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Die Hohenzollern und ihr Werk.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Hohenzollern und ihr Werk.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_001
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1899
Scope:
655 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Die Hohenzollern und ihr Werk.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten. Copyright.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Haus Hohenzollern.
  • Die Hohenzollern und der preußische Staat.
  • Der Urstamm und die Vorfahren des preußischen Königshauses.
  • Genealogische Ausblicke.
  • Die Burggrafen von Nürnberg.
  • II. Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern.
  • Askanier -- Wittelsbacher -- Luxemburger.
  • Verfassung und Verwaltung.
  • III. Die Wiederherstellung des brandenburgischen Landesstaats durch die Hohenzollern (1412--1499).
  • Die allgemeine Lage im 15. Jahrhundert.
  • Kurfürst Friedrich I. (1415--1440).
  • Kurfürst Friedrich II. (1440--1470).
  • Albrecht Achilles (Kurfürst 1470--1486).
  • Kurfürst Johann (1486--1499).
  • IV. Das Jahrhundert der Reformation (1499--1598).
  • [Allgemeine Bewegungen und Verhältnisse.]
  • Renaissance und Reformation in ihrer Bedeutung für die Mark Brandenburg.
  • Wirtschaftlich-soziale Veränderungen: Geldwert, Gutswirtschaft.
  • Geist des Territorialstaates.
  • Landständische Verfassung, Steuer- und Schuldenverwaltung.
  • Das römische Recht.
  • Kurfürst Joachim I. (1499--1535) und Kardinal Albrecht.
  • Kurfürst Joachim II. (1535--1571) und Hans von Küstrin (1530--1571).
  • Kurfürst Johann Georg (1571--1598).
  • Hof- und Landesverwaltung im 16. Jahrhundert..
  • V. Die neuen Erwerbungen und der Dreißigjährige Krieg (1598--1648).
  • Allgemeiner Charakter des Zeitalters von 1598---1648. -- Luthertum und Calvinismus.
  • Kurfürst Joachim Friedrich (1598--1608).
  • Kurfürst Johann Sigismund (1608--1619).
  • Kurfürst Georg Wilhelm (1619--1640).
  • Kurfürst Friedrich Wilhelm (bis zum Westfälischen Frieden 1640--1648).
  • VI. Die Begründung des brandenburgisch-preußischen Gesamtstaates (1648--1688).
  • Die Erhebung Brandenburgs zu einer selbständigen Macht (1648--1660).
  • Der Aufbau des Gesamtstaates (1648--1688).
  • Im Kampfe mit Ludwig XIV.
  • Im Bunde mit Ludwig XIV.
  • Seemachtspläne.
  • Die Umkehr der brandenburgischen Politik und der Ausgang des Großen Kurfürsten (1684--1688).
  • VII. Die Erwerbung der Königskrone und der Ausbau des militärischen Großstaats (1688--1740).
  • Staat und Hof des ersten Königs.
  • Im spanischen Erbfolgekriege und im nordischen Kriege.
  • Der Militär- und Beamtenstaat Friedrich Wilhelms I.
  • Die auswärtige Politik von 1720 bis 1740 und der Ausgang Friedrich Wilhelms I.
  • VIII. Die Erhebung Preußens zur Großmacht. 1740--1786.
  • Der Regierungsantritt Friedrichs II. und die beiden ersten schlesischen Kriege.
  • Friedenszeit von 1746--1756.
  • Der siebenjährige Krieg.
  • Retablissement und Wirtschaftspolitik seit 1763.
  • Die Erwerbung Westpreußens und die Handelspolitik.
  • Der bayerische Erbfolgekrieg und der Fürstenbund.
  • Die Carmersche Justizreform. Der „alte Fritz".
  • IX. Umsturz und Wiederaufbau (1786--1840).
  • Charakter des Zeitalters von 1786 bis 1840.
  • Innere Zustände und Regierungstendenzen unter Friedrich Wilhelm II.
  • Politik und Krieg unter Friedrich Wilhelm II.
  • Die Anfänge Friedrich Wilhelms III. und der Zusammenbruch.
  • Die Reformen und die Vorbereitung der Erhebung.
  • Die Befreiungskriege (1813--1815).
  • Abschluß der Reformen und Stillstand (1815--1840).
  • X. Der Verfassungsstaat und die deutsche Frage (1840--1859).
  • Verfassungsexperimente (1840--1847)..
  • Die Revolution (1848--1849).
  • Der preußische Unionsversuch und die Wiederherstellung des Deutschen Bundes.
  • Die inneren Zustände Preußens seit 1850 und der Ausgang Friedrich Wilhelms IV.
  • XI. Die Begründung des Deutschen Reiches (1859--1871).
  • Die neue Ära und die Heeresreform.
  • Die deutsche Frage und die Krisis im Zollverein.
  • Der Verfassungskonflikt und das Ministerium Bismarck.
  • Der Frankfurter Fürstentag und die Herstellung des Einvernehmens mit Österreich.
  • Die polnische und die schleswig-holsteinsche Frage.
  • Der Verfassungskonflikt auf dem Höhepunkt.
  • Der dänische Krieg.
  • Die Konvention von Gastein und der Bruch mit Österreich.
  • Der Krieg von 1866.
  • Die Begründung des Norddeutschen Bundes.
  • Der deutsch-französische Krieg und die Begründung des Reiches.
  • XII. Im neuen Reich (1871--1888).
  • Die auswärtige Politik seit 1871.
  • Die Krisis von 1875.
  • Der Berliner Kongreß. -- Die Entstehung des Dreibundes. -- Der Rückversicherungsvertrag mit Rußland.
  • Kolonialpolitik.
  • Die Krisis von 1887.
  • Der Ausbau der Reichsverfassung. Reichsgesetzgebung bis 1878. -- Gründerzeit und Krach.
  • Preußische Verwaltungsreform, Ausbau der Selbstverwaltung.
  • Entstehung des Kulturkampfes.
  • Der Kulturkampf bis 1878.
  • Der Kampf gegen die Sozialdemokratie.
  • Die Vorbereitung des wirtschaftlichen Umschwunges von 1878.
  • Die Steuer- und Wirtschaftsreform.
  • Sozialistengesetz. -- Abbruch des Kulturkampfes.
  • Bedeutung des Umschwunges seit 1878. -- Die sozialpolitische Gesetzgebung.
  • Innere Kolonisation und Polenpolitik. -- Septennat und Kartell 1887..
  • Die neue Verwaltungsorganisation in Preußen.
  • Kulturbestrebungen.
  • Persönlichkeit Kaiser Wilhelms. -- Seine Größe.
  • Schlußwort.
  • Personenverzeichnis.

Full text

112 Das Jahrhundert der Reformation. 
habsburgische Macht, im 15. Jahrhundert der des hohenzollernschen Hauses noch 
wenig überlegen, war zur gewaltiger Höhe emporgeschnellt, seit die österreichischen 
Erbländer sich auf der einen Seite mit dem burgundischen und spanischen Reich, 
auf der anderen Seite mit Böhmen und Ungarn verbunden hatten; und wenn 
auch dic eine Verbindung sich bald wieder auflöste, so ist doch die andere zu 
dauerndem Bestand gediehen, und diese Verstärkung der Hausmacht hat das kaiser- 
liche Osterreich an Kraft und Ausehen weit über das brandenburgische Haus 
erhöht. Der Versuch Karls V., den absoluten Dominat im Reich aufzurichten, 
ist zwar gescheitert, aber die Reichsfürsten und auch Brandenburg blieben von 
der Stellung selbständiger souveräner Mächte noch weit entfernt; sie mußten froh 
sein, ihre „reichsständische Libertät“ zu behanpten. 
Und so wenig sie nach außen hin unabhängig waren, so wenig waren sie 
im Innern unumschränkt. Die landständische Verfassung erlangt im Laufe des 
16. Jahrhunderts auch in Brandenburg ihre volle Ausbildung. Sie war hier, 
wie in den deutschen Territorien überhaupt, seit dem 13. Jahrhundert langsam 
in gleichem Schritt mit der landesfürstlichen Gewalt und dem territorialen Staats- 
verbande erwachsen, getragen von denjenigen Bestandteilen der eingesessenen 
Bevölkerung, deren Rat und Hilfe dem Landesherrn bei der Aufrichtung seines 
Regiments und bei der Bewahrung von Ordnung und Sicherheit im Lande 
unentbehrlich geworden war. Waren einst zu Ende des 13. Jahrhunderts die 
Bedeverträge von den Markgrafen mit einzelnen Städten und Gruppen von 
Ritterschaften in verschiedenen Teilen des Landes abgeschlossen worden, so stand 
jetzt die gemeine Landschaft von Prälaten, Ritterschaft und Städten als eine große 
umfassende Korporation mit dem Anspruch, das ganze Land zu vertreten, dem 
Kurfürsten gegenüber; es war eine Wandlung, die zwar auch durch gelegentliche 
Bündnisse und Einungen zwischen den verschiedenen Ständen befördert worden 
war, hauptsächlich aber doch auf der Tatsache beruhte, daß das Land selbst jetzt 
ein Ganzes geworden war. Eine Volksvertretung waren diese Landstände, die 
auf Berufung des Fürsten je nach dessen Wunsch und Bedarf zu einem all- 
gemeinen Landtage zusammentraten, noch keineswegs; der Begriff des Volkes 
fehlt in den deutschen Territorien ebenso wie der des modernen Staates. Der 
durchgreifendste Unterschied dieses ständischen Verfassungssystems von dem modern- 
konstitutionellen ist der, daß Fürst und Landschaft sich noch keineswegs als Organe 
ein und desselben Staatskörpers fühlen, sondern vielmehr wie zwei miteinander 
paktierende Gewalten, wie die beiden Hälften eines noch nicht zum Zusammen- 
schluß und zur Einheit gelangten Staatswesens sich gegenüberstehen, daß die 
Interessen des Fürsten und die des Landes noch als grundsätzlich verschieden er- 
scheinen und daß die Landesvertretung wie der ganze öffentliche Zustand nicht 
auf dem Grundsatz der staatsbürgerlichen Rechtsgleichheit, sondern gerade um- 
gekehrt auf der prinzipiellen Rechtsungleichheit der verschiedenen Bevölkerungs- 
klassen, auf den Privilegien oder Sonderrechten der einzelnen Stände und ihrer 
Mitglieder beruhe e Eiu o W— ist der Landtag der — *7 
Sirpenlar Elemente“ die neben dem krshscr s und in Ehnsakbänggkeie von ihm 
Grundkreit haben und abrigkeitliche echte ausüben, üch berche und ihre Hinter-
	        

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