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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_1
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1915
Scope:
252 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 116. Prüfung der Rechtsgültigkeit der Gesetze und Verordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Erste Abteilung..
  • Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • §. 109. Begriff und allgemeine Grundsätze.
  • §. 110. Der Weg der Gesetzgebung.
  • §. 111. Das Verordnungsrecht.
  • §. 112. Notverordnungen.
  • §. 113. Ausführungsverordnungen.
  • §. 114. Das Polizeiverordnungsrecht.
  • §. 115. Sanktion und Publikation der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 116. Prüfung der Rechtsgültigkeit der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 117. Die besonderen Garantien der Verfassung.
  • §. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
  • §. 119. Das Steuerbewilligungsrecht.
  • §. 120. Anleihen und Garantien.
  • Sechster Abschnitt. Staat und Kirche.
  • Verlagsanzeige von F. A. Brockhaus in Leipzig, betr. Ergänzungsband zu von Rönne-Zorn, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.

Full text

Prüfung der Rechtsgültigkeit der Gesetze und Verordnungen. (8. 116.) 63 
Aufhebung „obsolet“ werden durch gänzliche Veränderung seiner geschichtlichen Vor— 
aussetzungen. Ubrigens kann jedes Gesetz in der verfassungsmäßigen Form aufgehoben 
oder abgeändert werden, selbst die etwa darin enthaltene Klausel der Unabänderlichkeit 
kann dem nicht entgegenstehen?; auch gilt dies nicht bloß von gewöhnlichen Gesetzen, 
sondern auch von Verfassungsgesetzen. Es ist aber jedes aufhebende oder abändernde 
Gesetz ein neues Gesetz und deshalb unterliegt die Aufhebung oder Abänderung von 
Gesetzen denselben Beschränkungen und Formen, wie der Erlaß einer neuen Rechts- 
bestimmung; dies findet auch auf die sog. authentische Interpretation Anwendung. 
Obgleich nach diesen Grundsätzen jedes Gesetz an sich auf unbestimmte Zeit gilt, 
sinden von dieser Regel doch Ausnahmen statt: 
a) in betreff solcher Gesetze, welche nach den Grundsätzen der Verfassung nur für 
eine bestimmte Zeit gültig sind, wohin namentlich das nur für ein Jahr zu erlassende 
Staatshaushaltsgesetz (Art. 99 der Verfassungsurkunde) gehört; 
b) bei solchen Gesetzen, für deren Wirksamkeit der Gesetzgeber selbst einen End- 
termin festgesetzt hat, den sog. transitorischen Gesetzen und Verordnungen. 
Was die auf Grund des Art. 63 der Verfassungsurkunde erlassenen Notverord- 
nungen betrifft, so ist deren überhaupt nur provisorische Gesetzeskraft alsbald formell 
durch Aufhebung der Verordnung zu beseitigen, sobald auch nur eine der beiden Kammern 
die Nichtgenehmigung der betreffenden Verordnung ausgesprochen hat. 
V. Sowenig ein bestehendes Gesetz anders als im Wege der Gesetzgebung auf- 
gehoben werden kann, kann es in anderer Weise — sei es auch nur für eine bestimmte 
Zeitdauer oder für einen bestimmten Gebietsteil — suspendiert werden. Die Sus- 
pension eines gehörig verkündigten Gesetzes enthält eine Hemmung der Ausführung und 
Anwendung, mithin eine einstweilige Aufhebung seiner rechtlichen Wirksamkeit; daher 
müssen hierfür dieselben Grundsätze zur Anwendung kommen, welche für die Aufhebung 
oder Abänderung der Gesetze überhaupt maßgebend sind.3 Allerdings gewährt die Ver- 
fassungsurkunde dem Könige indirekt insofern ein weitgehendes Recht einseitiger Sus- 
pension von Gesetzen, als ihm nach Art. 63 das Recht zusteht, unter Umständen „Ver- 
ordnungen mit Gesetzeskraft" zu erlassen, indem sie nur die Suspendierung von Be- 
stimmungen der Verfassungsurkunde selbst diesem außerordentlichen Verordnungsrechte ent- 
zogen hat“, wogegen jedes andere Gesetz beim Vorhandensein der Voraussetzungen des 
Art. 63 auf diesem Wege suspendiert werden kann. Es können aber sogar einzelne 
Bestimmungen der Verfassung von der Staatsregierung einseitig suspendiert werden, 
indem der Art. 111 der Verfassungsurkunde es gestattet, „für den Fall eines Krieges 
oder Anfruhrs bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Art. 5, 6, 7, 
28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde zeit= oder distriktsweise außer Kraft zu 
setzen“, und zwar nach näherer Vorschrift des Gesetzes. Dieses Gesetz aber ist das 
Gesetz v. 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand, welches demnächst auch für die 
im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten Landesteile in Kraft gesetzt worden ist 
  
1 Dahin gehört auch die Aufhebung oder wesent- 
liche Umbildung eines ganzen Instituts, womit 
die einzelnen Gesetze, welche das Institut be- 
treffen oder seine sonstige Wesenheit voraussetzen, 
fallen. Auf diese Weise sind z. B. alle über die 
persönlichen Verhältnisse der Untertanen zu ihren 
Herren gegebenen Gesetze durch Aufhebung der 
Leibeigenschaft aufgehoben, desgl. die besonderen 
Verfassungen in Ansehung der Juden durch deren 
Erklärung zu Staatsbürgern (s. Reskr. v. 9. Juni 
1812, v. Kamptz, Jahrb., Bd. II, S. 180). Es 
ist übrigens noch darauf hinzuweisen, daß ab- 
ändernde Gesetze überhaupt eine solche Aufhebung 
enthalten, wenngleich die übliche Klausel: „alle 
entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben“ 
darin fehlen sollte. 
  
2 Denn die gesetzgebende Gewalt kann sich in 
materieller Hinsicht nicht selbst beschränken, und 
jede für ihre Ausübung vorgeschriebene Form 
kann gültig abgeändert werden, wenn es nur 
in der bis dahin geltenden Form geschieht. Daher 
ist eine lex in perpetuum valitura etwas 
Widersinniges (vgl. Zachariä, D. St. u. B. R., 
3. Aufl., Bd. II, §. 156, S. 147). In diesem 
Sinne bemerkt Niebuhr (Grundzüge für eine 
Verfassung Niederlands (1813), Berlin 1852, 
S. 19): „Nie hat es unveränderliche politische 
Gesetze gegeben; wo man sie unverändert hat 
erhalten wollen, hat man die Nation erstickt.“ 
3 Vgl. auch v. Schulze, Pr. St. R., Bd. II, 
S. 62 f.; Bornhak ?2, I, S. 566. 
4 S. hierüber oben S. 24.
	        

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