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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_1
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1915
Scope:
252 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A) Der Staatshaushaltsetat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Erste Abteilung..
  • Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • §. 109. Begriff und allgemeine Grundsätze.
  • §. 110. Der Weg der Gesetzgebung.
  • §. 111. Das Verordnungsrecht.
  • §. 112. Notverordnungen.
  • §. 113. Ausführungsverordnungen.
  • §. 114. Das Polizeiverordnungsrecht.
  • §. 115. Sanktion und Publikation der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 116. Prüfung der Rechtsgültigkeit der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 117. Die besonderen Garantien der Verfassung.
  • §. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
  • A) Der Staatshaushaltsetat.
  • B) Pflicht der Regierung zur etatsgemäßen Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.
  • C) Nichtzustandekommen des Staatshaushaltsgesetzes.
  • D) Rechnungskontrolle und Entlastung.
  • §. 119. Das Steuerbewilligungsrecht.
  • §. 120. Anleihen und Garantien.
  • Sechster Abschnitt. Staat und Kirche.
  • Verlagsanzeige von F. A. Brockhaus in Leipzig, betr. Ergänzungsband zu von Rönne-Zorn, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.

Full text

92 Die Gesetzgebung. (S. 118.) 
Staatsregierung den Kammern vorgelegt werden“. Hierdurch aber ist den Kammern das 
Recht der Kontrolle bezüglich der gesamten Staatsfinanzverwaltung übertragen. 
Die Befugnisse der Kammern in bezug auf die Feststellung des Staatshaushalts- 
etats und in betreff der Kontrolle der Staatsfinanzverwaltung bilden — in ihrer Ver- 
bindung mit dem den Kammern zustehenden Steuerbewilligungsrechte — den Inhalt des 
denselben verfassungsmäßig zustehenden Budgetrechtes. 
A) Der Staatshaushaltsetat. 
I. Schon lange vor Erlaß der Verfassungsurkunde war die Notwendigkeit einer 
Führung der gesamten Finanzverwaltung nach einem umfassenden, für jedes Jahr im 
voraus festzustellenden Plane als wesentliches Bedürfnis des Staates erkannt worden. 
Um nach der Reorganisation von 1808 bis 1815 die Ordnung der Finanzen zu regeln, 
wurde das Bestreben dahin gerichtet, an die Stelle der Kabinettsregierung und der ein- 
zelnen Departementsverwaltungen eine Verwaltung nach Gesetzen herbeizuführen. 
Zu diesem Zwecke wurde als kontrollierende Instanz neben den Departementschefs eine 
Generalkontrolle der Finanzen (unter dem Vorsitze des Staatskanzlers) eingesetzt und 
für dieselbe in der Verordnung v. 3. Nov. 18171 angeordnet, daß sämtliche Staats- 
einnahme= und zausgabeetats zur Prüfung der Generalkontrolle gelangen sollten, von 
welcher dieselben, außer von dem Departementsminister, vor der Vollziehung seitens 
des Königs bzw. der Minister gegenzuzeichnen seien. Ohne Teilnahme des Chefs der 
Generalkontrolle sollten demnach insbesondere keine Domänen und Forsten oder sonstiges 
Staatseigentum veräußert werden, keine Abgaben dauernd erlassen, keine Staatsschulden 
kontrahiert, keine Ausgaben neu bewilligt, Erhöhungen oder sonst Veränderungen vor- 
genommen werden dürfen. Durch die beiden Kabinettsorders v. 17. Jan. 18202 wurde 
sodann, in Anerkennung des Grundsatzes, daß die Verantwortlichkeit für den gesamten 
Staatshaushalt auf das gesamte Staatsministerium übergehe, die Generalkontrolle in 
eine nähere Verbindung mit dem Staatsministerium gebracht, und dabei nochmals der 
Grundsatz ausgesprochen, daß die Bewilligung außerordentlicher Verwendungen und Zu- 
schüsse stets von der besonderen und ausdrücklichen Genehmigung des Königs abhängig 
bleiben solle. Gleichzeitig wurde die „endliche Regulierung des Staatshaushaltsetats“ 
anbefohlen und bestimmt, daß der zu entwerfende Hauptfinanzetat nach erfolgter Prüfung 
und Feststellung zur öffentlichen Kenntnis kommen und mit dieser Kundmachung von drei 
zu drei Jahren fortgefahren werden solle. In Ausführung dieser Vorschriften wurde 
durch die Kabinettsorder v. 7. Juni 1821 3 zum ersten Male der „allgemeine Etat der 
Einnahmen und Ausgaben für den gewöhnlichen Staatsbedarf in dem Jahre 1821“ 
festgesetzt und das Staatsministerium angewiesen, danach in allen Verwaltungszweigen 
zu verfahren und die Haupt= und Spezialetats unter verfassungsmäßiger Einwirkung der 
Generalkontrolle abzuschließen und festzustellen. Zwar wurde späterhin durch die Kabinetts- 
order v. 29. Mai 1826“ die Generalkontrolle aufgehoben und an deren Stelle für die 
Zwecke der Zusammenstellungen und Ubersichten eine Staatsbuchhalterei errichtet, welche 
dann wiederum durch die Kabinettsorder v. 19. Juni 1844 5 in der Art aufgehoben 
wurde, daß ihre Funktionen mit dem Finanzministerium vereinigt wurden; allein diese 
nderungen in der Form der Behörden haben die ausgesprochenen Grundsätze der Ver- 
ordnung v. 3. Nov. 1817 nicht beseitigt, vielmehr die Verantwortlichkeit der Departe- 
mentsminister nochmals bestätigt und ausdrücklich anerkannt. Insbesondere blieb der 
Grundsatz bestehen, daß der Staatshaushaltsetat vor Beginn des Etatsjahres dem Könige 
zur Genehmigung und Vollziehung vorzulegen 5 ist; daß dies wirklich bis zum Jahre 
1849 geschehen ist, ergeben die seit dem Jahre 1829 periodisch veröffentlichten Etats, 
welche in der durch die Kabinettsorder v. 7. Juni 1821 eingeführten Weise von dem 
  
3„ . S. 13. 252. G. S. 1826, S. 45. 
S. t, S. 20, 24. 353 G. S. 1844, S. 265. « « 
3G.S.1821,S.48. f«Vgl.v.Kamptz,Ann.,Bd.X,S.649.
	        

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