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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
landschaftsordnung_wahlgesetz_braunschweig_1832
Title:
Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1832
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Neue Landschaftsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Preface

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Recht der Vorschläge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
  • I. Mitwirkung im Finanzwesen.
  • II. Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
  • III. Mitwirkung beim Militairwesen.
  • IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege.
  • V. Recht der Vorschläge.
  • VI. Recht der Mitaufsicht auf die übrigen Landesangelegenheiten.
  • VII. Recht der Anklage.
  • VIII. Recht der Convocationstage.
  • IX. Recht, Vorschriften anzunehmen.
  • X. Ernennung des Landsyndicus und dessen Substitution.
  • XI. Gerichtsporteln-, Stempel- und Portofreiheit.
  • XII. Siegel.
  • Dritter Abschnitt. - Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf den selben, so wie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

22 
Gleichfalls ist deren Bewilligung erforderlich, wenn durch Wer- 
bung, besonders von Ausländern, Truppen gebildet werden sollen. 
IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege. 
a. Unabhängigkeit der Gerich te. Die Stände haben das 
Recht, auf die durch die Landes= und Bundesgesetzgebung festgestellte 
Unabhängigkeit der Gerichte in den Grenzen ihrer Zuständigkeit zu 
halten. 
Insbesondere wird es den Parteien, welche sich durch Landesfürst- 
liche Verfügungen in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte für be- 
einträchtigt halten, gestattet, sich an die Ständeversammlung zu wen- 
den, und diese ist befugt, auf die Abhülfe der von ihr begründet er- 
achteten Beschwerden bei der Landesregierung anzutragen. 
S 104. 
b. Präsentationsrecht zu zwei Rathsstellen im Lan- 
desgerichte. Die Ständeversammlung hat das Recht, zu zwei 
Rathsstellen im Herzogl. Landesgerichte Candidaten zu präsentiren. 
Sie wählt diese durch absolute Stimmenmehrheit, und ihre Wahl 
kann auf Jeden fallen, der ein Richteramt oder ein öffentliches juri- 
stisches Lehramt 5 Jahre bekleidet, oder 10 Jahre hindurch mit Aus- 
zeichnung die advocatorische Praxis betrieben und in den beiden letzten 
Fällen die vorschriftsmäßige Prüfung zur Erlangung des Richteramtes 
bestanden hat. 
V. Recht der Vorschläge. 
. 105. 
Die Staͤndeversammlung ist berechtigt, dem Landesfuͤrsten Vor- 
schlaͤge zu Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verfuͤgungen und zur 
Errichtung oͤffentlicher Anstalten zu machen; diese Vorschlaͤge werden 
genau gepruͤft werden, und es sollen stets Landesfuͤrstliche Entschließun- 
gen, und zwar im Ablehnungsfalle mit Anfuͤhrung der Gruͤnde, darauf 
erfolgen. 
VI. Recht der Mitaufsicht auf die uͤbrigen Landesangelegenheiten. 
. 106. 
Die Staͤndeversammlung ist befugt, wegen bemerkter Maͤngel 
oder Mißbraͤuche bei der Gesetzgebung, Rechtspflege und Verwaltung 
der oͤffentlichen Angelegenheiten, Vortraͤge an die Landesregierung zu 
richten, und sich uͤber deren Abstellung gutachtlich zu aͤußern. 
S. 107. 
Sie hat das Recht, darüber zu wachen, daß Niemand in seinen 
verfassungsmäßigen Rechten verletzt, insonderheit ohne gesetzlichen Grund 
und ohne eine ordnungsmäßige Verfügung der competenten Polizei- 
oder Gerichtsbehörde verfolgt, verhaftet, bestraft oder sonst an Freiheit
	        

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