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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_1
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Volume count:
3_1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1915
Scope:
252 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D) Rechnungskontrolle und Entlastung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)
  • Cover
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  • Title page
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  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Erste Abteilung..
  • Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • §. 109. Begriff und allgemeine Grundsätze.
  • §. 110. Der Weg der Gesetzgebung.
  • §. 111. Das Verordnungsrecht.
  • §. 112. Notverordnungen.
  • §. 113. Ausführungsverordnungen.
  • §. 114. Das Polizeiverordnungsrecht.
  • §. 115. Sanktion und Publikation der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 116. Prüfung der Rechtsgültigkeit der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 117. Die besonderen Garantien der Verfassung.
  • §. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
  • A) Der Staatshaushaltsetat.
  • B) Pflicht der Regierung zur etatsgemäßen Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.
  • C) Nichtzustandekommen des Staatshaushaltsgesetzes.
  • D) Rechnungskontrolle und Entlastung.
  • §. 119. Das Steuerbewilligungsrecht.
  • §. 120. Anleihen und Garantien.
  • Sechster Abschnitt. Staat und Kirche.
  • Verlagsanzeige von F. A. Brockhaus in Leipzig, betr. Ergänzungsband zu von Rönne-Zorn, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.

Full text

150 Die Gesetzgebung. (8. 118.) 
Etat zu übertragen (§. 42); analog ist mit den „Ausgaberesten“, die bis zum Jahres- 
schluß verbleiben, zu verfahren, falls sie nicht überhaupt als „erspart“ verrechnet werden 
können (§. 43); nur solche Fonds, bei denen dies durch Spezialetat bestimmt ist, sowie 
alle Baufonds können in ihren Restbeträgen ohne weiteres in das nächste Etatsjahr über- 
tragen werden, dies muß aber im neuen Etat ausdrücklich vermerkt werden (88. 44, 45).1 
d) Die Provinzial= und die ihnen gleichstehenden untergebenen Behörden sind der 
Oberrechnungskammer in allen Angelegenheiten ihres Ressorts untergeordnet. Die Ober- 
rechnungskammer ist befugt, ihren Verfügungen nötigenfalls durch Strafbefehle innerhalb 
der für die obersten Verwaltungsbehörden gesetzlich bestimmten Grenzen die schuldige Folge 
zu sichern, auch etwa vorkommende Unangemessenheiten in Erledigung ihrer Erlasse zu 
rügen (§. 16). 
e) Die Oberrechnungskammer erteilt den rechnungsführenden Beamten, wenn sie 
ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und die aufgestellten Erinnerungen erledigt haben, 
Entlastung. Stellen sich Vertretungen des Rechnungsführers oder anderer Beamten bei 
der Rechnungsrevision heraus, deren Deckung durch die Notatenbeantwortung nicht nach- 
gewiesen wird, so hat die Oberrechnungskammer die weitere Verfolgung, welche von der 
vorgesetzten Behörde zu betreiben ist, nötigenfalls durch Eintragung in das Soll der 
Einnahmen anzuordnen (§. 17). 
4. Die Bestimmung in Abs. 2 des Art. 104 der Verfassungsurkunde, daß der all- 
gemeinen Rechnung über den Staatshaushaltsetat jedes Jahres die Bemerkungen der 
Oberrechnungskammer beizufügen seien, war in dem von der Staatsregierung der 
Nationalversammlung vorgelegten Verfassungsentwurfe nicht enthalten.? Auch der Entwurf 
der Verfassungskommission der Nationalversammlung enthält diese Bestimmung nicht s; 
in den Motiven wird indes bemerkt, „daß es sich von selbst verstehe, daß auch die 
speziellen Unterlagen der allgemeinen Rechnung den Kammern auf Erfordern zugänglich 
sein müßten, insofern deren Einsicht bei Prüfung der allgemeinen Rechnung notwendig 
erscheine“. Der Art. 101 des Entwurfes der Verfassungskommission der Nationalver- 
sammlung hatte jedoch bestimmt, daß die Oberrechnungskammer die von ihr ge- 
prüfte und festgestellte allgemeine Rechnung den Kammern vorzulegen habe, und diese 
Fassung hatte die oktroyierte Verfassungsurkunde v. 5. Dez. 1848 (in Art. 103) bei- 
behalten. Erst bei der Revision dieser Verfassung entstanden in dem Zentralausschusse 
der Ersten Kammer Bedenken darüber, ob es dem konstitutionellen Wesen entspreche, daß 
die Oberrechnungskammer selbst die allgemeine Rechnung den Kammern vorlege, und. 
man fand, daß auch in diesem Falle das Staatsministerium die Vermittlung zwischen 
der Behörde und den Kammern zu bilden habe. Um dies auszudrücken, wurde vorge- 
schlagen, die Worte „mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer“ in den (jetzigen) 
Art. 104 einzuschalten, womit sich dann beide Kammern einverstanden erklärt haben. 
Hieraus erhellt, daß sowohl die Staatsregierung als auch die Verfassungskommission der 
Nationalversammlung sich eine unmittelbare Verhandlung zwischen der Landesvertretung 
und der Oberrechnungskammer gedacht hatten, wobei es als selbstverständlich angesehen 
werden mußte, daß die erstere von der letzteren, „insofern es bei der Prüfung der all- 
gemeinen Rechnung notwendig erscheine, auch die speziellen Unterlagen der allgemeinen 
Rechnung“, d. h. die Vorlage der einzelnen Rechnungen und der dazu gezogenen Notate, 
Monita usw., solle verlangen können. Als die Kammern bei der Revision auf diesen 
unmittelbaren Verkehr verzichteten, wollten sie jedoch keineswegs auf das Recht verzichten, 
die Prüfung der „Unterlagen“ eintreten zu lassen, und deshalb wurde in Art. 104 fest- 
gestellt, daß die „Bemerkungen der Oberrechnungskammer“ mit vorgelegt werden müßten. 
Dem hierdurch festgestellten Rechte der Landesvertretung steht selbstverständlich eine be- 
  
1 S. Laband, Staatsrecht", Bd. IV, S. 503 ff., 3 Vgl. Art. 101 des Entw. in v. Rönne, 
über die „Restverwaltung“. Verf. Urk., S. 195. 
4 Vgl. Drucks. der Nat. Vers., Nr. 9, und 
2 Vgl. §. 75 des Verfassungsentwurfs vom v. Rönne, Verf. Urk., S. 187, Anm. 1. 
20. Mai 1848 (Stenogr. Ber. der Nat. Vers., 5 Vgl. Stenogr. Ber. der 1. K. 1849—50, 
Bd. I, S. 4). S. 1177, und v. Rönne, Verf. Urk., S. 195.
	        

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