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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1905
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
39
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Appendix

Title:
Zweiter Nachtrag zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
  • Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

204 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
aufgestellte Vermutung ist selbstverständlich im Einzelfalle Gegenbeweis zulässig. 
Vermöge besonderen Rechtstitels kann beispielsweise an der ganzen vorhandenen 
„Dotation“ oder an einzelnen Bestandteilen derselben eine einzelne der beteiligten Ge— 
meinden ausschließliches Genußrecht besitzen — so insbesondere, wenn die gemein— 
schaftliche Schule dadurch entstanden ist, daß mehrere Gemeinden, die früher jede ihre 
eigene Schule hatten, diese zu ein er Schnle vereinigten, und wenn für die eine (oder 
für jede) dieser früher getrennt bestandenen Schulen eine eigene Dotation vorhanden 
war. In solchen Fällen darf derjenige Betrag, welcher durch die einer einzelnen 
Gemeinde ausschließlich angehörenden Dotationsteile gedeckt wird, nicht zugunsten 
aller an der Schule beteiligten Gemeinde und Orte vorweg an der gesamten für den 
Lehrergehalt erforderlichen Summe in Abzug gebracht werden, sondern es ist zunächst 
die Verteilung nach § 83 Abs. 1 so vorzunehmen, wie wenn die fraglichen Dotations- 
teile nicht vorhanden wären, und der Ertrag der letzteren ist alsdann nur zur (voll- 
ständigen oder teilweisen) Deckung des Anteils der ausschließlich berechtigten Gemeinde 
aufzurechnen. M. d. J., 8. Februar 1878, Nr. 1964, und Zeitschrift für bad. Ver- 
waltung und Verwaltungsrechtspflege, 1878, S. 52. 
3. [Mitbenützung einer Schule ohne Schulgemeinschaft.] 
Eine Schulgemeinschaft mit den Wirkungen des § 83 E. U.G. kann nicht schon als 
vorhanden angenommen werden, wenn rein thatsächlich Kinder aus einer Gemeinde 
die in der anderen Gemeinde befindliche Volksschule besuchen. Vielmehr ist zur An- 
nahme einer Gemeinschaft erforderlich, daß dieser Besuch aufgrund einer bleibenden 
und von der Staatsverwaltung auerkannten Zugehörigkeit zur Schule stattfinde. 
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, I. Nr. 997, 998. 
Auch durch eine Anordnung nach § 7 Absatz 4 des E.U.G. wird zwischen den 
Bewohnern der abgesonderten Gemarkung einerseits und der Gemeinde, welcher die 
„Nachbarschule“ angehört, andererseits eine Schulgemeinschaft mit den Wirkungen des 
§ 83 nicht geschaffen. Die „für die Benutzung der Nachbarschule“ von dem Eigen- 
tümern der abgesonderten Gemarkung zu entrichtende Vergütung kann daher, je nach 
den thatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles, höher oder niedriger durch den Be- 
zirksrat bestimmt werden, als die Berechnung nach § 83 d. G. ergeben würde (vgl. 
Zusatz 1 — zu § 77 — S. 84 dieser Schrift). 
8 84. 
(E. U.G. vom 8. März 1868. 8 714. Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel VI.) 
In den Fällen des § 83 kommen hinsichtlich der auf die einzelnen 
Gemeinden (Ortsgemeinden) fallenden Anteile die Bestimmungen der §8 73 
bis 80 für jede Gemeinde (Ortsgemeinde) gesondert zur Anwendung. 
Die gegenüber der einzelnen Gemeinde (Ortsgemeinde) festgestellten 
Staatsbeiträge werden insgesamt an dem von der rechnungsführenden Ge- 
meinde (§ 83 Absatz 3) an die Staatskasse zu zahlenden Betrag in Auf- 
rechnung gebracht. 
8 85. 
Vereinbarungen unter den beteiligten Gemeinden über anderweite Ver— 
teilung des Aufwandes für eine gemeinschaftliche Schule (§ 83) haben gegen- 
über der Staatskasse keine rechtliche Wirkung.
	        

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