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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Volume count:
18
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Erstes Kapitel: Preußen.
  • I. Die Lokalverwaltung.
  • II. Die Amtsverwaltung.
  • III. Die Kreisverwaltung.
  • IV. Die Bezirksverwaltung.
  • 1. Die Regierungen und die Regierungspräsidenten.
  • 2. Die Bezirksräthe.
  • V. Die Provinzialverwaltung.
  • VI. Die Verwaltung der Kommunalverbände im engeren Sinne.
  • VII. Die Provinzial- und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin.
  • VIII. Die Centralverwaltung.
  • Zweites Kapitel: England.
  • Drittes: Kapitel Frankreich.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

6. Das Verwaltungerecht. 1131 
daß diejenigen Behörde, welche das Kommunalfteuerwesen unter sich hat, auch mit 
dem staatlichen Steuerwesen besaßt sei, ganz abgesehen davon, daß die Steuerder- 
valtung dann weniger fiskalisch geführt werden wird, wenn die betr. Behörde nicht 
lediglich mit den fiskalischen Interefsen zu thun hat, wie denn die Landräthe in ihrem 
Widerstande gegen Schematifirung regelmäßig bei dem Regierungspräfidenten die 
meiste Unterstützung gefunden haben. Das Domänen= und Forstwesen könnte schon eher 
aus der Verbindung mit der allgemeinen Landesverwoltung gelöst werden; indessen 
hat es doch die Forstverwaltung, insbesondere in einigen Provinzen und auf Grund 
einiger neuerer sorstpolizeilicher Gesetze, auch mit den Gemeinde= und Institutenforsten 
zu thun; die daraus sich ergebenden Kollisionen zwischen kommunalen und forstlichen 
Interessen werden aber am letzten Ende dadurch ausgeglichen werden, wenn der Re- 
gierungspräfddent zugleich an der Spitze der Forstbehörde steht; endlich bestehen sogar 
zwischen der Domdnenverwaltung auf der einen, und der Polizei- und Kommunal= 
verwaltung am der andern Seite die mamnigfaltigsten Berührungspunkte. Indessen hat 
jede Medaille ihre Rückseite, und so wird nicht zu leugnen sein, daß das konkurrirende 
fiekalische Interesse vieljach auch auf die Autorität der Regierung ungünftig wirkt. 
Eine Verwandlung der beiden verbliebenen Regierungsabtheilungen in Präfekturen 
hat gleichialls nicht stattgefunden, indessen ist eine Steigerung der Befugnisse des 
Regierungspräfidenten insofern eingetreten, als derselbe bisher nur dann, wenn der 
Abtheilungsvorsitzende mit ihm einverstanden war, dos Recht hatte, Abtheilungs- 
beschlüsfe außer Krast zu setzen, während jetzt der § 28 des Organisationsgesetzes in 
wesentlicher Uebereinstimmung mit § 57 der Hannoverschen Landdrosteiordnung (deren 
Analogie allerdings insofern nicht zutrifft, als es sich dort wesentlich nur um Polizei- 
sachen handelt) dem Regierungspräfidenten die Befugniß beigelegt hat, nicht nur 
ohne irgend welche Zustimmung Abtheilungsbeschlüfse außer Kraft zu setzen, sondern 
auch auf eigene Verantwortung anderweite Anordnungen zu treffen, und zwar sogar 
ohne die Regierung vorher gefragt zu haben, bei Anwesenheit an Ort und Stelle. 
Dieselben Befugnisse stehen ihm übrigens ouch hinsictlich der Plenarbeschlüsse zu, 
die er früher nicht außer Kraft setzen, sondern nur beanstanden durste. 
2. Die Bezirksräthe. 
Die in den Kreisordnungs-Provinzen bereits durch die Provinzlalordnung ein- 
geührten Bezirksräthe sind durch das Organisationsgesetz in wesentlich derselben Ver- 
sasung auf den ganzen Staat übertragen worden. Die Bezirksräthe bestehen dem- 
gemäß aus dem Regierungspräfidenten als Vorsitzendem, aus einem vom Minister 
des Innern auf die Dauer seines Hauptamts am Sitz des Regierungspräfidenten 
ernannten höheren Verwaltungsbeamten (welcher nach der Provinzialordnung die 
Befähigung zum Richteramte besitzen mußte) und aus vier vom Provinzialausschufse 
gewählten Mitgliedern, die keineswegs dem Provinzialausschusse anzugehören, sondern 
lediglich zum Provinziallandtage wählbare Bezirksangehörige zu sein brauchen, mit 
der Einschränkung, daß Oberpräfidenten, Regierungspräfidenten, Vorsteher königlicher 
Polizeibehörden, Landräthe und Beamte des Provinzialverbandes nicht wählbar find. 
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre, unter Partialerneucrung zur Hälfste alle drei 
Jahre. Die gewählten Mitglieder werden vom Regierungspräfidenten vereidigt und 
in ihre Stellen eingeführt; sie können vermittelst des Disziplinarverfahrens für nicht 
richterliche Beamte ihrer Stellen enthoben werden, in der Weise, daß als Disziplinar- 
gericht das Menum des Oberverwaltungsgerichts sungirt. Zur Beschlußfähigkeit gehört 
die Anwesenheit von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorfiyenden, dessen Stimme 
übrigens bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. 
Der Bezirksrath ist auf reine Staatsgeshte beschränkt im Gegenfatz zu Kom- 
munalsachen, und außerdem auf reine Verwaltungssachen im Gegenfatz zu Verwaltungs- 
streitjachen, so daß also seine Kompetenz in beiden Beziehungen eine sehr viel ge-
	        

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