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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Multivolume work

Persistent identifier:
gebhard_preuss_rechtsbuch
Title:
Das Preußische Rechtsbuch.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
gebhard_preuss_rechsbuch_1_1900
Title:
Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band.
Editor:
Gebhard, Ferdinand
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
W. Herlet
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort zur 4. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Index
  • I. Teil. Text des Gesetzes.
  • I. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • IV. Schlußbestimmungen.
  • § 36. Aufrechterhaltung der Staatsverträge von Bundesstaaten mit ausländischen Staaten.
  • § 37. Aufhebungsklausel.
  • § 38. Kosten der Einbürgerungsurkunden usw.
  • § 39. Ausführungsvorschriften des Bundesrats.
  • § 40. Verwaltungsstreitverfahren.
  • § 41. Inkrafttreten dieses Gesetzes.
  • Anhang. Anlagen
  • 1. Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1913. Zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • 3. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorial-Afrika befinden.
  • 4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
  • 5. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 30. Mai 1908.
  • 6. Verfügung vom 27. September 1906, betreffend uneheliche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Mütter.
  • 7. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
  • 8. Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1883. Über die Aufnahme neu anziehender Personen.
  • 9. Württembergisches Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885.
  • 10. Zirkular an sämtliche Königliche Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juli 1894, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10 b. Zirkular an dieselben vom 7. Februar 1895, betr. die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 11. Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes betreffend.
  • 12. Entsch. des Preuß. Ober-Verw.-Gerichts, I. Senat, vom 23. Juni 1866. Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung usw.
  • 13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
  • 13a. Zirkular an dieselben vom 17. Februar 1896, betreffend die Erledigung von Naturalisationsanträgen durch die Regierungspräsidenten.
  • 14. Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 8 des RG. Vom 1. Juni 1870.
  • 15. Rundverfügung an die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 1897, betreffend die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger usw.
  • 16. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 11. Februar 1888.
  • 17. Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich.
  • 18. Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang das Amt eines Schiedsmannes bekleidet, nicht die Eigenschaft eines Preußen.
  • 19. A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, die Option von Elsaß-Lothringern betreffend.
  • 19. B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betr. die Option Minderjähriger.
  • 20. Artikel XII.
  • 21. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890.
  • 22. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 8. August 1873.
  • 23. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark vom 11. Dezember 1873.
  • 23a. Zusatzdeklaration.
  • 23b. Bekanntmachung vom 17. Juli 1884, betr. den Deutsch-Dänischen Übernahme-Vertrag.
  • 23c. Verzeichnis der deutschen und dänischen Grenzbehörden.
  • 24. Deutsch-Österreichische Bekanntmachung, betr. die Übernahme Auszuweisender, vom 2. September 1875.
  • 25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
  • 26. Übernahmevertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 7. Juli 1877.
  • 27. Deutsch-Russische Übernahme-Deklaration vom 10. Februar /29. Januar 1894.
  • 28a-e. Deutsch-Niederländischer Niederlassungsvertrag vom 17. Dezember 1904.
  • 29. Verfügung, betr. den Deutsch-Norwegischen Übernahme-Verkehr vom 14. November 1908.
  • 30. Gothaer Übernahme-Vertrag vom 15. Juli 1851
  • 30a. Derselbe mit Luxemburg.
  • 31. Verzeichnis der zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen befugten Behörden.
  • 32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
  • 33. Deutsch-Französische Übernahme-Deklaration vom 31. Oktober 1880
  • 34. Deutsch-Großbritannisch-Irländische Deklaration vom 24. September 1913, betr. den Übernahmeverkehr
  • 35. Justizministerial-Verfügung, betr. die Entlassung unter Vormundschaft stehender Personen, vom 24. Oktober 1905.
  • 36. Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • 37. Zirkular vom 16. Februar 1892, betr. die Eheschließung zwischen russischen Untertanen und deutschen Frauen.
  • 38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
  • 39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
  • 40. Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
  • 41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
  • 42. Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempelgebühren und Taxen.
  • 43. Instruktion, betr. die Erteilung der Schutzgenossenschaft an in der Türkei usw. lebende ehemalige Deutsche.
  • 44. Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
  • Argentinien.
  • Belgien.
  • Belgisch-Kongo.
  • Bolivien.
  • Brasilien.
  • Bulgarien.
  • Chile.
  • China.
  • Columbien.
  • Costa Rica.
  • Dänemark.
  • Dominikanische Republik.
  • Ecuador.
  • Frankreich.
  • Griechenland.
  • Großbritannien.
  • Guatemala.
  • Haiti.
  • Honduras.
  • Italien.
  • Japan.
  • Luxemburg.
  • Mexiko.
  • Monaco.
  • Montenegro.
  • Nicaragua.
  • Niederlande.
  • Norwegen.
  • Österreich.
  • Bosnien und Herzegowina.
  • Paraguay.
  • Persien.
  • Peru.
  • Portugal.
  • Rumänien.
  • Rußland mit Finnland.
  • San Salvador.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Spanien.
  • Türkei.
  • Ungarn.
  • Uruguay.
  • Venezuela.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • Epilogue
  • Alphabetisches Register.

Full text

166 IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen. S 40. 
8 40.1 
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß 87, 
auf Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11, 15, des § 26 Abs. 3, 
der §§ 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in 
den Fällen der §§ 21, 22 ist der Rekurs? zulässig. 
Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen 
sich nach den Landesgesetzens und, soweit landesgesetzliche Vorschriften. 
nicht vorhanden sind, nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung.“ 
1. Borbemerkung. 
Das neue Gesetz zeigt in § 40 gegen das frühere eine Verbesserung, indem 
es das Beschwerderecht gesetzlich festlegt und den zu beschreitenden Weg angibt. 
2. Rekurs. 
In dem Vorausgehenden ist an verschiedenen Stellen gerügt worden, 
daß die Anwendbarkeit des Rekurses nicht vorgesehen ist, wo es erforderlich 
gewesen wäre, wie z. B. bei 8§§ 12, 24, 27. Andererseits ist auf den Rekurs 
hingewiesen worden, wo er in Wirklichkeit als unzulässig erachtet werden muß 
(z. B. § 15 Abs. 2 Halbsatz 2, § 26 Abs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 3). 
Bei diesem Anlaß möchte ich noch auf folgendes hinweisen: In dem neuen 
Gesetz ist der unmittelbaren Reichsangehörigkeit ein viel breiterer Raum ge- 
währt worden als in dem früheren. Ein Rekurs bei etwaiger Versagung, die 
in Fällen der Aufnahme, Wiederaufnahme oder Entlassung unmittelbarer Reichs- 
angehöriger in Frage kommen könnte, scheitert daran, daß keine Behörde vor- 
handen ist, die in letzter Instanz Entscheidung treffen könnte. Würde hier als 
zuständige Rekursbehörde nicht etwa das Reichsgericht oder der neuzu- 
schaffende Kolonialgerichtshof bezeichnet werden können? 
3. nach den Landesgesetzen. 
Bisher fand in Preußen die Klage vor dem Oberverwaltungsgericht statt, 
wenn die Aufnahme oder Entlassung versagt wurde, wo ein Rechtsanspruch auf 
sie behauptet war, also in den Fällen der §§ 7, 31 Abs. 1, 21, 22 d. G. (§ 155 
Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. Aug. 1883, GS. S. 237). In ähnlicher 
Beschränkung ist das Verwaltungsstreitverfahren gegeben in Bayern (Art. 8 
Ziff. 1, 9 Abs. 1 d. G. vom 8. Aug. 1878; vgl. Entsch. des VG. 16, 116), 
Württemberg (Art. 13, 59 d. G. vom 16. Dez. 1876), Sachsen, Baden (Verw- 
RspflG. § 3 Ziff. 26), Hessen, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt und Lippe. 
In Preußen liegt der Volksvertretung zurzeit ein Gesetzentwurf vor, nach 
dem die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf sämtliche in § 40 d. G. 
erwähnten Fälle ausgedehnt wird. Der Entwurf lautet: 
Art. 1. Der § 155 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwal- 
tungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (GS. S. 237) 
erhält folgende Fassung: 
8 40.
	        

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