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Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1905
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1905.
Bandzählung:
39
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1905
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 28.
Bandzählung:
28
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11 (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46 (46)
  • Stück Nr 47 (47)
  • Stück Nr 48 (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Sachregister

Volltext

— 555 — 
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Betriebe, in denen Maler., Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder, oder 
Lackiererarbeiten ausgeführt werden. S. ö58. 
  
(Nr. 3145.) Bekanntmachung, betreffend Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher., 
Weißbinder= oder Lackiererarbeiten ausgeführt werden. Vom 27. Juni 1905. 
Auf Grund des 9 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat für Betriebe, 
in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder= oder Lackiererarbeiten aus- 
geführt werden, folgende Vorschriften erlassen: 
I. Vorschriften für die Betriebe des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weiß- 
binder= oder Lackierergewerbes. 
1. 
Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Ver- 
arbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen 
Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen 
nicht in unmittelbare Berührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden 
Staube ausreichend geschützt sein. 
82. 
Das Anreiben von Bleiweiß mit Ol oder Firnis darf nicht mit der Hand, 
sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die 
so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einfüllen des Bleiweißes kein Staub in 
die Arbeitsräume gelangen kann. 
Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der 
Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre 
beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge 
bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 
83. 
Das Abschleifen und Abbimsen trockener Olfarbenanstriche oder Spachtel, 
welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung aus- 
geführt werden. 
Reichs= Gesetzbl. 1905. 89 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1905.
	        

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