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Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1915
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 46
Bandzählung:
46
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4706) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln.
Bandzählung:
4706
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Register
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • A. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 43. Ernennung der Staatsdiener.
  • § 44. Dienstprüfung der Beamten. Bevorzugung der Deutschen.
  • § 45. Dienst- und Verfassungseid der Beamten.
  • § 46. Entlassung und Versetzung von Richtern.
  • § 47. Entlassung und Versetzung von Staats- und Körperschaftsbeamten.
  • § 48. Suspension vom Amt.
  • § 49. Versetzung von Beamten.
  • § 50. Fürsorge für Beamte und deren Hinterbliebene.
  • § 51. Ministerialverantwortlichkeit (für die kgl. Verfügungen).
  • § 52. Ministerverantwortlichkeit (für die eigenen Verfügungen).
  • § 53. Verantwortlichkeit der übrigen Beamten.
  • B. Von dem Geheimen Rat insbesondere.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

50 V. U. 83 43, 44. 
Kollegialvorstände und denjenigen Stellen, welche Kollegien 
nicht untergeben sind. Vgl. hierzu Gaupp-Göz S. 77, 146, 
sowie den ausführlichen Bericht der staatsrechtlichen Kommission 
der Kammer der Abgeordneten, Landtagsverhandlungen 1904 
Beil. 362, und 74. Sitzung vom 3. Mai 1905. 
2. Der König, ebenso der verantwortliche Minister (V. U. 
§ 51) ist an die Vorschläge nicht gebunden. 
3. Nicht vom König ernannt werden die ständischen Be- 
amten (V. U. § 173; vgl. auch § 193), ebenso nicht diejenigen 
Beamten, bezüglich deren besondere Rechtstitel eine Ausnahme 
begründen. Das sind insbesondere gewisse Schulstellen. 
(Gaupp-Göz S. 146.) 
4. Bei einigen Kategorien niederer Beamten hat der König 
das Recht der Ernennung oder Bestätigung einigen höheren 
Staatsbehörden delegiert. 
§ 44. Dienstprüfungen der Beamten. Be- 
vorzugung der Deutschen. 
Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne zuvor 
gesetzmäßig geprüft und für tüchtig erkannt zu sein. 
Landeseingeborene sind bei gleicher Tüchtigkeit vorzugs- 
weise vor Fremden zu berücksichtigen. 
1. § 44 Satz 1 gilt natürlich nur für solche Stellen, be- 
züglich deren die Erstehung einer Dienstprüfung vorgeschrie- 
ben ist. 
2. Die einzelnen Dienstprüfungen s. bei Gaupp-Göz unter 
den einzelnen Departements. 
3. Als Fremde gelten nach R.V. Art. 3 nicht mehr Deutsche: 
Gaupp-Göz S. 146. 
4. § 44 gilt nicht für Minister und Departementschefs: 
Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 1. Juli 1876; s. Beil. 3, 
sowie für die Mitglieder des Geheimen Rats: V. U. § 57. 
5. Bezüglich der Befähigung zum Richteramt vgl. G. V.G. 
8§& 2 ff.
	        

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