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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_1
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1915
Scope:
252 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A) Der Staatshaushaltsetat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Erste Abteilung..
  • Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • §. 109. Begriff und allgemeine Grundsätze.
  • §. 110. Der Weg der Gesetzgebung.
  • §. 111. Das Verordnungsrecht.
  • §. 112. Notverordnungen.
  • §. 113. Ausführungsverordnungen.
  • §. 114. Das Polizeiverordnungsrecht.
  • §. 115. Sanktion und Publikation der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 116. Prüfung der Rechtsgültigkeit der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 117. Die besonderen Garantien der Verfassung.
  • §. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
  • A) Der Staatshaushaltsetat.
  • B) Pflicht der Regierung zur etatsgemäßen Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.
  • C) Nichtzustandekommen des Staatshaushaltsgesetzes.
  • D) Rechnungskontrolle und Entlastung.
  • §. 119. Das Steuerbewilligungsrecht.
  • §. 120. Anleihen und Garantien.
  • Sechster Abschnitt. Staat und Kirche.
  • Verlagsanzeige von F. A. Brockhaus in Leipzig, betr. Ergänzungsband zu von Rönne-Zorn, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.

Full text

112 Die Gesetzgebung. (8. 118.) 
klärung ab, „daß es die Absicht der Staatsregierung sei, in Zukunft stets den Etats- 
entwurf für das nächste Jahr schon im Beginne der Sitzungsperiode des vorhergehenden 
Jahres vorzulegen und auf diesem Wege der bis dahin stattgefundenen verspäteten Ver- 
einbarung des Etats abzuhelfen, weshalb die Staatsregierung das beantragte Gesetz 
hierüber nicht für erforderlich halte“. 1 Das Herrenhaus aber lehnte den Gesetzentwurf des 
Abgeordnetenhauses ab, indem es davon ausging, daß es nicht notwendig sei, die von der 
Staatsregierung bereits aus eigener Bewegung zugesicherte rechtzeitige Vorlegung des Etats 
auch noch in einem besonderen Gesetze festzusetzen.? Da nun sowohl von dem Abgeordneten- 
hause als auch von seiten der Staatsregierung, und zwar in ausdrücklicher Weise durch die 
Publikation des Gesetzes v. 14. Sept. 1866, betreffend die Erteilung der Indemnität, 
anerkannt worden war, daß es eine unbedingte verfassungsmäßige Notwendigkeit sei, 
das Staatshaushaltsgesetz regelmäßig vor Beginn des betreffenden Etatsjahres zu ver- 
einbaren und zu publizieren, so gab die Erwägung der Schwierigkeiten der regelmäßigen 
Erfüllung dieses Arxioms des Art. 99 der Verfassungsurkunde in der Sitzungsperiode des 
Jahres 1866—67 abermals Veranlassung zu einem Abhilfevorschlage. Es war näm- 
lich zu diesem Zwecke im Abgeordnetenhause der Antrag eingebracht worden, „die Staats- 
regierung aufzufordern, die nötigen Vorbereitungen zu treffen, um das Etatsjahr künftig 
auf die Periode vom 1. Juli bis 30. Juni zu verlegen“. 3 Der Zweck dieses Antrages 
war der, eine Feststellung des Etats vor dem Beginne des Etatsjahres und zugleich zu 
ermöglichen, daß die Etatsberatung mit der erforderlichen Gründlichkeit und ohne Uber- 
eilung vorgenommen werden könne. Die Staatsregierung erklärte sich indes entschieden 
gegen eine Veränderung des Etatsjahres, welche von ihr weder als notwendig, noch als 
zweckmäßig anerkannt wurde." Die mit der Vorberatung des Antrages beauftragte 
Budgetkommission des Abgeordnetenhauses war der Ansicht, daß zu einer gründlichen 
Durchberatung des Etats in beiden Häusern des Landtages und zur Publikation des 
Etatsgesetzes ein Zeitraum von vier Monaten erforderlich sei, und daher beantragte sie 
in ihrem Berichte, daß das Abgeordnetenhaus beschließen möge, die Staatsregierung auf- 
zufordern, „den Etat künftig wenigstens vier Monate vor Anfang des Etatsjahres vor- 
zulegen“, wobei dann der Staatsregierung die Initiative in der Aufsuchung des geeig- 
netsten Weges hierzu überlassen bleiben möge.5 Von der Staatsregierung wurde zwar 
die Notwendigkeit eines viermonatlichen Zeitraumes zur Beratung und Feststellung des 
Staatshaushaltsetats nicht unbedingt zugegeben, jedoch wiederholt anerkannt, daß es 
sowohl in ihrem Interesse als in demjenigen der Landesvertretung liege, die Feststellung 
des Staatshaushaltsetats vor Eintritt des Etatsjahres herbeizuführen, und zugleich die 
Zusicherung erteilt, den Etat künftig so zeitig, „als es nach den Umständen möglich 
sei“, aufstellen und vorlegen zu wollen. Das Abgeordnetenhaus beschloß jedoch die Ab- 
lehnung sowohl des Antrages der Budgetkommission als auch des dieser zur Vor- 
beratung überwiesenen Antrages auf Verlegung des Etatsjahres.“ Somit blieb die 
Lage der Sache die, daß zwar die verfassungsmäßige Notwendigkeit bestand, den jähr- 
lichen Staatshaushaltsetat vor dem Beginne des Etatsjahres festzustellen, daß es jedoch 
  
1 Vgl. Stenogr. Ber. des A. H. über die Sitz. 
v. 25. Juni 1862, S. 346. 
2 Der Ber. der Komm. des H. H. v. 29. Juli 
1862 (Drucks. des H. H. 1862, Nr. 549, und Stenogr. 
Ber. desselben 1862, Anl. Bd. II, Nr. 21, S. 74 
—76) hebt noch hervor — was auch bereits von 
dem Abg. v. Rönne-Glogau (vgl. Stenogr. Ber. 
des neugewählten A. H. 1862, Bd. I, S. 364) 
ausgeführt worden war —, daß, wenn eine Be- 
stimmung der beantragten Art für erforderlich 
erachtet werde, solche nur in einem Zusatz zum 
Art. 99 der Verf. Urk. selbst ihre Stelle finden 
könne. Vgl. die Plenarverhaudl. des H. H. v. 
11. Sept. 1862 in den Stenogr. Ber. desselben 
1862, S. 118—119. 
* Vgl. den Antrag des Abg. Michaelis (Stet- 
tin) v. 14. Dez. 1866 (Drucks. des A. H. Nr. 118, 
  
und Stenogr. Ber. desselben 1866 — 67, Anl. 
Bd. II, S. 587, Nr. 118). Dieser Antrag wurde 
in der Sitz. des A. H. v. 17. Dez. 1866 (Stenogr. 
Ber. 1866—67, Bd. II, S. 1197) der Budget- 
komm. zur Vorberatung überwiesen. 
4 Dieselbe Erklärung hat der Fin. Min. v. d. 
Heydt im Namen der Staatsregierung wieder- 
holt in der Sitz. des A. H. v. 16. Jan. 1869 ab- 
gegeben (Stenogr. Ber. des A. H. 1868—69, 
Bd. II, S. 1107). 
5 Vgl. den Bericht der Budgetkomm. des A. H. 
v. 14. Jan. 1867 in den Drucks. desselben 1866 
—67, Nr. 167, und in den Stenogr. Ber. 1866. 
—67, Anl. Bd. III, Nr. 166, S. 738 ff. 
6 Vgl. die Verhandl. in der Sitz. des A. H. 
v. 25. Jan. 1867 (Stenogr. Ber. des A. H. 1866 
—67, Bd. III, S. 1667—88).
	        

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