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Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1907
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1907.
Bandzählung:
41
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1907
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3320.) Bekanntmachungen, betreffend Desinfektionsanweisungen für gemeingefährliche Krankheiten.
Bandzählung:
3320
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1907 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • (Nr. 3319.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. (3319)
  • (Nr. 3320.) Bekanntmachungen, betreffend Desinfektionsanweisungen für gemeingefährliche Krankheiten. (3320)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1907.

Volltext

--  96 -- 
anweisungen die Zustimmung erteilt. Die Desinfektionsanweisungen bei Pest, 
Aussatz, Cholera, Flecksieber und Pocken treten an Stelle der den Bekannt- 
machungen vom 6. Oktober 1900 (Reichs--Gesetzbl. S. 849) und 21. Februar 1904 
(Reichs-Gesetzbl. S. 67) beigefügten Desinfektionsanweisungen. 
Berlin, den 11. April 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
Allgemeine Desinfektionsanweisung. 
I. Desinfektionsmittel. 
1. Verdünntes Kresolwasser (2,5 prozentig). Zur Herstellung werden ent- 
weder 50 Kubikzentimeter Kresolseifenlösung (Liquor Cresoli saponatus des Arznei- 
buchs für das Deutsche Reich) oder ½ Liter Kresolwasser (Aqua cresolica des 
Arzneibuchs für das Deutsche Reich) mit Wasser zu 1 Liter Desinfektionsflüssig- 
keit aufgefüllt und gut durchgemischt. 
2. Karbolsäurelösung (etwa 3 prozentig). 30 Kubikzentimeter verflüssigte 
Karbolsäure (Acidum carbolicum liquefactum des Arzneibuchs für das Deutsche 
Reich) werden mit Wasser zu 1 Liter Desinfektionsflüssigkeit aufgefüllt und gut 
durchgemischt. 
3. Sublimatlösung (1/10 prozentig). Zur Herstellung werden von den käuf- 
lichen, rosa gefärbten Sublimatpastillen (Pastilli hydrargyri bichlorati des 
Arzneibuchs für das Deutsche Reich) entweder 1 Pastille zu 1 Gramm oder 
2 Pastillen zu je ½ Gramm in 1 Liter Wasser aufgelöst. 
4. Kalkmilch. Frisch gebrannter Kalk wird unzerkleinert in ein geräumiges 
Gefäß gelegt und mit Wasser (etwa der halben Menge des Kalkes) gleichmäßig 
besprengt; er zerfällt hierbei unter starker Erwärmung und unter Aufblähen zu 
Kalkpulver. 
Die Kalkmilch wird bereitet, indem zu je 1 Liter Kalkpulver allmählich 
unter stetem Rühren 3 Liter Wasser hinzugesetzt werden. 
Falls frischgebrannter Kalk nicht zur Verfügung steht, kann die Kalkmilch 
auch durch Anrühren von je 1 Liter gelöschten Kalkes, wie er in einer Kalkgrube 
vorhanden ist, mit 3 Liter Wasser bereitet werden. Jedoch ist darauf zu achten, 
daß in diesen Fällen die oberste, durch den Einfluß der Luft veränderte Kalk- 
schicht vorher beseitigt wird. 
Die Kalkmilch ist vor dem Gebrauch umzuschütteln oder umzurühren.
	        

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