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Das Königreich Württemberg. Zweiter Band_1. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Königreich Württemberg. Zweiter Band_1. (2)

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 210. - 20. Rechtshülfe in bürgerlichen Streitsachen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Königreich Württemberg.
  • Das Königreich Württemberg. Zweiter Band_1. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes, erster Abteilung.
  • Prepage
  • Erster Abschnitt. Ethnographische Verhältnisse.
  • Zweiter Abschnitt. Bevölkerungsstatistik.
  • 1. Die verschiedenen Methoden und die Haupterkenntnisse der seitherigen Volkszählungen.
  • 2. Die Dichtheit der Bevölkerung.
  • 3. Die Zusammensetzung der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • 4. Der Unterschied der Wohnplätze.
  • 5. Der Unterschied des religiösen Bekenntnisses.
  • 6. Die Eheschließungen.
  • 7. Die Geburten.
  • 8. Die Sterbfälle.
  • 9. Die Wanderungen.
  • Anhang. Berufsstatistik.
  • Gruppe A. Landwirthschaft, Thierzucht und Gärtnerei; Forstwirthschaft, Jagd und Fischerei.
  • Gruppe B. Bergbau, Hüttenwesen und Bauwesen.
  • Gruppe C. Handel und Verkehr, einschließlich Wirthschaftsgewerbe.
  • Gruppe D. Lohnarbeit und persönliche Dienste wechselnder Art.
  • Gruppe E. Militär-, Hof-, bürgerlicher und kirchlicher Dienst, auch die sogenannten freien Berufsarten.
  • Die Gruppe F. Ohne Beruf oder Berufsangabe.
  • Dritter Abschnitt. Wirthschaftliche Verhältnisse.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.

Full text

Bevölkerungsstatistik. 429 
Sämmtliche obige Ziffern sind charakteristisch für ein Land, in 
welchem mit fast verschwindenden Ausnahmen der gesammte Grundbesitz 
von einer bäuerlichen und meist kleinbäuerlichen Bevölkerung besessen 
und bewirthschaftet wird, zugleich aber auch die landwirthschaftliche Be- 
schäftigung in ausgedehntestem Maße mit anderweitiger Erwerbsthätig- 
keit in Verbindung steht. 
Da nach den in den früheren Abschnitten der Bevölkerungsstatistik, 
namentlich in dem Kapitel von den Wohnplätzen gegebenen Nachweisen 
kein Zweifel darüber bestehen kann, daß an dem gesammten Volkszuwachs 
seit den 1850er Jahren die landwirthschaftliche Bevölkerung nur einen 
sehr kleinen Antheil hat und weitaus das Meiste auf die industrielle 
und städtische Bevölkerung zu rechnen ist, so kann es auffallen, daß nach 
den obigen Ziffern die Landwirthschaft immer noch ebenso hohe und in 
mehreren Rubriken namhaft höhere Prozentsätze ergibt, als nach allen 
älteren Berufszählungen. Insbesondere muß die große Differenz gegen 
die Berufszählung von 1871, wonach nur 33,8 % der Bevölkerung auf 
die Gruppe A kamen, sehr in die Augen fallen. 
Es ist dies nur daraus erklärbar, daß früher immer Verwirrung 
und ungleiche Behandlung darüber herrschte, in welchen Fällen Land- 
wirthschaft als Hauptberuf zu gelten habe, daß man, um Doppel- 
zählungen zu vermeiden, Jeden nur entweder in Gruppe A oder B 
oder C einzeichnete und geneigt war, nur die ausschließlich Landwirth-- 
schaft Treibenden als Landwirthe einzuschreiben, bei den Uebrigen die Land- 
wirthschaft gleichsam als eine selbstverständliche und allgemein verbreitete 
Nebenbeschäftigung anzusehen. 
Dagegen steht die neueste Ermittlung mit den schon oben erwähnten 
aus Anlaß der Viehzählung von 1873 gewonnenen Ergebnissen, wonach 
auf 343 505 Haushaltungen von zwei und mehr Personen 232 695 
Viehbesitzende und Landwirthschaft Treibende kamen, und nur 110 910 — 
32,3 5% Haushalte ohne dieses Merkmal waren, in vollem Einklang. 
Man sieht zugleich, wenn man diese Zahlen mit den obigen kombi- 
nirt, daß unter den Landwirthschaft nür als Nebenerwerb Treibenden 
etwa 46 000 dies mit Viehbesitz thun, was mehr als die Hälfte der 
Selbständigen (lit. a) in den Gruppen B und C, die hiefür fast allein 
in Betracht kommen, (88 403), ausmacht, während die Uebrigen, ohne 
Viehstand Landwirthschaft Treibenden mehr als Besitzer von Gärten, 
Weinbergen, sogenannten Ländern 2c. anzusehen sein werden. 
Es ist jedenfalls ein großer und für unsere württembergischen Ver- 
hältnisse besonders werthvoller Gewinn der neuesten Berufszählung, daß 
für den Umfang und die Vertheilung der Nebengewerbe, die bis dahin 
nur nach ganz unvollkommenen Zählungen (wie von 1852) oder bloßen
	        

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