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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Allerhöchste Ordre, betreffend das Münzwesen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend das Münzwesen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Münzwesen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verfügung, betreffend die auf ärztlicher Anordnung beruhenden Reisen der Beamten des Schutzgebiets Deutsch-Neu-Guinea.
  • Verfügung wegen Ergänzung der Vorschriften, betreffend den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiautschou, vom 31. Mai 1901.
  • Allgemeine Verfügung des preußischen Justizministers wegen des bei Pfändung der Gehälter oder der Pensionen von Beamten der Schutzgebiete zu beobachtenden Verfahrens.
  • Übertragung einer Konzessions-Erteilung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Erhebung einer Kopfsteuer im Verwaltungsbezirke Duala.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 226 — 
so können die Auslagen hierfür an Kranke, deren jährliches Diensteinkommen den Betrag von 4800 Ml. 
nicht erreicht, über den Tagegeldersatz hinaus erstattet werden. Als Beleg ist die bezügliche ärztliche Ver- 
ordnung der Llquidation beizufügen. 
Die vorstehenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn zwar eine Lazarettbehandlung 
nicht erforderlich, dem Kranken aber vom Kaiserlichen Gouverneur oder dessen Stellvertreter auf Grund 
eines ärztlichen Attestes, welches der Liquidation beizufügen ist, zur Wiederherstellung der 
Gesundheit die Ausführung einer Reise in den Gewässern des Schutzgebiets oder nach einem 
llimatisch günstiger gelegenen Platze in Australien, Polynesien oder Java gestattet ist. 
Berlin, den 7. März 1904. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
Verfügung wegen Ergänzung der Vorschriften, betreffend den Urlaub, die Stell- 
vertretung, die Tagegelder, Fuhr= und umzugskosten der Landesbeamten in den 
Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiautschon, vom 31. Mai 1901. 
Vom 7. März 1904. 
Ich bestimme, daß bei Erteilung von Urlaub gemäß § 7 der bezeichneten Vorschriften bei Reisen, 
welche von Beamten des Schutzgebiets Deutsch-Neu-Guinea zum Zwecke der Erholung nach Australien, 
Polynesien oder Java ausgeführt werden, die Zeit der Seefahrt nach und von den Erholungsstationen auf 
die Dauer des Urlaubs nicht in Anrechnung gebracht wird; sowie ferner, daß bei diesen Erholungsreisen 
den betreffenden Beamten für die Reise nach und von dem Erholungsort eine Beihllfe gemäß den Grund- 
sätzen in § 9 der bezeichneten Vorschriften in Höhe der wirklichen Beförderungskosten gewährt werden kann, 
jedoch unter dem Vorbehalt der etatmäßigen Regelung des weiteren bezüglich der nicht auf ärztlicher 
Anordnung beruhenden Erholungsreisen. 
Berlin, den 7. März 1904. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
Allgemeine Verfügung des preußischen Instizministers wegen des bei der 
Pfändung der Gehälter oder der Pensionen von Beamten der Schutzgebiete zu 
beobachtenden Verfahrens. Vom 16. Februar 1904.2) 
Nach einer Mitteilung der Kolonial-Abtellung des Auswärtigen Amtes ist es wiederholt vor- 
gekommen, daß in Pfändungsbeschlüssen, betreffend Gehalts= oder Pensionsansprüche von Schutzgeblets- 
beamten, entsprechend den Allgemeinen Verfügungen vom 28. Dezember 1891 und 25. September 1896, 
der Fiskus des betreffenden Schutzgebiets als durch das Auswärtige Amt vertreten bezeichnet worden ist 
und die Beschlüsse auch dem Herrn Staatssekretär des Auswärtigen Amtes zugestellt wurden. Nach der 
Allerhöchsten Verordnung vom 12. Dezember 1894 (Kolontalblatt S. 647) ist jedoch „die gesamte Ver- 
waltung der Schutzgeblete, einschließlich der Behörden und Beamten“, der Kolonial-Abteilung des Aus- 
wärtigen Amtes in der Weise unterstellt, daß diese „die hierauf bezüglichen Angelegenheiten unter dieser 
Bezeichnung und unter der unmittelbaren Verantwortlichkeit des Reichskanzlers wahrzunehmen hat“. 
Hiernach ist es zweifelhaft, ob die Gerichte die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Aus- 
wärtige Amt oder an den Staatssekretär des Auswärtigen Amtes als wirksame Pfändung ansehen werden. 
Es empfiehlt sich daher, in den Pfändungsbeschlüssen, welche die dienstlichen Bezüge oder Pensionen von 
Landesbeamten der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete betreffen, als Drittschuldner den Fiskus des 
bezüglichen Schutzgebieis, vertreten durch den Reichskanzler, zu bezeichnen und die Beschlüsse dem Reichs- 
kanzler zuzustellen. « 
Als Geschäftslokal im Sinne des § 184 der Zivilprozeßordnung ist das Zentralbureau des Aus- 
wärtigen Amtes zu betrachten. 
Die vorstehenden Anordnungen beziehen sich in gleicher Weise auch auf die Pfändung der Dienst- 
bezüge von Angehörigen der Schuzztruppen. 6 
*) Vgl. die Allgemeine Verfügung vom 23. Dezember 1891 (Just.-Minist.-Bl. 1892 S. 3) und die Allgemeine 
Verfügung vom 25. September 1896 (Just.-Minist.-Bl. S. 313).
	        

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