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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

law_collection

Persistenter Identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Titel:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Titel:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Autor:
Holtzendorff, Franz von
Bandzählung:
2.3.2
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Duncker & Humblot
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1881
Umfang:
791 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichnis - I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis - II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • Nr. 46. Gesetz zur Abänderung des Gemeinde-, des Kirchen- und des Schulsteuergesetzes, sämtlich von 11. Juli 1913. (46)
  • Nr. 47. Verordnung über die Gebühren von Tierärzten in gerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen und Verwaltungsangelegenheiten. (47)
  • Nr. 48. Verordnung, die Gebührenordnung für Tierärzte betreffend. (48)
  • Nr. 49. Verordnung, betreffend Änderung der Vorschriften für die Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte gewerbsmäßig besorgen, oder die über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten gewerbsmäßig Auskunft erteilen. (49)
  • Nr. 50. Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Strafregister vom 16. Mai 1918. (50)
  • Nr. 51. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Ärzte. (51)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)

Volltext

— 194 — 
Nr. 49. Verordnung, 
betreffend Änderung der Vorschriften für die Personen, die fremde Rechts— 
angelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte gewerbsmäßig 
besorgen, oder die über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegen- 
heiten gewerbsmäßig Auskunft erteilen; 
vom 10. Juni 1918. 
Die in Ziffer 6 Absatz 2 der auf Grund des 838, Absatz 1 der Gewerbeordnuna 
erlassenen Vorschriften für die Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten und 
bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte gewerbsmäßig besorgen, oder die über 
Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten gewerbsmäßig Auskunft 
erteilen, vom 15. August 1902 (G.= u. V.-Bl. 1902 S. 350 flg.) für die Aufbewahrung 
der Handakten angeordnete Frist von 10 Jahren wird bis auf weiteres auf 5 Jahre 
herabgesetzt. 
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Oktober 1918 iu Kraft. 
Dresden, am 10. Juni 1918. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Rudolph. 
  
Nr. 50. Bekanntmachung 
der neuen Fassung der Verordnung über die Strafregister; 
vom 16. Mai 1918. 
Die im Gesetz- und Verordnungsblatt 1914 Seite 133 flg. abgedruckte „Verordnung 
vom 16. Juni 1882, 9. Juli 1896, 17. April 1913, betr. die Einrichtung von Straf- 
registern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile“ hat durch Beschluß des 
Bundesrats vom 16. Mai 1918 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 161 flg. 
mit Wirkung vom 1. August 1918 eine neue Fassung erhalten, die nachstehend 
bekannt gegeben wird. "3 
Dresden, den 20. Juni 1918. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Koch. 
Goaobhardt.
	        

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