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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Stück. Die Verfassung der Stadtgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Organe der Stadtgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Der Stadtvorstand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 33. 5) Gemeinschaftliche Sitzungen des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück. Die Verfassung der Stadtgemeinden.
  • I. Die Grundlagen der städtischen Verfassung.
  • II. Die Organe der Stadtgemeinden.
  • A. Die Stadtverordnetenversammlung.
  • B. Der Stadtvorstand.
  • §. 29. 1) Der rechtliche Charakter des Stadtvorstandes, das Kollegial- und das Bureausystem.
  • §. 30. 2) Die Zusammensetzung des Stadtvorstandes.
  • §. 31. 3) Die Bestellung des Stadtvorstandes.
  • §. 32. 4) Die Erledigung der Geschäfte des Stadtvorstandes.
  • §. 33. 5) Gemeinschaftliche Sitzungen des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung.
  • §. 34. C. Die Zuständigkeit des Stadtvorstandes und der Stadtverordnetenversammlung; das Verhältnis beider Kollegien zu einander.
  • §. 35. D. Die niederen Gemeindebehörden.
  • E. Die städtischen Beamten.
  • Zweites Stück. Die Verfassung der Landgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

132 Zweiter Abschnitt. (8. 33.) 
In Hannover können sowohl besondere wie gemeinsame Sitzungen beider städti- 
schen Kollegien stattfinden. Zu letzteren werden die Bürgervorsteher vom Magistrat 
durch Vermittelung ihres Wortführers berufen.! Der Bürgermeister leitet die gemein- 
schaftlichen Verhandlungen und „Magistratsseitig“ wird das Protokoll geführt.) Die 
Beratung ist gemeinschaftlich; es kann jedoch auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf 
Antrag des Wortführers oder auf Antrag dreier Bürgervorsteher der gemeinschaftlichen 
noch eine gesonderte Beratung beider Kollegien folgen. Die Abstimmung selbst ist stets 
eine gesonderte und im einzelnen der in Schleswig-Holstein analog. Ist der Beschluß 
des Magistrats abweichend von dem der Bürgervorsteher und eine Einigung auch durch 
eine weitere, jedoch nicht an demselben Tage vorzunehmende Verhandlung nicht zu 
erwirken, so tritt auf Antrag die Entscheidung des Bezirksausschusses ein. 
Die gemeinschaftlichen Versammlungen sind öffentlich, jedoch kann die Offentlichkeit 
durch besonderen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß, und zwar in Hannover 
schon durch den eines Kollegiums, ausgeschlossen werden.“ Beschlußfähig sind die Ver- 
sammlungen, wenn bei vorschriftsmäßiger Ladung der Mitglieder beider Kollegien in 
Schleswig-Holstein mindestens, in Hannover mehr als die Hälfte der Mitglieder 
jedes Kollegiums zugegen sind. Der Anwesenheit dieser Mitgliederzahl bedarf es nicht, 
wenn die Mitglieder der Kollegien, zum zweitenmal zur Verhandlung über denselben 
Gegenstand zusammenberufen, abermals nicht in genügender Anzahl erschienen sind, und 
in Hannover kann sogar der Magistrat allein verbindlich beschließen, wenn auf die 
zweite Berufung kein Bürgervorsteher erschienen ist. Auf diese Bestimmungen muß bei 
der zweiten Einladung, die in Hannover vom Magistrat direkt an die einzelnen 
Bürgervorsteher zu ergehen hat, besonders hingewiesen werden. 
Für die gemeinschaftlichen Beratungen kann durch Gemeindebeschluß eine Geschäfts- 
ordnung festgestellt werden, welche in Schleswig-Holstein Zuwiderhandlungen der 
Mitglieder der Kollegien gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vor- 
schriften mit Strafen belegen darf. Letztere können in Geldbußen bis zu 15 Mark 
und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen von Stadtverordneten in der auf 
eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Ausschließung 
aus der Versammlung bestehen. . 7 
II. In Nassau ist der Bürgermeister Vorsitzender des Bürgerausschusses; der 
Gemeinderat muß allen Sitzungen desselben beiwohnen und mit seinen Ausführungen 
gehört werden; eine gemeinschaftliche Beratung beider Kollegien findet prinzipiell nicht 
statt. Sie kann aber dadurch herbeigeführt werden, daß die Mitglieder des Gemeinde- 
rats, was hier zulässig ist, gleichzeitig in den Bürgerausschuß gewählt werden. Trifft 
dies bei allen zu, dann sind beide Kollegien zu einem verschmolzen, der Gemeinderat 
stellt sich als ein Ausschuß des Bürgerausschusses dar.33 
Ein ähnliches Verhältnis kann allerdings auch in Kurhessen eintreten, indem 
auch hier die Mitglieder des Gemeinderates gleichzeitig Mitglieder des Gemeindeausschusses 
sein können. Allein von einer Verschmelzung beider Kollegien kann nicht die Rede sein. 
Der Bürgermeister darf nie dem Gemeindeausschuß angehören — dieser hat seinen 
besonderen Vorsitzenden im Ausschußvorsteher — und jedes Mitglied des Gemeinde- 
ausschusses, welches gleichzeitig Magistratsmitglied ist, ist nicht in seiner letzteren Eigen- 
schaft, sondern nur als Ausschußmitglied anwesend, weil die Anwesenheit des Magistrats 
in der Ausschußversammlung nicht vorgeschrieben ist. 
  
1 Eine bestimmte Frist für die Berufung ist 
nicht vorgeschrieben, dieselbe erfolgt durch Um- 
laufschreiben. St. O. hann., 88. 101, 104 u. 105. 
2 St. O. hann., §. 106. 
* St. O. bann., §. 107. Berechtigt zum Antrag 
ist jetzt die Stadtverordnetenversammlung ebenso 
wie der Magistrat Vgl. unten S. 139, Anm. 1, 
daselbst im Text auch Näheres über die Beschluß- 
fassung des Bez. A. 
St. O. schlesw.-holst., §. 56; hann., §. 110. 
5 St. O. schlesw.-holft., §. 52; hann., 8§. 102, 
104. 
  
* St. O. schlesw.-holst., §. 57. 
7 In Hohenzollern tritt regelmäßig die 
Gemeindevertretung mit dem Gemeinderat auf 
Berufung des Bürgermeisters zu gemeinschaft- 
licher Beratung und Beschlußfassung zusammen. 
Ist ein übereinstimmender Beschluß beider Kol- 
legien nicht zu erzielen, so entscheidet in Sig- 
maringen auf Antrag der Bezirksausschuß, 
in Hechingen wird die Sache vor die Bürger- 
versammlung gebracht. 
8 G. G. nass., §. 28. 
*G. O. kurh., §. 39, Abs. 1.
	        

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