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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1916
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Bandzählung:
50
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 156
Bandzählung:
156
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß zu dem dreizehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Bemerkung und Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 226. (226)
  • Stück No. 227. (227)
  • Stück No. 228. (228)
  • Stück No. 229. (229)
  • Stück No. 230. (230)
  • Stück No. 231. (231)
  • Gesetz, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend. (1)
  • Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
  • Ministerial-Verordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuchs und des Gesetzes, die Einführung des allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuchs betreffend. (2)
  • Stück No. 232. (232)
  • Stück No. 233. (233)
  • Stück No. 234. (234)
  • Stück No. 235. (235)
  • Stück No. 236. (236)

Volltext

252 
Art. 889. Auch im Fall eines Rechtsüireits ist den im Art. 888 bezeichneten Ur- 
kunden in der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Beweis- 
krast beigulegen. 
Art. 890. Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der 
im Art. 886 erwähnten Umstände oder eines Theils derselben befreit wird, ist gültig. 
jedoch unbeschadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen 
Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnosse= 
ment nicht zu produziren sei, befreit nur von dem Nachweise der Verladung. 
Art. 89 1. Bel der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungeneh- 
mer ohne Beibringung einer Vollmacht des Versicherten legitimict, über die Rechte, wel- 
che in dem Versicherungsvertrage für den Versicherten ausbedungen sind, zu versügen, so- 
wie die Versicherungsgelder zu erheben und einzuklagen Diese Bestimmung gilt jedoch 
im Falle der Erkheilung einer Polize nur dann, wenn der Versicherungsnuehmer die Po- 
lize beibringt. 
Ist die Versicherung ohne Austrag genommen, so bedaif der Versicherungsnehmer 
zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungögelder der Zustimmung der Versücherten. 
Art. 692. Im Falle der Ertheilung einer Polize hat der Veisicherer die Verfi. 
cherungsgelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polize beibringt. 
Art. 893. Der Versicherungonehmer ist ulcht verpflichtet, die Polize dem Versi- 
cherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben auszuliefern, bevor er we- 
gen der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehen- 
den Ansprüche befriedigt ist. Im Fall eines Schadens kann der Versicherungenehmer 
wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer begründek ist, 
und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem 
Versicherten und vor dessen Gläubigein sich befriedigen. 
Art. 894. Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, 
wenn er, während dieser noch im Bee der Polize sich besindet, durch Zahlungen, wel- 
che er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben leistet, oder 
durch Verträge, welche er mit deuselben schließt, das in dem Art. 893 bezeichnete Recht 
des Versicherungsnehmers beeinträchtigt. 
Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polize eingeräumt 
sind, sich dadurch verantwortlich macht, dah er über diese Rechte Verträge schließt oder 
Versicherungsgelder zahlt, ohne die Polize sich zurückgeben zu lassen oder dieselbe mit der
	        

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