Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1917
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Bandzählung:
51
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 15
Bandzählung:
15
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 5678) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 69).
Bandzählung:
5678
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13, (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • (Nr. 2600.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Egypten. (2600)
  • (Nr. 2601.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. (2601)
  • (Nr. 2602.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmung im §. 14(1) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. (2602)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1899.

Volltext

                                                                         — 371 — 
                                      Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, 
                          Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — 
                          derart fest auszufüllen, dass ein Schlottern in der Kiste während 
                          des Transports ausgeschlossen ist. 
                    c) Das Gewicht einer mit Proben von Schießmitteln in Metallhülsen 
                          gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen. 
                    d) Der Verschluss der Kisten darf mittels eiserner Nägel nur dann 
                          erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer 
                         den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außer- 
                         dem sind sie mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf 
                         zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck 
                         oder Marke) oder mit einem über Deckel und Seitenwände der 
                         Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
                   e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Er- 
                         klärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des 
                         Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. 
                         Die Erklärung hat zu lauten: 
                                      „Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Frachtbrief 
                               angegebene, mit dem Zeichen verschlossene Sendung 
                               in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der An- 
                               lage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
                               unter Nr. XXXVI lit. B getroffenen Bestimmungen entspricht."" 
             3. In Nr. XLVI ist der erste Satz zu fassen: 
                        „Chlormethyl und Chlorethyl werden nur in luftdicht ver- 
                        schlossenen starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen be- 
                        fördert.“ 
              4. Am Schlusse der Nr. LI ist als zweiter Absatz einzufügen: 
                         ,,(2) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muss der Frachtbrief eine 
                         Erklärung des Absenders enthalten, dass die Hülsen nach der Tränkung 
                         erhitzt und darauf in Wasser völlig abgekühlt worden sind.“ 
               5. Am Schlusse der Nr. LII sind folgende Bestimmungen als zweiter Absatz 
                     nachzutragen: 
                         ,, (2) Hundekot wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungen 
                         zur Beförderung zugelassen: 
                              1. Zur Verpackung sind feste, dichte Metall- oder mit eisernen Reifen 
                                    beschlagene Holzgefäße zu verwenden, die mit Handhaben versehen 
                                    und äußerlich rein sein müssen. 
                              2. Die Gefäße sind aufrecht stehend zu befördern; sie dürfen nicht 
                                    gerollt, sondern müssen getragen werden. 
                              3. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel ist 1 plus 2?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.