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Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1914
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Bandzählung:
48
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 33.
Bandzählung:
33
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Register
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • A. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 43. Ernennung der Staatsdiener.
  • § 44. Dienstprüfung der Beamten. Bevorzugung der Deutschen.
  • § 45. Dienst- und Verfassungseid der Beamten.
  • § 46. Entlassung und Versetzung von Richtern.
  • § 47. Entlassung und Versetzung von Staats- und Körperschaftsbeamten.
  • § 48. Suspension vom Amt.
  • § 49. Versetzung von Beamten.
  • § 50. Fürsorge für Beamte und deren Hinterbliebene.
  • § 51. Ministerialverantwortlichkeit (für die kgl. Verfügungen).
  • § 52. Ministerverantwortlichkeit (für die eigenen Verfügungen).
  • § 53. Verantwortlichkeit der übrigen Beamten.
  • B. Von dem Geheimen Rat insbesondere.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

36 V. U. § 27. 
noch nicht entschieden; dies hängt immer davon ab, ob die 
Gesetzgebung ein Individualrecht mit verwaltungsgerichtlichem 
Schutz erlassen wollte.) 
Die Begrenzung des Inhalts der Gewissensfreiheit im 
Sinn des §27 ist nun aber, selbst bei Beachtung der oben 
erwähnten Schranken, keineswegs einfach. Aus dem „„Recht, 
seine religiösen Ueberzeugungen ohne irgendwelchen Rechts- 
nachteil bekennen zu dürfen“, läßt sich gar mancherlei ableiten. 
Zudem ist dieser juristisch unklare Begriff der Gewissensfreiheit 
ein Schlagwort des politischen Lebens; seine tatsächliche Aus- 
legung ist dem Wandel politischer Anschauungen unterworfen 
und deshalb abhängig u. a. auch von der Auffassung des 
Verhältnisses zwischen Staat und Kirche (vgl. § 71 Note 1), 
sowie dem Einfluß, den man der Kirche auf die Schule und 
der Schule auf die Erziehung einräumt. 
Eine feststehende Auffassung des §27 in jeder Richtung 
ist bis jetzt nicht erreicht worden, obwohl im wesentlichen 
zwischen Regierung und Ständen Uebereinstimmung besteht. 
Der Geist der Verfassung läßt sich natürlich für die eine oder 
andere Auffassung nicht anrufen. Denn was man unter Ge- 
wissensfreiheit im Jahre 1819 verstand, das läßt sich heute 
nicht mehr feststellen. Dies ist auch in der Sitzung der Kammer 
der Abgeordneten vom 20. Oktober 1904 mit Recht, auch 
seitens der Regierung, betont worden. Eine Folge dieser 
Verhandlungen war eine Verfügung des Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesens vom 3. November 1904, wonach 
die Kinder von Dissidenten einem Feligionsunterrichtszwang 
in der Schule nicht mehr unterliegen sollen. Diese im Amts- 
blatt des Konsistoriums von 1904 Bd. XIII Nr. 25 S. 210 
bekannt gemachte Verfügung lautet: „Die Behandlung von 
Gesuchen um Befreiung vom Religionsunterricht in den öffent- 
lichen Schulen wird hiermit dahin geregelt, daß Kinder, die 
in gültiger Weise keiner Religionsgemeinschaft oder einer 
solchen angehören, für die in den öffentlichen Schulen Reli- 
gionsunterricht nicht erteilt wird, von der Teilnahme am 
Religionsunterricht zu entheben sind, wenn und soweit der 
Erziehungsberechtigte dies beantragt. “ 
Daß die Gewissensfreiheit im Sinne des §27 Abs. 1 nicht 
als absolute religiöse Freiheit in jeder Richtung aufsgefaßt
	        

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