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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1910
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1910.
Bandzählung:
44
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1910
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 56.
Bandzählung:
56
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835 -in chronologischer Ordnung-
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1835 -in alphabetischer Ordnung-
  • Titelseite
  • Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • Verordnung, die Publication der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück. (2)
  • 3. Stück. (3)
  • No. 12.) Verordnung, die Nachweisung über Entrichtung der Personalsteuer betr. (12)
  • No. 13.) Verordnung über die Gleichstellung der Kreislande und der Oberlausitz, soweit sie bisher gegen einander als Ausland betrachtet worden sind. (13)
  • No. 14.) Verordnung, die Anwendung der in der Verordnung vom 7ten November 1834. §. 4. lit. A. und §. 6. befindlichen Bestimmungen auf die Oberlausitz betreffend. (14)
  • No. 15.) Verordnung an sämmtliche Criminalgerichtsbehörden. Die Abfassung der actenmäßigen Notizen bei Einlieferung eines zu Zuchthausstrafe verurtheilten Sträflings in die Strafanstalt betr. (15)
  • No. 16.) Verordnung, die Erlassung innenbemerkter Gesetze betreffend. (16)
  • A. No. 17.) Gesetz über Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden; vom 28sten Januar 1835 (17)
  • B. No. 18.) Gesetz, die höheren Justizbehörden und den Instanzenzug in Justizsachen betreffend. (18)
  • C. No. 19.) Gesetz über privilegirte Gerichtsstände und einige damit zusammenhängende Gegenstände. (19)
  • D. No. 20.) Gesetz, das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend. (20)
  • No. 21.) Gesetz, eine Bestimmung über Trennung gemischter Ehen enthaltend. (21)
  • No. 22.) Verordnung, die richterliche Competenz in Ansehung des Erbschaftsstempels betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung vom 3ten Februar 1835. (23)
  • No. 24.) Generalverordnung an sämmtliche Obrigkeiten der Erblande, die Legitimation der auf dem Lande befindlichen Bankschlächter, zur Ausübung ihres Gewerbes betreffend. (24)
  • 4. Stück. (4)
  • 5. Stück. (27)
  • 6. Stück. (6)
  • 7. Stück. (7)
  • 8. Stück. (8)
  • 9. Stück. (9)
  • 10. Stück. (10)
  • 11. Stück. (11)
  • 12. Stück. (12)
  • 13. Stück. (13)
  • 14. Stück. (14)
  • 15. Stück. (15)
  • 16. Stück. (16)
  • 17. Stück. (17)
  • 18. Stück. (18)
  • 19. Stück. (19)
  • 20. Stück. (20)
  • 21. Stück. (21)
  • 22. Stück. (22)
  • 23. Stück. (23)
  • 24. Stück. (24)
  • 25. Stück. (25)
  • 26. Stück. (26)
  • 27. Stück. (27)
  • 28. Stück. (28)
  • 29. Stück. (29)
  • 30. Stück. (30)

Volltext

(62) 
B. 
M 18) Gesetz, 
die hoͤhern Justizbehoͤrden und den Instanzenzug in Justizsachen betreffend; 
vom 28sten Januar 1835. 
Waxn, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. c. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
erachten es fuͤr noͤthig, den höhern Justizbehörden und dem Instanzenzuge in Justizsachen 
eine andere Einrichtung zu geben, und verordnen daher, unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände, Folgendes: 
1. Aufhebung der bisherigen höhern Justizbehörden und Errichtung neuer. 
69. 1.- Das tandesjustizcollegium, das Appellationsgericht und die Oberamtsregierung 
werden aufgehoben. Es bestehen künfeig als höhere Behörden in Civil- und Criminal-= 
sachen mehre Appellationsgerichte, jedes für einen gewissen Bezirk, und ein Oberappella- 
tionsgericht für das ganze Land. 
Jene und dieses, sowie sämmtliche niedere Justizbehörden, stehen unker der Oberaufssche 
des Justizministeriums. 
S. 2. Jeder der obern Gerichtshöfe (§. 1.) besteht aus einer hinlänglichen Anzahl 
Näthe unter einem oder mehren Präsidenten und aus den nöthigen Cangleipersonen. Die 
A. der Appella- 
tionsgerichte. 
gedachten Gerichtshöfe können in zwei oder mehre Senale abgethellt werden, von welchen 
einer hauptsächlich Civilsachen, ein anderer haupesächlich Criminalsachen bearbeiten wird. 
Beim Oberappellationsgericht dürfen keine Assessoren, sondern nur wirkliche Raͤthe 
angestellt werden. 
9G. Z. Wir bestimmen, daß vier Appellationsgerichte errichtet werden und daß der 
Sitz derselben zu Dresden, Budissin, Leipzig und Zwickau, der des Oberappellationsgerichts 
aber zu Dresden sei. 
II. Geschaͤftskreis der hoͤhern Justizbehoͤrden. 
4. Die Appellationsgerichte — jedes in seinem Bezirke — erhalten in den kuͤnftig 
an die höhern Justizbehörden gehörenden Gegenständen den Geschäftskreis der §. 1. ge- 
nannten nun wegfallenden Collegien, als Behörden zweicer Instanz und als aufsehende und
	        

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