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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Volume count:
12
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Title:
Inhalts-Verzeichniß.
Document type:
Periodical
Structure type:
Contents

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

1176 Vormundschast. 
fähigkeit ein. Im Deutschen Recht, welchem letztwillige Verfügungen unbekannt 
waren, war die V. ein reiner Ausfluß des Familienrechts. Hier zeigt sich aber 
nicht nur ein dem Hülfsbedürftigen gewährter Schutz, sondern auch ein Recht des 
Vormundes, welchem sogar zuweilen ein Nießbrauch am Vermögen des Mündels 
zustand und als nächstem Erben auch die Rechnungelegung erlassen war (Sachsensp. I. 28 
§ 2). Daneben zeigt sich aber schon in den Volksrechten und den Kapitularien (val. 
Walter, Deutsche Rechtsgesch., 5 134 Anm. 6, 7, 8) ein weitgehender Schutz des 
Königs und seiner Beamten für die Bevormundeten, wie für andere der Hülfe bedürftigen 
Personen. Diesen öffentlichen Charakter der V. konnte auch die Rezeption des 
Röm. Rechts nicht zurückdrängen; aus dem allgemeinen Königsschutz bildete sich 
allmählich das besondere Oberaussichtsrecht der Landeshoheit und das Institut der 
Ober-VB. Die RPoliz. O. von 1548 Tit. 831 und 1577 Tit. 32 stellen die V. 
unter die Pflichten der Obrigkeit, welche allein den Vormund zur Verwaltung zu- 
läßt, ihn vereidet und über seine Handlungen stetig wacht (s. d. Art. Tutorium). 
Jene Reichsgesetzgebung hat auch nach richtiger Meinung den Unterschied zwischen 
tutela und cura ausfgehoben und die allgemeine V. bis zum vollendeten 25. Lebens- 
jahre festgesetzt. So ist die V. im Gem. Recht zu einem Theil des öffentlichen Rechts 
geworden, wird aber wegen des entstehenden Verpflichtungsverhältnisses zwischen Vor- 
mund, Mündel und Dritten von den Lehrbüchern des Civ.R. für sich in Anspruch 
genommen und bald in Verbindung mit dem Obligationenrecht (Puchta, Wind- 
scheid), bald im Familienrecht dargestellt. Auch von den größeren Partikulargesetz- 
gebungen wird von Denjenigen, welche sich in ihrem System den Institutionen an- 
schließen, die V. im Personen (Familien)recht abgehandelt (Bayern, Oesterreich, Französ. 
Rechtsgebiet); nur Preußen hat den Standpunkt des öffentlichen Rechts voll gewahrt 
und daher auch in diesem der V. ihren Platz angewiesen (Allg. M. II. 18). Jetzt 
ist für den ganzen Umfang der Monarchie eine besondere V.-Ordn. (vom 5. Julie 
1875) erlassen. Was die Entwickelung des Instituts selbst anbetrifft, so hat das 
Oesterr. BGB. den durch die RPoliz. O. überkommenen Rechtszustand nicht bedeutend 
verändert. Der Cod. Max. Bavar. steht zwar wesentlich auf dem Römischen Ge- 
sichtspunkt, so z. B. in der Unterscheidung einer tutela impuberum und cura minorum, 
hat aber doch sonst die gemeinrechtliche Lehre ausgenommen. Völlig neue Gesichts- 
punkte entwickelten das Allg. LR. und der Code civil. Ersteres sieht in der V. 
einen Gegenstand der besonderen Vorsorge des Staats, der Vormund ist daher auch 
als ein Bevollmächtigter desselben aufzufassen, und die V. ein munus publicum in 
vollem Sinne geworden. Deshalb trug das bisherige Preuß. V.recht den Charakter 
einer Beamteninstruktion, wobei das Gericht als die leitende Behörde galt. Durch 
diese Anordnung und die schwere Haftpflicht der kollegialen Obervormundschafts- 
behörde lag der Schwerpunkt der ganzen Verwaltung in dieser. Die Praxis der 
Gerichte hatte dem Vormund fast jede Selbständigkeit entzogen und ihn zum aus- 
führenden Diener des vormundschaftlichen Gerichts gemacht. Im Gegensatz hierzu 
hat der Code civil die Familie zu größerer Thätigkeit herangezogen; ein aus den 
nächsten Verwandten bestehender Familienrath, dessen Vorsitz der Friedensrichter führt, 
vertritt gleichsam die Obervormundschaftsbehörde, und nur in wichtigen Fällen der 
Vermögensverwaltung ist eine Genehmigung des Gerichts erster Instanz erforderlich, 
endlich ist bei allen gerichtlichen Verhandlungen Bevormundeter die Mitwirkung der 
Staatsanwaltschaft geboten. Die Vorsorge des Staates tritt hierbei zu sehr in den 
Hintergrund, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Bedürfniß- 
falles und eben deshalb werden in vielen Fällen Siegelungen versäumt und Vor- 
münder überhaupt nicht bestellt. Wird aber die Anzeige erstattet, so entstehen 
Kosten, welche nicht selten bei kleinen Massen dieselben erschöpfen. Diesen Mängeln 
ist in Elsaß-Lothringen durch das Gesetz vom 22. Okt. 1873 wesentliche Abhülfe 
geworden. In kleineren Deutschen Staaten (z. B. Württemberg) hat man die Ge- 
meinde zur vormundschaftlichen Aufsicht herangezogen. Die neue Preuß. V. Ordn.
	        

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