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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1913
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
47
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 41.
Volume count:
41
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 4252.) Besitzsteuergesetz.
Volume count:
4252
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

466 
teilten allgemeinen oder besonderen Auftrags auszuweisen. Beamte des äußeren Dienstes 
in Dienstkleidung bedürfen des Ausweises nicht. Der Steuerpflichtige hat dem Beauf- 
tragten einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung seiner Obliegenheiten 
zur Verfügung zu stellen. 
(2) Die Maßnahmen zu Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können durch Androhung und Fest- 
setzung von Ordnungsstrafen durchgeführt werden. Auskünfte des Steuerpflichtigen oder der 
Angestellten können nur erzwungen werden, wenn es sich um Ermittlungen in einem Ver- 
anlagungs= oder Nachveranlagungsverfahren (§§ 21, 22 des Gesetzes) handelt. 
857. 
(1) Das Umsatzsteneramt kann sich sowohl bei den Ermittlungen im Veranlagungs- 
verfahren (§§ 21 ff. des Gesetzes), wie auch bei der Prüfung und Aufsicht (§ 31 des Gesetzes) 
der Hilfe von Vertretern und Angestellten von Verbänden und Interessevertretungen des 
Betriebs= und Berufszweigs, dem der Steuerpflichtige angehört, bedienen. Diese Mithilfe 
wird insbesondere bei Prüfungen in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen in möglichst 
weitem Umfang in Anspruch zu nehmen sein. 
(2) Die Umsatzsteuerämter oder ihre Oberbehörden haben sich mit den Verbänden und 
Interessevertretungen ihres Bezirkes in Verbindung zu setzen und mit ihnen zu vereinbaren, 
in welcher Form die Mithilfe geschehen soll, und welche Personen die Verbände und Ver- 
tretungen zur Verfügung stellen. Als Verbände und Interessevertretungen kommen nicht nur 
die amtlichen Vertretungen des betreffenden Berufsstandes (Landwirtschaftskammern, Handels- 
kammern und Handwerkerkammern) in Betracht, sondern auch die auf freier Selbstverwaltung 
beruhenden sonstigen Verbände. Vor allem wird auf die Mithilfe von Fachverbänden Wert 
zu legen sein. Organisationen, die in erster Linie dem wirtschaftlichen Kampfe dienen, 
Kartelle, Trusts usw. sind nicht zu beteiligen. 
(3) Bei der Erteilung eines einzelnen Auftrags hat das Umsatzsteueramt zu erwägen, 
ob der Besuch der von ihm für die Prüfung in Aussicht genommenen Person mit Rücksicht 
auf den Verband, den sie vertritt, oder auf deren eigene geschäftliche Betätigung nicht dem 
Steuerpflichtigen wirtschaftlichen Schaden bereiten kann. Soweit tunlich hat das Umsatz- 
steueramt dem Steuerpflichtigen von der Person, die es beauftragen will, unter Bezeichnung 
des Verbandes, dem jene angehört, vor dem Besuche Mitteilung zu machen. 
(4) Hat der Steuerpflichtige gegen die Persönlichkeit oder gegen den Verband Ein- 
wendungen zu erheben, so hat er diese unverzüglich unter Angabe von Gründen dem Um- 
satzsteueramte vorzutragen. Bleibt das Umsatzsteueramt bei dem in Aussicht genommenen 
Auftrag, so steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an die Oberbehörde zu. Das Um- 
satzsteueramt soll die Ausführung seiner Anordnung bis zur Entscheidunge der Beschwerde
	        

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