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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1917
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Bandzählung:
51
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 212
Bandzählung:
212
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 6164) Verordnung über Kunsthonig.
Bandzählung:
6164
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Titelseite
  • Deckblatt
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
  • I. Mitwirkung im Finanzwesen.
  • §. 97. - -
  • II. Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
  • III. Mitwirkung beim Militairwesen.
  • IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege.
  • V. Recht der Vorschläge.
  • VI. Recht der Mitaufsicht auf die übrigen Landesangelegenheiten.
    VI. Recht der Mitaufsicht auf die übrigen Landesangelegenheiten.
  • VII. Recht der Anklage.
  • VIII. Recht der Convocationstage.
  • IX. Recht, Vorschriften anzunehmen.
  • X. Ernennung des Landsyndicus und dessen Substitution.
  • XI. Gerichtsporteln-, Stempel- und Portofreiheit.
  • XII. Siegel.
  • Dritter Abschnitt. - Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf den selben, so wie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Leerseite

Volltext

20 
Ausschußmitglieder durch neue Wahl aus den zuruͤckbleibenden Abgeord- 
neten zu ersetzen. 
Nach einer Auflösung der Ständeversammlung findet eine allge- 
meine neue Wahl des Ausschusses Statt, bei welcher ebenso verfahren 
wird, wie am Schlusse des ersten ordentlichen Landtages. 
92 
Fortsetzung. Sind sowohl von den Mitgliedern des Ausschus- 
ses, als von deren Stellvertretern vor Ablauf der Zeit, für welche sie ge- 
wählt waren, so viele abgegangen, daß die Uebrigbleibenden nicht wenig- 
stens noch die Zahl von sieben ausmachen, so ist zu einer Ergänzung des 
Ausschusses durch neue Wahlen zu schreiten. 
93 
6. Erlöschen des Auftrages der Ausschuß-Mitglie- 
der. DOer Auftrag der Mitglieder des Ausschusses erlischt mit dem Ab- 
geordneten-Auftrage, jedoch in den §. 86 unter 1 und 2 aufgeführten 
Fällen erst am Tage der Eröffnung der neuen Ständeversammlung. 
Zweiter Titel. 
Von den Rechten und Pflichten der Landschaft. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundséte. 
94. 
Die Landstände haben die heilige Mlicht, in ihrem Wirkungskreise, 
der Verfassung gemäß, die Wohlfahrt des Vaterlandes, frei von anderen 
Rücksichten, gewissenhaft zu befördern. 
95. 
Sie sind schuldig, bei isbnnn ihrer ständischen Rechte und Be- 
fugnisse die Verfassung genau zu beobachten, und dürfen sich nur mit 
den Gegenständen beschäftigen, welche Bestimmungen der Verfassung ih- 
rem Wirkungskreise überwiesen haben. 
5. 96. 
Alle Abgeordneten sind in ihren landschaftlichen Rechten und Mlich- 
ten einander gleich. Keiner ist als der besondere Vertreter seiner Stan- 
desclasse zu betrachten. 
Zweiter Abschnitt. 
Einzelne Rechte und Pflichten der Ständever- 
sammlung. 
I. Mitwirkung im Finanzwesen. 
Die Bestimmungen über bie Mitwirkung der Staͤndeversammlung 
im Finanzwesen sind im sechsten Capitel enthalten.
	        

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