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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1910
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1910.
Volume count:
44
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 3741.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1910.
Volume count:
3741
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

234 Hamburg. 
viele Stimmen bekommen, so entscheidet das Los, welches in der Zentral- 
wahlkommission durch die Hand des Vorsitzenden gezogen wird. 
Für die Wahlen der Grundeigentümer wird das Stadtgebiet 
in zwei Wahlbezirke (Anlage B) zerlegt. 
Bei jeder teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft werden ab- 
wechselnd in einem dieser Bezirke zwanzig Abgeordnete auf einen Zeit- 
raum von sechs Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl. 
#7. Für die Wahlen der von den Mitgliedern des Senats, der 
Bürgerschaft, der Gerichte und der Verwaltungsbehörden zu wählenden 
Abgeordneten bildet das ganze Staatsgebiet einen einzigen Wahlbezirk. 
Bei jeder teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft werden zwanzig 
Abgeordnete auf einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Die Wahl 
erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 
II. Wahlbehörden. 
58. Alle Wahlen werden vom Senat angeordnet. 
§ 9. Die Ausführung der Wahlen wird von der Zentralwahl- 
kommission geleitet und beaufsichtigt. 
Die Zentralwahlkommission besteht aus zwei Mitgliedern des Senats, 
zwei Mitgliedern des Bürgerausschusses und den fünf durch die Bürger- 
schaft erwählten Mitgliedern der Steuerdeputation. 
610 1). Für die Wahlen werden von der Zentralwahlkommission 
Wahlstellen in einer dem Bedürfnisse entsprechenden Zahl eingerichtet 
und jeder Wahlstelle ein räumlich abgegrenzter Bezirk zugelegt. Bei 
Bildung der Bezirke ist im Stadtgebiet auf die Stadtteilsgrenzen, im 
Landgebiet auf die Gemeindegrenzen tunlichst Rücksicht zu nehmen. 
Für die Wahlen der von den Mitgliedern des Senats, der Bürger- 
schaft, der Gerichte und der Verwaltungsbehörden zu wählenden Ab- 
geordneten erfolgt die Zuteilung der Wähler zu den einzelnen Wahl- 
gruße ent nach räumlich abgegrenzten Bezirken, sondern nach dem 
phabet. ç 
§5 11 ½. Zur Leitung der Wahlhandlung wird von der Zentralwahl- 
kommission für jede Wahlstelle eine besondere Wahlkommission gebildet. 
Jede Wahlkommission für die Wahl der von den Mitgliedern des 
Senats, der Bürgerschaft, der Gerichte und der Verwaltungsbehörden 
zu wählenden Abgeordneten besteht aus zwei Mitgliedern der Zentral- 
wahlkommission und vier von diesen vorzuschlagenden, zur Teilnahme 
an dieser Wahl berechtigten Bürgern. 
Für die übrigen Wahlen besteht jede im Stadtgebiet zu bildende 
Wahlkommission aus zwei Steuerschätzungsbürgern und vier auf deren 
Vorschlag von der Zentralwahlkommission zu bestimmenden wahl- 
berechtigten Bürgern. An Stelle der Steuerschätzungsbürger können, 
wenn solche in dem zu der Wahlstelle gehörigen Bezirk oder in dessen 
Nähe nach Ermessen der Zentralwahlkommission nicht in genügender 
1) Die z§ 10, 11 Abs- 2 neu gefaßt, § 11 Abs. 5, § 23 Abs. 5 und § 36 Abs. 3 hinzu- 
gefügt durch Gesetz vom 25. Januar 1909 (Ges. Samml. 7 und 8).
	        

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