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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1916
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
50
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 112
Volume count:
112
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 5225) Bekanntmachung zur Vereinfachung der Verköstigung.
Volume count:
5225
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

274 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
ausgesprochen, daß die Verordnung vom 7. November 1840 nur auf solche Anstalten 
sich beziehe, deren Besuch von der Verbindlichkeit zum Besuche der öffentlichen Volks- 
schule befreien soll. 
Die Verordnung unterschied ferner nicht zwischen Unternehmer und Vor- 
steher einer Privatlehranstalt. Aus dem Inhalte des § 4 (s. oben Ziffer 2) geht 
hervor, daß diejenige Person, welche die Anstalt als Vorsteher zu leiten be- 
absichtigte, die staatliche Erlaubnis zu Errichtung derselben nachzusuchen hatte, und 
daß somit der Vorsteher der Anstalt, auf dessen Namen die Konzession zu erteilen 
war, der Staatsbehörde gegenüber für die Beobachtung der staatlichen Anordnungen 
verantwortlich wurde. 
Hiernach konnte die zur Errichtung einer Privatlehranstalt erforderliche Staats- 
erlaubnis nur an bestimmte physische Personen erteilt werden. Damit war 
aber nicht ausgeschlossen, daß eine vom Vorsteher der Privatlehranstalt verschiedene 
Person die Mittel zur Unterhaltung hergab, oder daß diese Mittel durch eine Mehr- 
zahl von Personen, z. B. durch einen Verein, aufgebracht wurden. Auch Korpora- 
tionen und Stiftungen konnten in diesem Sinne — selbstverständlich nur nach Maß- 
gabe der die Art und Weise der Verfügung über das Vermögen der Korporation 
oder Stiftung regelnden statutarischen oder gesetzlichen Bestimmungen — Privat-Lehr- 
und Erziehungsanstalten errichten, aber nur durch Vermittelung einer bestimmten 
physischen, zur Leitung der Anstalt geeigneten Person. Bei jedem Wechsel 
in der Person des Vorstehers der Anstalt mußte die Staatserlaubnis von neuem, 
und zwar von dem neu eintretenden Vorsteher für seine Person, erwirkt werden; 
die von dem neuen Vorsteher geleitete Anstalt war rechtlich eine neu entstandene, 
von der auf den Namen des früheren Vorstehers konzessionierten Anstalt individnell 
verschiedene. . 
In der „geschichtlichen Einleitung“ ist bereits (S. 37/38) der Gründe Er- 
wähnung geschehen, welche dahin geführt haben, in den Entwurf des Gesetzes, dessen 
nächste Aufgabe eine neue Regelung des offentlichen Volksschulwesens war, auch Be- 
stimmungen über Lehr= und Erziehungsanstalten der Privaten und Korporationen 
aufzunehmen. Inhaltlich unterscheiden sich die bezüglichen nunmehr im Gesetze über 
den Elementarunterricht enthaltenen Festsetzungen von den Vorschriften der Ver- 
ordnung vom 7. November 1840 hauptsächlich darin, daß jetzt die Errichtung von 
Privat= Lehranstalten nicht mehr von einer Staatserlaubnis abhängig, sondern 
kraft Gesetzes Jedem gestattet ist, welcher die gesetzlichen Voraussetzungen nachweist. 
Die letzteren bestehen für Anstalten, in welche Kinder im schulpflichtigen Allter 
aufgenommen werden sollen, in der Erbringung des Nachweises, daß die Anstalt 
nach ihrem Lehrerpersonal und ihren sonstigen Einrichtungen wenigstens den durch 
die Lehraufgabe der Volksschule bestimmten Elementarunterricht zu gewähren im- 
stande sein werde, sowie eines Ausweises über die sittliche Würdigkeit der an der 
Anstalt Wirkenden. 
Erleichtert ist die Errichtung von Privatlehranstalten ferner dadurch, das jetzt 
das Gesetz die Stelle des Unternehmers von der des Vorstehers und Lehrers unter- 
scheidet und von dem ersten nur sittliche Würdigkeit, nicht die Qualifikation zum Lehrer 
verlangt. Nach diesem Gesichtspunkt können auch Vereine — bertreten durch ihren 
Vorstand — Privatlehranstalten gründen, ein Fabrikherr eine eigene Fabrikschule er- 
richten, und auch Frauen können wenigstens Unternehmerinnen eines Knabeninstituts 
sein, eine Anstalt für Mädchen aber selbstständig leiten. 
Für Privatlehranstalten, welch ausschließlich Kinder unter oder über dem 
Alter der Volksschulpflichtigkeit aufnehmen, ist von allen Präventivmaßregeln ab-
	        

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