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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_1
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1915
Scope:
252 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 117. Die besonderen Garantien der Verfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B) Ministerverantwortlichkeit und Ministeranklage.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Erste Abteilung..
  • Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • §. 109. Begriff und allgemeine Grundsätze.
  • §. 110. Der Weg der Gesetzgebung.
  • §. 111. Das Verordnungsrecht.
  • §. 112. Notverordnungen.
  • §. 113. Ausführungsverordnungen.
  • §. 114. Das Polizeiverordnungsrecht.
  • §. 115. Sanktion und Publikation der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 116. Prüfung der Rechtsgültigkeit der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 117. Die besonderen Garantien der Verfassung.
  • A) Der Verfassungseid.
  • B) Ministerverantwortlichkeit und Ministeranklage.
  • C) Verfassungsänderungen.
  • §. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
  • §. 119. Das Steuerbewilligungsrecht.
  • §. 120. Anleihen und Garantien.
  • Sechster Abschnitt. Staat und Kirche.
  • Verlagsanzeige von F. A. Brockhaus in Leipzig, betr. Ergänzungsband zu von Rönne-Zorn, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.

Full text

Die besonderen Garantien der Verfassung. (8. 117.) 83 
Reichsverfassung bestätigt und wahrt also auch für das Reich den allgemeinen Grund— 
satz des konstitutionell-monarchischen Staatsrechtes, daß der Inhaber der Krone für alle 
Regierungshandlungen persönlich unverantwortlich sei, daß aber seine Ratgeber dafür 
verantwortlich sind, und überträgt diesen Grundsatz auf den Kaiser. Die hiernach reichs- 
rechtlich angeordnete Verantwortlichkeit des Reichskanzlers ist indes tatsächlich nur eine 
politische, indem es in Ermangelung näherer gesetzlicher Feststellung an jedem Mittel 
fehlt, die rechtliche Verantwortlichkeit des Reichskanzlers geltend zu machen. Die Frage 
der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers gehört überdies nicht dem preußischen Staats- 
rechte an, sondern demjenigen des Deutschen Reiches. Für das preußische Staatsrecht 
kommt jedoch in Betracht, ob und inwiefern eine Verantwortlichkeit der preußischen 
Landesminister in Beziehung auf das Verhältnis derselben und des preußischen 
Staates zum Deutschen Reiche anzunehmen ist. 
Die Bevollmächtigten zum Bundesrate werden von den Mitgliedern des Bundes, 
also von den Staatsoberhäuptern der Einzelstaaten ernannt und von diesen mit In- 
struktionen versehen. Dies Verhältnis der Bevollmächtigten zu den Regierungen ist 
zwar nicht ausdrücklich in der Reichsverfassung ausgesprochen, allein es kann nicht 
zweifelhaft sein, daß nur die Regierungen im Bundesrate vertreten sind. Die Regie- 
rungen der Einzelstaaten sind bei der ihnen ohne jede Mitwirkung der Landesvertretungen 
zustehenden Ernennung ihrer Bevollmächtigten beim Bundesrate an keine Bedingungen 
gebunden, vielmehr kann jede Regierung diejenigen Personen mit ihrer Vollmacht betrauen, 
welche sie hierzu für geeignet erachtet. Ebenso steht es grundsätzlich in dem Ermessen 
der Regierungen, welche Instruktionen sie ihren Bevollmächtigten zu erteilen für zweck- 
mäßig erachten. Die Bevollmächtigten aber sind verpflichtet, lediglich nach den ihnen 
von ihren Regierungen erteilten Instruktionen zu handeln; sie machen sich dienstlich ver- 
antwortlich, wenn sie diese nicht befolgen oder überschreiten; daher können sie auch keiner 
anderen Verantwortlichkeit unterliegen, als gegenüber der Regierung, von welcher sie be- 
vollmächtigt sind. Die Regierung ist mithin für das von ihr vorgeschriebene Verhalten 
ihrer Bevollmächtigten im Bundesrate verantwortlich, und zwar trifft nach den Grund- 
sätzen des konstitutionellen Staatsrechtes diese Verantwortlichkeit nicht den Inhaber der 
Regierungsgewalt persönlich, sondern die von ihm ernannten verantwortlichen Minister, 
welche die Instruktion erteilt, bzw. durch ihre Gegenzeichnung die Verantwortlichkeit da- 
für übernommen haben. Die Reichsverfassung selbst enthält hierüber keine Vorschrift 
und konnte eine solche auch nicht aufnehmen, weil es keinem Zweifel unterliegt, daß das 
Reich in seinem Verhältnisse zu den Einzelstaaten es in allen Fällen lediglich mit deren 
anerkannten und gesetzlichen Regierungen zu tun hat, und daß die von diesen ordnungs- 
mäßig im Bundesrate abgegebene Stimme ohne weiteres den Staat verpflichtet, welchen 
die Regierung repräsentiert. Nach Reichsrecht ist also das von den Mitgliedern des 
Bundesrates abgegebene Votum das allein Entscheidende, und für das Reich liegt keine 
Veranlassung vor, die Frage der Zweckmäßigkeit oder der landesgesetzlichen Statthaftigkeit 
der erteilten Instruktion zu seiner Kognition zu ziehen. Für das Reich bleibt jeder ver- 
fassungsmäßig zustande gekommene Beschluß des Bundesrates unbedingt rechtsgültig, wenn- 
gleich die den Bevollmächtigten beim Bundesrate erteilte Instruktion überschritten sein 
oder ihre Zweckmäßigkeit oder landesgesetzliche Zulässigkeit angefochten werden sollte. Die 
Verfassungen der Einzelstaaten aber konnten die Frage gleichfalls nicht vorsehen, weil zur 
Zeit ihres Zustandekommens das Deutsche Reich noch nicht bestand. Dessenungeachtet 
kann aber prinzipiell nicht in Abrede gestellt werden, daß eine Verantwortlichkeit der 
Minister der Einzelstaaten gegenüber der Volksvertretung ihres Staates für die von 
ihnen den Bevollmächtigten ihres Staates beim Bundesrate erteilten Instruktionen besteht. 
Der Bundesrat bildet einerseits einen gesetzgebenden Faktor des Reiches, andererseits hat 
er mitzuwirken bei der Ausführung der Reichsgesetze, wie er denn überhaupt formal- 
juristisch das oberste Regierungsorgan des Reiches ist. In allen diesen Beziehungen ist 
der Bundesrat völlig unabhängig von der Mitwirkung irgendeiner Landesvertretung; 
er ist lediglich ein von den Regierungen der Einzelstaaten bestelltes Organ. Sowenig 
der Reichstag bei der Ausübung seiner legislatorischen Befugnisse an die Beschlüsse irgend- 
einer Landesvertretung gebunden sein kann, ebensowenig kann hiervon die Rede sein bei 
67
	        

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