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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 132.
Bandzählung:
132
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß zu dem vierzehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Stück No. 237. (237)
  • 1) Verordnung, die Ministerialabtheilung für Kirchen- und Schulangelegenheiten betr. (1)
  • 2) Verordnung, die Errichtung einer Kirchen- und Schulcommission für den Landestheil Gera betr. (2)
  • 3) Ministerialbekanntmachung, einen zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handels-Vereins etc. und dem Kaiserreich China abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag betr. (3)
  • Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handels-Vereins, den Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, sowie den Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg einerseits und China andererseits.
  • 4) Ministerialbekanntmachung, einen zwischen den Regierungen des deutschen Zoll- und Handelvereins einerseits und der Ottomanischen Pforte andererseits abgeschlossenen neuen Handels-Vertrag betr. (4)
  • Stück No. 238. (238)
  • Stück No. 239. (239)
  • Stück No. 240. (240)
  • Stück No. 241. (241)
  • Stück No. 242. (242)
  • Stück No. 243. (243)
  • Stück No. 244. (244)
  • Stück No. 245. (245)
  • Stück No. 246. (246)
  • Stück No. 247. (247)
  • Stück No. 248. (248)
  • Stück No. 249. (249)
  • Stück No. 250. (250)
  • Stück No. 251. (251)
  • Stück No. 252. (252)
  • Stück No. 253. (253)
  • Stück No. 254. (254)
  • Stück No. 255. (255)
  • Stück No. 256. (256)
  • Stück No. 257. (257)
  • Stück No. 258. (258)
  • Stück No. 259. (259)
  • Stück No. 260. (260)

Volltext

14 
welcher sie an die Berechtigten gelangen lassen wird. Kann man weder der Raͤuber 
habhaft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände wieder erlangen, so sollen die 
Cbinesischen Behörden den Chinesischen Gesehen gemäß bestraft werden, ohne zum Ersaß- 
der geraubten Gegenstände verpflichtet zu sein 
Artikel 34. 
Will sich ein Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten an eine Chi- 
nesische Behörde wenden, so muß er seine Vorslellung dem Konsular= Beamten einhän- 
digen, welcher sie, je nachdem er sie in der Sache begründet und in der Form passend 
findet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgiebt. 
Will ein Chinese sich an ein Konsulat wenden, so muh er denselben Weg bei der 
ECbinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird. 
Artikel 35. 
Wenn ein Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten Ursache zur Be- 
schwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Konsular-Beamten 
begeben, und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinandersehben. Der Konsular- 
Beamte, nachdem ei die Angelegenheit untersucht hat, wird sich Mühe geben, dieselbe 
gütlich auszugleichen. Ebenso wird der Konsular-Beamte, wenn ein Ebinese sich über 
einen Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten zu beschweren hat, ersterem 
williges Gehör schenken und elne gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Sollte eine 
solche aber in dem einen oder andern Falle nicht gelingen, so wird der Konsular-Beamte 
die Mitwirkung des betreffenden Chinesischen Beamten in Anspruch nehmen, und beide 
vereint werden die Angelegenheit nach den Grundsägen der Billigkeit entscheiden. 
Artikel 36. 
Die Chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigenthum Deutscher Un- 
terthanen zu jeder Zeit den vollsten Schutz angedeihen lassen, namentlich wenn denselben 
Beleidigung oder Gewalt widerfahren sollte. In allen Fällen von Brandstlstung, Raub 
oder Zersiörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete Macht absenden, um die Zu- 
sammenrottung zu zerstreuen, dle Schuldigen zu ergreifem und sie der Strenge der Ge- 
setze zu überliefern. Es bleibt den Beschädigten außerdem überlassen, den Ersap des 
ihnen verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen die Beschädigung 
ausgegangen ist. 
Artikel 37. 
Wenn ein Chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Unterthanen eines der 
kontrahirenden Deuischen Staaten ist, es unterläßt seine Schuld zu bezahlen, oder in
	        

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