Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1904
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904.
Volume count:
32
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 55.
Volume count:
55
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
6. Polizeiwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • §. 1. Geschichte der preußischen Verfassung.
  • §. 2. Die preußische Verfassung. Übersicht.
  • §. 3. Staatsgebiet.
  • §. 4. Rechtliche Stellung des Staatsoberhauptes. Vom Könige.
  • §. 5. Der Landtag.
  • §. 6. Die Staatsbürger (Von den Rechten der Preußen).
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • §. 98. 1. Gesetzliche Grundlagen.
  • §. 99. 2. Öffentliche Flüsse.
  • §. 100. 3. Privatflüsse.
  • §. 101. 4. Wassergenossenschaften.
  • §. 102. Vorflut. Entwässerung.
  • §. 103. Mühlen an öffentlichen Flüssen.
  • §. 104. Deichwesen.
  • §. 105. Die Herstellung und der Ausbau von Wasserstraßen.
  • §. 106. Verhütung von Hochwassergefahren (Freihaltungsgesetz). (Gesetz vom 16. August 1905 GS. S. 342.)
  • §. 107. Verhütung von Hochwassergefahren für die Provinzen Schlesien, Brandenburg und das Havelgebiet der Provinz Sachsen.
  • §. 108. Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder.
  • Anhang zu Kapitel 5. Schiffahrtswesen.
  • §. 109. Quellenschutz.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

410 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
zu schaffen. Für dieses System sprechen auch die bei der praktischen 
Handhabung der einschlagenden berggesetzlichen Vorschriften gesammelten 
Erfahrungen der preußischen Bergbehörden, welche schon vielfach Ge- 
legenheit gehabt haben, Schutzbezirke zur Sicherung gemeinnühziger 
Quellen gegen die ihnen durch den Bergbau drohenden Gefahren 
festzustellen. 
3. Über den Umfang des zu gewährenden Schutzes nach 
Art und Beschaffenheit der zu schützenden Quellen äußert sich die 
Denkschrift S. 20 dahin: 
Eine wirksame Bekämpfung der den Mineralquellen durch das so- 
genannte Abbohren drohenden Gefahren kann nur durch Gewährung 
polizeilichen Schutzes erreicht werden. Schon hieraus ergibt sich, daß 
dieser Schutz auf solche Mineralquellen beschränkt bleiben muß, deren 
Erhaltung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles not- 
wendig erscheint, also auf gemeinnützige Mineralquellen. „Denn die 
Polizeibehörde ist nur befugt, der Freiheit des einzelnen diejenigen 
Schranken aufzuerlegen, welche im Interesse des Gemeinwohls uner- 
läßlich sind.“ Vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, 
Bd. 9 S. 351. 
Die Notwendigkeit dieser Beschränkung des Quellenschutzes ergibt 
sich auch bei Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter welchen die 
Landesgesetzgebung zum Erlaß eines Quellenschutzgesetzes überhaupt 
als zuständig angesehen werden kann. Bei einem solchen Gesetze 
handelt es sich um eine Schmälerung der im Bürgerlichen Gesetzbuch 
für das Deutsche Reich (§8 903, 905) gewährleisteten Rechte des 
Grundeigentümers, wozu die Landesgesetzgebung unzweifelhaft einer 
besonderen reichsgesetzlichen Ermächtigung bedarf. Es möchte vielleicht 
naheliegen, diese Ermächtigung als durch den Artikel 65 des Ein- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erteilt anzusehen, wonach 
unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem 
Wasserrecht angehören. Gegen diese Annahme erhebt sich aber das 
Bedenken, daß der Begriff des Wasserrechts, wie er sich geschichtlich 
entwickelt hat, nicht auf die Regelung aller auf Wasser irgendwelcher 
Art Bezug habender Materien, sondern vielmehr nur auf die Nor- 
mierung der Rechtsbeziehungen des fließenden Wassers sich erstreckt. 
Um solche handelt es sich aber in dem vorliegenden Gesetzentwurf 
unzweifelhaft nicht. 
Auch aus Artikel 124 a. a. O., wonach das Eigentum an Grund- 
stücken durch Landesgesetz zugunsten der Nachbarn noch andern als 
den im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Beschränkungen unter- 
worfen werden kann, wird die Zuständigkeit der Bundesstaaten zum 
Erlaß eines Landesgesetzes der fraglichen Art nicht wohl gefolgert 
werden können. Einmal verbietet es sich, sämtliche Grundstücke inner- 
halb eines unter Umständen weit auszudehnenden Schutzbezirks im 
Sinne der reichsgesetzlichen Vorschrift als Nachbargrundstücke des Quellen- 
grundstücks anzusprechen, sodann können im Rahmen des Nachbarrechts 
auch nur private nachbarliche Interessen, nicht aber das beim Quellen- 
schutz unter allen Umständen beteiligte öffentliche Interesse geschützt werden.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.