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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_2
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1916
Scope:
201 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das Recht der Wirtschaftspflege.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Bergbau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 173. VII. Knappschaftsvereine und Bergbauhilfskassen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

844 Nr. 109. 1916. 
Handelsverbandes mit Anschrift der betreffenden Überwachungsstelle versehen und frei 
gemacht sein. 
3. Bei Stückgut-(Expreßgut-) Sendungen gilt die Genehmigung als erteilt, wenn 
der Kommunalverband auf dem Frachtbrief (Eisenbahnpaketadresse) unmittelbar unter 
die Inhaltsangabe folgenden Stempel gesetzt hat: „Zur Beförderung mit der Eisenbahn 
zugelassen bis zum. ... 
(Ort, Datum, Stempel. Unterschrift.)“ 
Ist in dem Genehmigungsstempel ein Gewicht angegeben, so darf das Gewicht des 
Gutes ausschließlich Verpackung dieses Gewicht nicht überschreiten. 
4. Bei besonders leicht verderblicher Ware kann, um Bahnsendungen von Kon- 
trollgemüse oder Kontrollobst vor dem Verderben zu bewahren, ausnahmsweise die 
Güterabfertigungsstelle die Wagen= oder Stückgut-(Expreßgut-) Sendungen abfertigen, 
obwohl die vorgeschriebenen Zulassungs- oder Genehmigungsvermerke auf dem Begleit- 
papier nicht in Ordnung sind. Wie in diesem Ausnahmefall zu verfahren ist, ist aus 
einem Schalteraushang der Königlichen Güterabfertigung auf den Versandstationen im 
einzelnen zu ersehen, auf den die beteiligten Stellen und Personen hiermit verwiesen 
werden. 
5. Pflicht des Versenders von Kontrollgemüse und Kontrollobst ist es, um eine 
unrechtmäßige Versendung von Waren zu verhindern, 
#a) in den Frachtbriefen (Eisenbahnpaketadressen) den Inhalt genau anzugeben 
und das oben bezeichnete Stichwort der Inhaltsangabe hinzuzusetzen, 
b) bei Auflieferung der Sendung der Versandabfertigung nachzuweisen, daß 
der Kommunalverband die Genehmigung zur Versendung mit der Eisen- 
bahn erteilt hat. « 
Pflicht der Annahmebediensteten der Eisenbahnverwaltung ist es, auf Grund ihrer 
Dienstanweisung zu prüfen 
a) bei Wagenladungen, ob der Inhalt des Frachtbriefes (Eisenbahnpaketadresse) 
mit dem Genehmigungsschein und der Zweischrift übereinstimmt; 
b) bei Stückgut (Expreßgut), ob der Frachtbrief (Eisenbahnpaketadresse) von 
dem Kommunalverband des Versenders abgestempelt ist. 
6. Sendungen, die als Militärgut oder als Privatgut für die Militärverwaltung 
aufgegeben werden, unterliegen den für sonstige Sendungen geltenden Vorschriften mit 
Ausnahme der militärsch vorzuprüfenden Sendungen an die Weiterleitungs= und Hilfs- 
weiterleitungsstellen. 
7. Frachtbriefe (Eisenbahnpaketadressen) mit Anderungen insbesondere bei den 
Gewichtsangaben werden von den Güterabfertigungsstellen nicht angenommen. 
8. Die örtliche Nachprüfung der Güter auf ihren Inhalt wird von lberwachungs- 
beamten ausgeführt, die als solche kenntlich sind oder sich als solche ausweisen. · 
Mit ausdrücklicher Zustimmung des Dienstvorstehers darf in Gegenwart eines 
Eisenbahnbediensteten die tatsächliche Untersuchung verdächtiger Güter auch dann vor- 
genommen werden, wenn das Gut bereits in den Gewahrsam der Eisenbahn übergegan- 
en ist. Der Dienstvorsteher hat die Untersuchung zu gestatten, wenn die Betriebs= und 
Verkchrsverhältnisse es zulassen.
	        

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