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Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 26.
Bandzählung:
26
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4208.) Bekanntmachung über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Belgiens zu einem am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossenen Abkommen über das internationale Privatrecht.
Bandzählung:
4208
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Register
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • A. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 43. Ernennung der Staatsdiener.
  • § 44. Dienstprüfung der Beamten. Bevorzugung der Deutschen.
  • § 45. Dienst- und Verfassungseid der Beamten.
  • § 46. Entlassung und Versetzung von Richtern.
  • § 47. Entlassung und Versetzung von Staats- und Körperschaftsbeamten.
  • § 48. Suspension vom Amt.
  • § 49. Versetzung von Beamten.
  • § 50. Fürsorge für Beamte und deren Hinterbliebene.
  • § 51. Ministerialverantwortlichkeit (für die kgl. Verfügungen).
  • § 52. Ministerverantwortlichkeit (für die eigenen Verfügungen).
  • § 53. Verantwortlichkeit der übrigen Beamten.
  • B. Von dem Geheimen Rat insbesondere.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

B.u. 88 45, 46. 51 
8 45. Dienst- und Verfassungseid der 
Beamten. 
In den Diensteid, welchen sämtliche Staatsdiener 
dem Könige abzulegen haben, ist die Verpflichtung auf— 
zunehmen, die Verfassung gewissenhaft zu wahren. 
1. Nach Art. 3 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 
(Reg. Bl. S. 275) werden die Vorschriften über die diensteid- 
lichen Verpflichtungen im Verordnungsweg erlassen. S. kgl. 
Verordn. vom 27. Oktober 1878 und die Verfügungen hierzu 
(Gaupp-Göz S. 147 Note 3). 
2. Bezüglich der Vorsteher der Gemeinden und Amtskörper- 
schaften: § 69. 
§ 46. Entlassung und Versetzung von 
Richtern. 
Kein Staatsdiener, der ein Richteramt bekleidet, 
kann aus irgend einer Ursache ohne richterliches 
Erkenntnis seiner Stelle entsetzt, entlassen, oder auf 
cine geringere versetzt werden. 
Aufgehoben durch Art. 116 des Beamtengesetzes vom 
28. Juni 1876 (Reg.Bl. S. 275) für die unter dieses Gesetz 
fallenden Beamten. Jetzt gilt für richterliche Beamte § 8 des 
G. V. G. vom 27. Januar 1877 (R.G. Bl. S. 41), Art. 19, 37 
und 69 ff. des Beamtengesetzes; für die Mitglieder des Ver- 
waltungsgerichtshofs Art. 4 des Gesetzes über die Verwaltungs- 
rechtspflege vom 16. Dezember 1876 (R.Bl. S. 485). Für 
Verwaltungsbeamte und andere Personen, die gerichtliche Funk- 
tionen ausüben, z. B. die Mitglieder der Verwaltungsgerichte 
(mit Ausschluß des Verwaltungsgerichtshofs, also die Kreis- 
regierungen, das Oberbergamt, die Kommission für Aufhebung 
dbs Lehensverbandes, die Ablösungskommis ion.! Gaupp-Göz 
135) und die Mitglieder der Disiplinlegerihhte gilt § 46
	        

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