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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1912
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1912.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Titelseite
  • Deckblatt
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Wesen und Zweck der Stände.
  • Zweiter Abschnitt. - Zusammensetzung der Ständeversammlung.
  • I. Zahl der Abgeordneten, deren Vertheilung auf die Standesklassen und Art ihrer Erwählung.
  • II. Gesetzlich erforderliche Eigenschaften der Abgeordneten.
  • III. Stellvertreter der Abgeordneten.
  • IV. Ablehnung des Abgeordneten-Auftrages.
  • V. Erneuerung der Stände-Versammlung.
  • VI. Erlöschen des Auftrags der Abgeordneten.
  • §. 86. - -
  • Dritter Abschnitt. - Zusammensetzung des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf den selben, so wie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Leerseite

Volltext

19 
4) durch Annahme eines Staatsamtes, welches der Abgeordnete zur 
JZeit seiner Wahl noch nicht bekleidete; jedoch kann der Austretende 
wieder gewählt werden; 
5) durch die Niederlegung des Auftrages, welche nur aus den §. 82 
unter 2 und 3 aufgeführten Gründen zulässig ist; 
6) zur Strafe, wenn die Ständeversammlung die Ausschließung eines 
Mitgliedes auf den Grund der Geschäftsordnung verfügt. 
Dritter Abschnitt. 
Zusammensetzung des Pänoischen Ausschusses. 
d. 8 
1. Zahl und ' beie seiner Mitglieder. Der 
ständische Ausschuß soll aus 7 Abgeordneten des Landes bestehen. 
Ein Mitglied desselben muß aus den ritterschaftlichen, eines aus 
den städtischen und eines aus den ländlichen Abgeordneten genommen 
werden. 
g. 88. 
2. Wahl desselben. Die Ständeversammlung wählt den Aus- 
schuß aus ihrer Mitte durch absolute Stimmenmehrheit, auf die für die 
Wahl der Abgeordneten vorgeschriebene Weise. 
g. 89. 
3. Zeit der Ernennung desselben. Der Ausschuß wird 
ernannt, wenn der Landtag vertagt, verabschiedet oder aufgelSset wird, 
vor dessen Auseinandergehen. 
8. 90. 
4. Stellvertreter der Ausschuß-Mitglieder. Bei der 
Wahl des Ausschusses wird zugleich für jedes Mitglied desselben ein 
Stellvertreter auf gleiche Weise gewählt. 
Dieser tritt in den Ausschuß ein, wenn das Mitglied, für welches 
er gewählt worden, behindert ist; sollte auch der Stellvertreter selbst be- 
hindert, oder bereits einberufen sein, so rückt statt seiner der an Jahren 
Aelteste der übrigen Stellvertreter ein. 
Ueber die Einberufung der Stellvertreter entscheidet der Ausschuß. 
91 
*' 
5. Erneuung des Ausschusses. Die Mitglieder des Aus- 
schusses werden, wie die Abgeordneten, alle drei Jahre zur Hälfte aus- 
scheiden und durch neue Wahl ersetzt. Am Schlusse des ersten ordent- 
lichen Landtages sollen daher 3 Mitglieder des Ausschusses und deren 
Stellvertreter, aus den Abgeordneten, welche dem Loose nach vor dem 
zweiten ordentlichen Landtage ausscheiden, und vier Mitglieder und de- 
ren Stellvertreter aus denen, welche alsdann zurückbleiben, gewählt wer- 
den, und bei den folgenden Landtagen ist immer die abgehende Zahl der 
2 7
	        

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