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Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Monograph

Persistent identifier:
rhyn_sittenpolizei_1893
Title:
Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.
Author:
Henne am Rhyn, Otto
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Frauenhäuser
Prostitution
Mädchenhandel
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Max Spohr
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
Scope:
195 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Frauenhäuser im Mittelalter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3.)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • (1583.) Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht von Arbeitern und Betriebsbeamten in Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken. (1583)
  • (1584.) Besondere Beilage zu No. 5 des Reichs-Gesetzblattes. (1584)
  • Aichordnung für das Deutsche Reich. Vom 27. Dezember 1884.
  • Aichgebühren-Taxe. Vom 28. Dezember 1884.
  • Bekanntmachung, betreffend Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen.
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
    Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1885.

Full text

XLII 
Bis auf Weiteres werden jedoch für Hafer auch solche selbst- 
thätige Registrirwaagen zugelassen, bei denen das Gewicht einer Füllung 
37,5 Kilogramm beträgt. 
Die Waagen mit Füllungsregistrirung (siehe Nr. 2) dürfen nur 
für eine größte zulässige Last von 100 Kilogramm bestimmt sein. 
Bei den Waagen mit Gewichtsregistrirung soll das Gewicht der 
einzelnen Füllung stets der auf dem Balken angegebenen größten zu- 
lässigen Last entsprechen. Die Waagen mit Füllungsregistrirung dürfen 
dagegen auch mit Füllungsgewichten arbeiten, welche kleiner als die 
größte zulässige Last, aber nicht kleiner als die Hälfte derselben sind. 
Um für diejenigen kleinen Gewichtsunterschiede der Füllungen, welche 
lediglich während des Verlaufes der, der Vollendung jeder Füllung 
vorangehenden, letzten Zuflüsse des Materials je nach der besonderen 
Beschaffenheit des letzteren entstehen können, eine regelmäßige und ge- 
ordnete Ausgleichung beim Beginn der Abwägungen zu ermöglichen, 
soll eine Regulireinrichtung vorhanden sein, durch welche das Gewicht 
der einzelnen Füllungen in Uebereinstimmung mit ihrem Sollgewichte 
gehalten werden kann (siehe auch Nr. 9). Diese Regulireinrichtung soll 
als solche leicht erkennbar gemacht, jedoch nicht am Waagebalken an- 
gebracht sein. Sie darf keinesfalls einen größeren Spielraum haben, 
als erforderlich ist, um Ausgleichungen obiger Art bis zu 1/100 der 
größten Last vollziehen zu können. Damit dieser Spielraum für die 
verschiedenen Materialien, für welche eine solche Waage zugelassen ist, 
und auch für jede bei diesen Materialien vorkommende besondere Be- 
schaffenheit ausreicht, müssen die Dimensionen der Oeffnungen, von 
welchen die Stärke der letzten Zuflüsse abhängt, entsprechend bemessen 
sein. Die Begrenzungswände dieser Oeffnungen sollen derartig beschaffen 
sein, daß Abänderungen der Querschnitte der letzteren weder leicht und 
schnell ausführbar sind, noch in Folge von Abnutzung in einem in 
Betracht der Fehlergrenze erheblichen Grade von selbst eintreten können. 
  
Die sämmtlichen, zu der vorstehenden Regulirung sowie zu dem regel- 
mäßigen Zustandekommen der Füllungen und Entleerungen und zur 
Registrirung dienenden Einrichtungen sollen durch das Umschlußgehäuse, 
welches bei jeder dieser Waagen vorhanden sein soll, derartig vor 
störenden Eingriffen gesichert sein, oder sie sollen, soweit ihnen das 
Umschlußgehäuse keinen ausreichenden Schutz gewähren kann, von einer 
derartigen Beschaffenheit und Anordnung sein, daß es nicht möglich ist, 
unachtsam oder absichtlich Veränderungen ihres vorschriftsmäßigen und 
normalen Zustandes und ihrer Wirkung leicht und schnell auszuführen 
und ebenso wieder zu beseitigen. Ferner sollen weder durch zufällige 
Verrückungen der zu diesen Einrichtungen gehörigen Theile, noch durch 
die bei der Aufschüttung des Materials vorkommenden Unregelmäßig-
	        

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