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Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.

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Monograph

Persistent identifier:
rhyn_sittenpolizei_1893
Title:
Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.
Author:
Henne am Rhyn, Otto
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Frauenhäuser
Prostitution
Mädchenhandel
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Max Spohr
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
Scope:
195 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Sünden der Sittenpolizei unserer Zeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Belgien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Blicke auf überwundene Kulturstufen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Hetären des klassischen Altertums.
  • Dritter Abschnitt. Die Frauenhäuser im Mittelalter.
  • Vierter Abschnitt. Die Wandlungen der Prostitution in neuerer Zeit.
  • Fünfter Abschnitt. Die Sünden der Sittenpolizei unserer Zeit.
  • 1. Frankreich.
  • 2. Belgien.
  • 3. Italien.
  • 4. Schweiz.
  • 5. Deutschland.
  • 6. Oesterreich-Ungarn.
  • 7. England und Indien.
  • 8. Rußland.
  • 9. Der ferne Osten.
  • Sechster Abschnitt. Der Handel mit weißen Sklavinnen, deren Loos und Ende.
  • 1. Die Voraussetzungen dieses Handels.
  • 2. Der Mädchenhandel in verschiedenen Ländern.
  • Siebenter Abschnitt. Wann wird der Rächer kommen diesem Elend ? ? ?
  • Epilogue
  • Advertising

Full text

— 89 — 
zur Eröffnung eines „Toleranzhauses“ abgewiesen worden 
und hatte die Stirn, sich darüber bei dem Gouverneur der 
Provinz in Gent zu beschweren! Und was geschah? Der 
Gouverneur Verhaegue de Naeyer erteilte am 17. Februar 
1882 dem Bürgermeister und den Schöffen von St. Nicolas 
— einen Verweis (1), indem er sich darauf berief, daß in 
dem Städtchen noch kein solches Haus existiere! Er berief 
sich auf einen königlichen Erlaß vom 17. September 1878, 
durch welchen ein Beschluß des Gemeinderates zu St. Nicolas, 
der die Errichtung „öffentlicher Häuser“ verbot, aufgehoben 
wurde! Der Bürgermeister van Naemen und die Schöffen 
antworteten am 23. Februar desselben Jahres dem Gou- 
verneur: Allerdings sei ihnen durch den erwähnten königlichen 
Erlaß das Recht verweigert worden, die „Toleranzhäuser" 
zu schließen, aber er habe ihnen keineswegs die Pflicht auf- 
erlegt, künftig neue Ermächtigungen zu erteilen; der vom 
Gonverneur angerufene Artikel 96 des Gemeindegesetzes gebe 
den Gemeindebehörden das Recht einer Inspektion der „öffent- 
lichen Häuser“", aber er befehle ihnen nicht, solche Häuser zu 
errichten. Der Gemeinderat von St. Nicolas weigere sich, 
den Häusern der Unzucht den Stempel der offiziellen Kontrolle 
aufzudrücken; er ziehe es vor, die Prostitution beharrlich zu 
verfolgen und werde niemals Häuser zu ihrer Beförderung 
gestatten. — Das heißt einmal männlich gesprochen. Ob der 
Gouverneur die Errichtung einer solchen Lasterhöhle von 
Staatswegen erzwungen habe, ist uns nicht bekannt. 
Die Gerichte von Lüttich und von Huy hatten ein 
Mädchen, das von der Polizei wider seinen Willen auf die 
Listen der Prostitution gebracht war, von der Unterwerfung 
unter diese Maßregel freigesprochen; der belgische Kassations- 
hof aber kassierte diese Urteile und stellte es der kommunalen 
Polizei frei, in diesen Dingen nach Belieben zu verfahren. 
Aber erst die Hauptstadt Brüssel ist, wie der „Eclair 
belge“ vom 25. März 1877 sagt, derjenige Ort, an welchem
	        

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