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Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland und der Weltkrieg.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1909
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
43
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 42.
Volume count:
42
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 3641.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Volume count:
3641
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Full text

  
18 Wildelm Solf 
  
Kolonien anderer Länder. Das anfangs zurückhaltende Kapital hat sich 
immer vertranensvoller mit der wirtschaftlichen Erschließung der deut- 
schen Kolonien befaßt, so daß heute über eine halbe Milliarde privaten 
Gesellschaftskapitals in den deutschen Kolonien arbeitet. Vor 20 Zahren 
waren noch nicht 62 Millionen privaten Kapitals in den deutschen Kolo- 
nien investiert. Hat sich das Kapital in diesem Zeitraum fast verzehn- 
facht, so hat sich der Umfang des Außenhandels der deutschen Kolo- 
nien in derselben Zeit mehr als verzwanzigfacht. Diese glänzenden wirt- 
schaftlichen Erfolge sind bei einer völlig liberalen kolonialen Wirt- 
schaftspolitik erzielt worden durch die Tüchtigkeit der in den Kolonien 
sich betätigenden, hauptsächlich deutschen Kanfleute, Pflanzer und son- 
stigen Unternehmer, unterstützt von einer liberalen, weitsichtigen und 
für wirtschaftliche Fragen verständnisvollen Verwaltung. 
In der Rechtspflege der Schutzgebicte besteht ein Unterschied 
zwischen Weißen und Eingeborenen. Daß dieser Unterschied leviglich 
der väterlichen Fürsorge für die Eingeborenen seinen Ursprung verdankt 
und seine Berechtigung in ihr findet, daß diese Differenzierung der 
Rechtssubjekte nicht eine privilegierte Stellung der Weißen als Herren- 
rasse bezweckt, wird niemand bezweifeln, der die Grundsätze der Ein- 
geborenenbehandlung in den deutschen Schutzgebiecten kennt. Aèber diese 
Grundsätze habe ich mich eingehend vor zwei Jahren im Plenum des 
Reichstags ausgesprochen und möchte im Rahmen dieser Arbeit das 
dort Gesagte wiederholen: 
„Oie Eingeborenen sind unsere Schutzgenossen, und die deutsche Re- 
gierung hat um dessentwillen die Verpflichtung, die berechtigten Inter- 
essen der Eingeborenen zu den ihrigen zu machen. Oenn wir wollen die 
Eingeborenen nicht ausrotten, wir wollen sie erhalten. Das ist die An- 
standspflich!, die wir mit der Hissung der deutschen Flagge in unseren 
afrikanischen Kolonien und in der Südsee übernommen haben. Die 
Ausübung dieser Pflicht entspricht auch der Klugheit; denn sie allein 
verschafft auch die Möglichkeit vernünftiger Wirtschaftspolitik und da- 
mit die Grundlage unserer deutsch-nationalen Betätigung. 
Ich will nicht den Satz vom Herrenvolk und von der dienenden Rasse 
wiederholen. Ich meine aber, daß der Weiße den Eingeborenen gegen- 
über dasteot wie der Vormund zum Mündel, wie der Erwachsenc zum 
Minderjährigen. Räumt man z. B. dem Eingeborenen ohne weiteres 
die freie Verfügung über seine Ländereien ein, so wird er seine Län- 
dereien in kurzer Zeit veräußern, das dafür erhaltene Geld vergenden 
und verarmen. Gibt dann die Regierung noch den Genuß von Alkohol 
frei, so gesellt sich zur Armut die Verlumpung; die Eingeborenen ver-
	        

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