung über die Beschränkung der Herstellung von Fleischkonserven und Wurstwaren. (29)
  • Bekanntmachung über die Einfuhr von Salzheringen. (30)
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen. (31)
  • Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. (32)
  • Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln. (33)
  • Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915. (34)
  • Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. (35)
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. (36)
  • Bekanntmachung über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916. (37)
  • Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger. (38)
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger. (39)
  • Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. (40)
  • Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Höchstpreise für schwefelsaures Ammoniak vom 27. Mai 1915. (41)
  • Bekanntmachung über die Herabsetzung der Malz- und Gerstenkontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916. (42)
  • Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Herabsetzung der Malz- und Gerstenkontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 vom 31. Januar 1916. (43)
  • Bekanntmachung über die weitere Regelung des Brennereibetriebs im Jahre 1915/16. (44)
  • Bekanntmachung über Erleichterungen für landwirtschaftliche Brennereien im Betriebsjahr 1915/16. (45)
  • Bekanntmachung über die Anzeige der Bestände an Rohzucker. (46)
  • Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker. (47)
  • Bekanntmachung über die Verwendung von Verbrauchszucker. (48)
  • Bekanntmachung, betreffend die Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1915/16. (49)
  • Bekanntmachung über Brotgetreide. (50)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915. (51)
  • Bekanntmachung zur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer. (52)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915. (53)
  • Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle über den Vertrieb von Saatgerste und Saathafer. (54)
  • Bekanntmachung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch. (55)
  • Änderung der Anordnungen vom 25. September 1915 zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915. (56)
  • Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915. (57)
  • Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Einheitspreisen für zuckerhaltige Futtermittel und Zuschläge dazu. (58)
  • Bekanntmachung über Höchstpreise für Heu. (59)
  • Bekanntmachung wegen Festsetzung anderer Preise im Verkehr mit Stroh und Häcksel. (60)
  • Bekanntmachung über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland. (61)
  • Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland. (62)
  • Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken. (63)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916. (64)
  • Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über Öle und Fette vom 8. November 1915. (65)
  • Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1916 als Kriegsjahr. (66)
  • Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. (67)
  • Zweite Nachtrags-Verordnung zu der Bekanntmachung des Oberkommandos, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe. (68)
  • Bekanntmachung des Oberkommandos, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumen. (69)
  • Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Web-, Wirk- und Strickwaren. (70)
  • Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken für Heer, Marine und Feldpost. (71)
  • Nachtrag zu der Bekanntmachung des Oberkommandos, betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen und daraus hergestellten Web-, Wirk- und Strickgarnen. (72)
  • Bekanntmachung des Oberkommandos, betreffend Bestimmungen für Konfektionsarbeiten. (73)
  • Bekanntmachung des Oberkommandos, betreffend Arbeitszeit in den Lumpenreißereien. (74)
  • Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitenden Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915. (75)
  • Bekanntmachung über Auskunftserteilung auf Grund der Verordnung, betreffend private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915. (76)
  • Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die zwangsweise Verwaltung ausländischer Unternehmungen. (77)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. (78)
  • Bekanntmachung über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln. (79)
  • Bekanntmachung über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln. (80)
  • Bekanntmachung, betreffend den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln. (81)
  • Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom15. November 1915 wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder vom 12. Februar 1915. (82)
  • Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legitimation von Urkunden in den besetzten Gebieten. (83)
  • Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. (84)
  • Allerhöchste Gnadenerlasse. (85)
  • Anhang: Preußische Ausführungsbestimmungen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Volksernährung. 
Der Reichskanzler kann die Ermittlung der im Gewahrsam der Kartoffelerzeuger 
befindlichen Vorräte anordnen. 
* 3. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, den Fehlbedarf bei der Reichs- 
kartoffelstelle bis zum 10. März 1916 anzumelden. Die Reichskartoffelstelle kann die 
Lieferung der von ihr festgesetzten und dem Bedarfsverbande zugewiesenen Kartoffel- 
mengen einem Uberschußverband oder einer von ihr mit der Vermittlung der Kar- 
toffellieferung betrauten Stelle übertragen oder die Lieferung selbst übernehmen. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die angemeldeten und ihnen von der 
Reichskartoffelstelle zugewiesenen Mengen am Verladeort abzunehmen oder die 
Abnahme durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der ihnen bezeichneten 
Stelle sicherzustellen und zu überwachen, daß die Kartoffeln ausschließlich zu Speise- 
zwecken Verwendung finden. Die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung 
können ihren Bedarf an Speisekartoffeln der Reichskartoffelstelle anmelden; sie 
sind zur Abnahme der angemeldeten Mengen verpflichtet. 
§ 4. Die Reich-kartoffelstelle kann bestimmen, welche Kartoffelmengen aus 
einem Kommunalverband an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten 
Stellen abzugeben sind. Die Reichskartoffelstelle kann die Bedingungen der Lie- 
ferung und Abnahme vorschreiben. 
Der Reichskanzler kann Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunal= 
verbände und der Kartoffelerzeuger zur Abgabe von Kartoffeln ausstellen. 
§ 5. Die Kommunalverbände können die Regelung der Versorgung (5 1 Abs. 1 
Satz 2) den Gemeinden für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, 
die nach der letzten Zählung mehr als zehntausend Einwohner haben, können die 
Ubertragung verlangen. 
§ 6. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Verwaltungs- 
behörden können die Art der Regelung (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 5) vorschreiben und Aus- 
nahmen von der Verpflichtung zur Regelung der Versorgung zulassen. 
8 7. Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Ver- 
sorgung übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der 
Kartoffeln in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde 
endgültig fest. » 
II. Ubergangsbestimmungen. 
§Js 8. Die Kommunalverbände haben, soweit es zur Versorgung der Bevöl= 
kerung für die Zeit bis zum 15. März 1916 erforderlich ist, die Kartoffelvorräte, die 
sich in ihrem Bezirk im Gewahrsam von Händlern befinden, zu übernehmen und 
in laufende Verträge, die von diesen über Lieferung von Kartoffeln abgeschlossen 
und vor dem 15. März 1916 zu erfüllen sind, einzutreten; ausgenommen sind Ver- 
träge mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung. » 
Die Händler sind zur käuflichen Überlassung verpflichtet. Erfolgt die Über— 
lassung nicht freiwillig, so gilt 8 14 der Bekanntmachung vom 4. November 1915. 
III. Schlußbestimmungen. 
§ 9. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs- 
bestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als Kom- 
munalverband oder als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Die 
Landeszentralbehörden können anordnen, daß die den Gemeinden auferlegten 
Verpflichtungen anstatt von den Gemeinden von deren Vorstand zu erfüllen sind. 
§* 10. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunalverband 
oder eine Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist, auf Grund dieser Verordnung 
erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehnhundert Mark bestraft. 
8 11. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung gestatten. 
22
	        

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