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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1907
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1907.
Bandzählung:
41
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1907
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 30.
Bandzählung:
30
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3349.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung.
Bandzählung:
3349
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Register
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

182 Braunschweig. 
zeichnete Abgeordnete, wenn er nicht bereits als Mitglied der Kom- 
mission in dieser Sitz und Stimme hat, das Recht, mit beratender Stimme 
an den Kommissionsverhandlungen über den Antrag teilzunehmen (vergl. 
l 38 Absatz 2). 
3 27. Die Kommissionen sowie die von dem Präsidenten ernannten 
Berichterstatter haben das Recht, über die zum Bereiche ihres Auftrages 
gehörenden Gegenstände beim Staatsministerium Nachrichten und Auf- 
klärungen zu beantragen. 
Die Kommissionen können auch das Staatsministerium ersuchen, 
Vertreter in die Kommissionssitzungen zu entsenden. 
In diesem Falle kann das Staatsministerium Bevollmächtigte er- 
nennen, die sodann den Verhandlungen der Kommission beizuwohnen 
und jederzeit das Wort zu nehmen befugt sind. 
z 28. Von dem Schlusse der Kommissionsberatung macht der 
Kommissionsvorsitzende in Fällen, in denen mündlich Bericht erstattet 
werden soll, dem Präsidenten Anzeige. 
§29. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich, jedoch 
ist es den Abgeordneten gestattet, den Verhandlungen als Zuhörer bei- 
zuwohnen. 
Die Vorschriften der §§ 15, 26 Abs. 4 und 27 Abs. 3 bleiben un- 
berührt. 
V. Von den Vertretern der Landesregierung. 
5 30. Die ordentlichen stimmführenden Mitglieder des Staats- 
ministeriums sind befugt, als Vertreter der Landesregierung an den 
Verhandlungen der Landesversammlung teilzunehmen und als ihre 
Bevollmächtigte andere Personen in die Sitzungen der Landesversammlung 
zu entsenden. 
Regierungsvertreter werden den Verhandlungen beiwohnen, wenn 
ihre Anwesenheit von der Landesversammlung für erforderlich erachtet 
wird. 
5l 31. Der Landesregierung sowohl wie der Landesversammlung 
steht das Recht zu, eine gemeinsame Beratung der Mitglieder des Staats- 
ministeriums oder deren Bevollmächtigten mit einer Kommission oder 
einer sonstigen Abordnung der Landesversammlung zu veranlassen, wenn 
es erforderlich erscheint, durch mündliche Erörterungen eine Angelegen- 
heit zu fördern. *½*• 
Die Mitglieder des Staatsministeriums sind außerdem befugt zu 
fordern, daß sie selbst oder ihre Vertreter zu jeder in eine Kommission 
verwiesenen Vorlage in einer Kommissionssitzung gehört werden. 
VI. Ordnung der Sitzungen. 
z 32. Die Sitzungen der Landesversammlung sind öffentlich. Es 
werden zu ihnen so viele erwachsene Zuhörer zugelassen, wie der dazu 
bestimmte Raum gestattet. 
5 33. Geheime Sitzungen finden statt, wenn auf den Antrag eines 
Vertreters der Landesregierung oder des Landtagspräsidenten oder auf 
den gehörig unterstützten Antrag eines Abgeordneten (3 38) die Landes=
	        

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