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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliografische Daten

Volltext: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1907
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1907.
Bandzählung:
41
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1907
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 13.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3311.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII3 der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Bandzählung:
3311
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Titelseite
  • Deckblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • I. Geschichtliche Übersicht. § 19.
  • II. Quellen des deutschen Reichsstaatsrechtes. § 20.
  • III. Die Verfassung des Deutschen Reiches.
  • IV. Die Landesverfassung. §§ 31, 32
  • V. Die Auflösung des Deutschen Reiches. § 33.
  • VI. Literatur des deutschen Staatsrechtes zur Reichszeit. § 34.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Volltext

Die Zeit des alten deutschen Reiches. $ 34. 101 
(conföderation germanique) angehören!?. Am 12, Juli 1806 unter- 
zeichneten die Gesandten von 16 deutschen Fürsten zu Paris die 
Rheinbundsakte!®, und am 1. August desselben Jahres sagten sich 
letztere förmlich vom Reiche los!*. Gleichzeitig ließ der Kaiser 
der Franzosen durch seinen Gesandten beim Reichstage erklären, 
daß er das deutsche Reich und seine Verfassung nicht mehr, wohl 
aber die unbeschränkte Souveränetät der einzelnen deutschen 
Staaten anerkenne!®. Infolgedessen legte Franz II., der bereits 
im Jahre 1804 den Titel eines Kaisers von Österreich angenommen 
hatte, am 6. August die römisch-deutsche Kaiserkrone nieder !®, 
Damit hörte das deutsche Reich tatsächlich auf zu bestehen. 
VI. Literatur des deutschen Staatsrechtes 
zur Reichszeit'. 
8 34. 
Wie die deutsche Rechtswissenschaft überhaupt sich unter dem 
Einfluß und in Anlehnung an die italienische Jurisprudenz ent- 
wickelt hat, so ist letztere auch auf die Entwicklung der Staats- 
rechtslehre in Deutschland von wesentlichem Einfluß gewesen. 
Skizzen des deutschen Staatsrechtes finden sich allerdings schon 
in den Rechtsbüchern des Mittelalters: dem Sachsen- 
spiegel, Deutschenspiegel, Schwabenspiegel und Kleinem Kaiser- 
recht. Aber diese Werke enthalten lediglich eine Aneinander- 
reihung einzelner staatsrechtlicher Rechtssätze ohne wissenschaft- 
liche Verarbeitung derselben. Dagegen erörtern die italienischen 
Juristen des Mittelalters in ihren Schriften zahlreiche staatsrecht- 
liche Fragen?,. Mit dem allgemeinen Eindringen der italienischen 
Jurisprudenz in Deutschland erlangen auch die staatsrechtlichen 
Anschauungen der italienischen Juristen dort allgemeinere Ver- 
breitung. Der Einfluß derselben tritt zuerst in erkennbarer Weise 
I8 Preßburger Frieden Art. 7 u. 14. 
I8 (5, v. Meyer a.a.0.79fl.; Oertela.a.O. 639 ff.; Winkopp, Rheinischer 
Bund 1 9ff.; Zeumer a.a. 0. 532 fi; Binding, Deutsche Staatagrundgesetze 83 ff. 
14 G. v. Meyer a. a. O. 70ff.; Zeumer a. a. O. 537. 
15 G, v. Meyer a. a. O. 68ff.; Zeumer a. a. O. 5836. 
ie G, v. Meyer a. a. O. 71ff.; Zeumer a. a. O. 538. 
ı J. St. Pütter, Literatur des Teutschen Staatsrechtes, 3 Bde., Göttingen 
1776—83; J. L. Klüber, Neue Literatur des teutschen Staatsrechtes, als 
Fortsetzung und Ergänzung des Pütterischen, Erlangen 1791; H. Schulze. 
Einleitung ($$ 17-20) 44 ff.; R. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechts- 
wissenschaft, 1 u. 2, München und Leipzig 1880-84; 8 1 von Landsberg 
1898; H. Rehm, Geschichte der Staatsrechtswissenschaft, in Marquärdsens,. 
Handb. d. öffentl. Rechts der Gegenwart, Freiburg i. Br. und Leipzig 1896. 
3 Über die mittelalterliche Staatslehre ist namentlich zu vergleichen; 
OÖ. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht 8 186 ff.; über die Staatslehre, 
insbesondere die naturrechtlichen Staatstheorien des 16.—18. Jahrhunderts 
der „Althusius“ desselben Verfassers. Rehm, Geschichte der Staatsrechts- 
wissenschaft 159 ff.
	        

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