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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1915
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 177
Bandzählung:
177
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß zu dem dreizehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Bemerkung und Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 226. (226)
  • Stück No. 227. (227)
  • Stück No. 228. (228)
  • Stück No. 229. (229)
  • Stück No. 230. (230)
  • Stück No. 231. (231)
  • Stück No. 232. (232)
  • Stück No. 233. (233)
  • Stück No. 234. (234)
  • Stück No. 235. (235)
  • Stück No. 236. (236)

Volltext

510 
8. 9. 
Wenn nicht beide Parteien im Termine erscheinen, so blelbt die Sache auf sich be- 
ruhen, es hat aber der Frledensrichter die Botengebühren und etwaigen Auslagen von 
der säumigen Partei durch das zuständige Justlgamt, an welches deshalb Monatsver- 
zeichnisse einzusenden sind, beizutreiben. 
Erscheinen zwar die Parteien im Termin, es kommt aber eine Vereinbarung unter 
denselben nicht zu Stande, so sind die Gebühren und eiwaigen Auslagen von beiden 
Thellen gleichmäßig zu erheben oder auf die oben erwähnte Ark beizutreiben. 
S. 10. 
Erscheinen beide Theile im Termine und kommt eine Vereinlgung zu Stande oder 
wird von dem Friedensrichter in Folge der Uebereinkunft ein schiedsrichterlicher Aus- 
spruch ertheilt, so kann auf den Grund des von dem Friedensrichter aufgenommenen 
Protokolls, welches die Partelen mit zu unterzeichnen haben, bei dem zuständigen Justiz- 
amt die sofortige Execution verlangt oder die Vollziehung des sonst Vereinbarten gefor- 
dert werden. 
Wind dieser Antrag gestellt, das Gericht überzeugt sich aber, daß die Verhandlung 
oder das Prokokoll dunkel umd unverständlich oder sonst wesentlich mangelhaft sei, so 
hat dasselbe die Partelen selbst vorzuladen und den Mangel zu heben oder die Sache 
bierzu an den Friedensrichter zurückzuweisen. 
Wäre die Beseiligung des Anstands jedoch auf solchem Wege nicht zu erreichen, so 
ist die Sache im gewöhnlichen Rechtswege zu versolgen und dahin zu vennvelsen. 
8. 11. 
Die Disziplinaraussicht über die Friedensgerichte haben die Justizämter — in Gera, 
Schleiz und Lobenstein die Vorstände der Prozeßabtheilungen — unter Oberleitung des 
Minisieriums, Ablheilung für die Justiz, zu führen. 
8. 12. 
Das gegenwärtige Gesetz witt mit dem 1. Juli dleses Jahres in Kraft ins hat 
Unser Ministerium, Abtheilung für die Justiz, für dessen Ausführung zu sorgen. 4 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhindig vollzogen und Unser landes- 
fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Schloß Ostersteln, den 28. April 1863. 
v. Harbon. Dinger. Dr. E. v. Beulwih. 
 
	        

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