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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_1
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1915
Scope:
252 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D) Rechnungskontrolle und Entlastung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Erste Abteilung..
  • Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • §. 109. Begriff und allgemeine Grundsätze.
  • §. 110. Der Weg der Gesetzgebung.
  • §. 111. Das Verordnungsrecht.
  • §. 112. Notverordnungen.
  • §. 113. Ausführungsverordnungen.
  • §. 114. Das Polizeiverordnungsrecht.
  • §. 115. Sanktion und Publikation der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 116. Prüfung der Rechtsgültigkeit der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 117. Die besonderen Garantien der Verfassung.
  • §. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
  • A) Der Staatshaushaltsetat.
  • B) Pflicht der Regierung zur etatsgemäßen Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.
  • C) Nichtzustandekommen des Staatshaushaltsgesetzes.
  • D) Rechnungskontrolle und Entlastung.
  • §. 119. Das Steuerbewilligungsrecht.
  • §. 120. Anleihen und Garantien.
  • Sechster Abschnitt. Staat und Kirche.
  • Verlagsanzeige von F. A. Brockhaus in Leipzig, betr. Ergänzungsband zu von Rönne-Zorn, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.

Full text

Das Steuerbewilligungsrecht. (S. 119.) 157 
diejenige des Hauses der Abgeordneten vorangegangen ist; hieraus folgt weiter, daß 
eine Ablehnung der von der Staatsregierung beantragten Entlastung seitens des Ab- 
geordnetenhauses die Wirkung haben muß, daß die abgelehnte Vorlage nicht zur Beratung 
und Beschlußfassung des Herrenhauses gelangen kann. Die Staatsregierung hat auch 
seit Erlaß der Verfassungsurkunde stets die dementsprechende Praxis befolgt, die allge- 
meinen Rechnungen über den Staatshaushaltsetat im Abgeordnetenhause einzubringen; 
erst wenn von diesem die Entlastung ausgesprochen worden ist, sind sie an das Herren- 
haus zur Beschlußnahme abgegeben worden. Erst im Jahre 1865, nachdem das Haus 
der Abgeordneten zum ersten Male die von der Staatsregierung geforderte Entlastung 
(für die allgemeinen Rechnungen der Jahre 1859, 1860 und 1861) versagt hatte, von 
welchem Beschlusse nicht dem Herrenhause, sondern nur dem Staatsministerium Mitteilung 
gemacht worden war#, hat das Herrenhaus sich mit dem Gegenstande dennoch beschäftigt 
und beschlossen, seinerseits die Erteilung der von dem Abgeordnetenhause versagten Ent- 
lastung auszusprechen 2, ein Verfahren, das indes im Abgeordnetenhause als Verletzung 
seiner Privilegien bezeichnet wurde.3 Unzweifelhaft ist jedenfalls, daß die Staatsregierung 
nach Art. 104 der Verfassungsurkunde der Entlastung seitens beider Häuser des Land- 
tages bedarf und daß eine einseitige Entlastung seitens des Herrenhauses so lange ohne 
allen praktischen Erfolg für die Staatsregierung bleibt, als nicht auch das Haus der 
Abgeordneten beigetreten ist." Übrigens bleibt noch hervorzuheben, daß es, wenn eines 
oder beide Häuser des Landtages in die Lage kommen sollten, der Staatsregierung die 
Entlastung ganz oder teilweise versagen zu müssen, der Volksvertretung zurzeit noch alle 
praktisch wirksamen Rechtsmittel fehlen, um das Ministerium, welchem die Entlastung 
versagt worden ist, gerichtlich zur Verantwortung zu ziehen. Die Verweigerung der 
Entlastung ist weder durch die Verfassung noch durch ein besonderes Gesetz mit bestimmten 
Rechtsnachteilen bedroht.¾ Es steht demnach auch nichts im Wege, daß die Regierung 
den Behörden Entlastung für ihre Wirtschaftsführung erteilt, auch wenn die verfassungs- 
mäßige Entlastung der Regierung selbst durch Beschluß der Kammern gemäß Verfassungs- 
urkunde Art. 104 nicht hat erreicht werden können. Die Erteilung der Entlastung 
durch die Oberrechnungskammer hat gemäß der ausdrücklichen Vorschrift in S. 17 des 
Gesetzes v. 27. März 1872 die privatrechtlichen Folgen der Quittung.7 
. 119. 
Das Steuerbewilligungsrecht.] 
I. Das Besteuerungsrecht besteht in der Befugnis, die zur Befriedigung der Staats- 
bedürfnisse erforderlichen Mittel, insofern dazu die anderweitigen Einkünfte des Staates? 
nicht ausreichen, auf die Vermögenskräfte der Staatsbürger als solcher zu verteilen und 
  
1 Vgl. die Mitteilungen des Präsidiums des 
A. H. in der Sitz. v. 17. Juni 1865 (Stenogr. 
Ber. des A. H. 1865, Bd. III, S. 2225—20). 
2 Vgl. den Bericht der Budgetkomm. des H. H. 
v. 14. Juni 1865 (Stenogr. Ber. des H. H. 1865, 
Anl. Bd., Nr. 47, S. 475) und Sitz. v. 16. Juni 
1865 (Stenogr. Ber. des H. H. 1865, S. 329). 
3 Vgl. die Reden des Abgeordn. Virchow in 
der Sitz. v. 17. Juni 1865 (Stenogr. Ber. des 
A. H. 1865, Bd. III, S. 2224 u. 2226—27), 
welche indes zu einem dies aussprechenden An- 
trage und Beschlusse des Hauses nicht geführt 
aben. 
b 4 Vgl. den Ber. der Budgetkomm. des H. H. 
v. 14. Juni 1865 (Stenogr. Ber. des H. H. 1865, 
Anl. Bd., Nr. 47, S. 475), desgl. die Bemerk. 
des Abgeordn. Grafen v. Schwerin in der Sitz. 
  
des A. H. v. 24. Mai 1865 (Stenogr. Ber. 1865, 
Bd. III, S. 1687). 
5 Die zivilrechtlichen Folgen, die Laband“, 
Bd. IV, S. 523, aus der Verweigerung der Ent- 
lastung herleitet, können Mangels einer Rechts- 
vorschrift hierüber nicht anerkannt werden. Vgl. 
Arndt, Verf. Urk., S. 358. 
* Arndt, Verf. Urk., S. 356, anderer Ans. 
Virchow im preuß. A. H., vgl. Note 3. 
7 S. Arndt, Verf. Urk., S. 358; Laband", 
IV, S. 523 u. 532. 
* Literatur im Abschnitt über das Finanzrecht. 
* Nämlich die Erträge aus den Staatsgütern 
und den niederen Regalien, aus den Staats- 
hoheitsrechten, den staatswirtschaftlichen Funktio- 
nen und Monopolen des Staates und aus den 
etwaigen gewerblichen Unternehmungen d. Staates.
	        

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