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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Volume count:
51
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 120
Volume count:
120
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • §. 114. Gesetzliche Grundlagen. Ausübung.
  • §. 115. Jagdschein.
  • §. 116. Jagdkontraventionen.
  • §. 117. Wildschongesetz vom 14. Juli 1904. Jagdbare Tiere.
  • §. 118. Wildschaden. 1. a) -- f) [Ersatzpflicht etc.]
  • §. 119. 2. Feststellung des Wildschadens. Fristzeitige Geltendmachung (Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 §§. 6 ff.)
  • §. 120. 3. Schutzmittel gegen Wildschäden und Abwehrungsmaßregeln.
  • §. 121. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ausübung des Jagdrechts.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 119. 2. Feststellung des Wildschadens. Fristzeitige Geltendmachung. 447 
§ 852 BEB. Anwendung findet. Eine Ausnahme von der gesamt- 
schuldnerschen Haftung mehrerer besteht jedoch insoweit, als, wenn die 
Grundstückseigentümer eines Bezirks durch das Gesetz zu einem Jagd- 
verbande vereinigt sind, landesgesetzlich eine anderweitige Regelung des 
Verhältnisses bezüglich der Haftung bestimmt werden kann (EG. z. BGB. 
Art. 76 Nr. 6). 
1) Eigenes Verschulden des Geschädigten ist gemäß § 254 
BGB. zu berücksichtigen. Ein derartiges Verschulden des Verletzten, 
welches sogar den Ersatzanspruch ausschließt, wird vorliegen, wenn der 
Beschädigte Bodenerzeugnisse in der Absicht gezogen oder erheblich über 
die gewöhnliche Ernte hinaus auf dem Felde belassen hat, um Schaden- 
ersatz zu erzielen (vgl. § 4 des preuß. Wildschadenges. vom 11. Juli 
1891), oder wenn der Beschädigte die Anwendung derjenigen Schutz- 
vorrichtungen unterlassen hat, die ohne erhebliche Kosten geeignet waren, 
den ihm drohenden Schaden abzuwenden oder zu mindern (Mitverschulden 
des Beschädigten durch unterlassene Instandhaltung von Schutz- 
vorrichtungen an Gärten zwecks Abwehr des Wildes. RG. Entsch. in 
Zivils. Bd. 52 S. 349). In diesem Punkte ist der Landesgesetzgebung 
überlassen, positiv anzuordnen, daß der Wildschaden, der an Gärten, 
Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen und einzelstehenden Bäumen 
angerichtet wird, dann nicht z ersetzen ist, wenn die Herstellung von 
Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen 
zurg ernun des Schadens ausreichen (Art. 71 Ziffer 4 E. 
z. .. 
Ilio.2.IcstftellungdeöWildfchadens.Fristzeitige 
Geltendmachung. 
Hat nach vorstehendem nur die Verpflichtung zum Ersatz für Wild-= 
schaden unter weitgehender Berücksichtigung der landesgesetzlichen Be- 
stimmungen durch das BG. eine reichsgesetzliche Regelung erfahren, 
so sind hiervon völlig unberührt geblieben die landesgesetzlichen Vor- 
schriften über die Grundsätze, nach welchen der Wildschaden festzustellen 
ist, sowie nach welchen der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens 
innerhalb einer bestimmten Zeit bei der zuständigen Behörde geltend 
gemacht werden muß (EG. Art. 70). 
Für Preußen kommen für das Verfahren behufs Feststellung des Wild- 
schadens die §§ 6 ff. des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891 in 
Betracht, welches in der ganzen Monarchie mit Ausnahme der Provinz 
Hannover, wo die hannoversche Jagdordnung vom 11. März 1859 
§§ 23, 10 und 3 Ziff. 2, 25 und 27 und das hannoversche Wild- 
schadengesetz vom 21. Juli 1848 in Geltung stehen, und des vormaligen 
Kurfürstientums Hessen, wo das Wildschadengesetz vom 26. Januar 1854 
und das kurhessische Jagdgesetz vom 7. September 1865 88 34 ff., 
26 und 28 wirksam sind, gilt. 
Der Beschädigte, welcher auf Grund der §§ 1—3 des Wildschaden- 
gesetzes Ersatz für Wildschaden fordern will, hat diesen Anspruch bei 
der für das geschädigte Grundstück zuständigen Ortspolizeibehörde, 
nachdem er von der Beschädigung Kenntnis erhalten hat, anzumelden. 
 
	        

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