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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Das Gemeindevermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 56. a) Begriff und Arten des Gemeindevermögens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • 1) Das Gemeindevermögen.
  • §. 56. a) Begriff und Arten des Gemeindevermögens.
  • §. 57. b) Die Verwaltung des Gemeindevermögens.
  • §. 58. c) Die Verwaltung des Bürgervermögens (Gemeindegliedervermögens) insbesondere.
  • §. 59. d) Besondere Vorschriften über die Verwaltung einzelner Gegenstände des Gemeindevermögens.
  • §. 60. 2) Gewerbliche Unternehmungen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

210 Zweiter Abschnitt. (8. 56.) 
II. Die einzelnen Finanzgaquellen. 
A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen. 
1) Das Gemeindevermögen. 
8. 56. 
a) Begriff und Arten des Gemeindevermögens. 
1. Das Gemeindevermögen? im weitesten Sinne umfaßt einerseits die unbeweglichen 
Gemeindegüter, bewegliche Sachen, ausstehende Forderungen und nutzbare Rechte, und 
andererseits als passiven Bestandteil auch die Gemeindeschulden. Von diesen ist unten 
besonders zu handeln, hier haben wir es nur mit dem aktiven Gemeindevermögen zu 
thun. Dieses zerfällt: 
1) in das Gemeindevermögen im engeren Sinne, in den Städten Kämmerei- 
vermögen genannt, an welchem die Gemeinde als solche nicht nur Eigentum, sondern 
auch Nutzungsrecht hat, und dessen Ertrag zur Bestreitung der Kosten der Gemeinde= 
verwaltung bestimmt ist, und 
2) in das Gemeindegliedervermögen, in den Städten Bürgervermögen 
genannt, an dem die Gemeinde als solche nur Eigentum hat, während die Nutzungen 
desselben den einzelnen Gemeindegliedern als solchen zukommen. 
Das Gemeindevermögen im engeren Sinne ist wieder entweder Verwaltungs- 
(Gebrauchs-) oder werbendes (Finanz-)Vermögen, je nachdem es dazu bestimmt ist, un- 
mittelbar den Aufgaben der Verwaltung zu dienen oder durch Gewährung eines Ertrages 
Finanzmittel zur Führung des Gemeindehaushaltes zu liefern. Zu ersterem gehören 
vorzüglich die öffentlichen Sachen, wie Straßen, Plätze, Parks, Gemeindehäuser u. s. w., 
welche lediglich den öffentlichen Zwecken der Gemeinde gewidmet sind und regelmäßig 
keinen Gewinn abwerfen, zu letzterem gehören fruchttragende Grundstücke der Ge- 
meinden, namentlich Gemeindeforsten, Aktivkapitalien der Gemeinden und Anlagen, 
welche zwar im öffentlichen Interesse erforderlich sind, deren Benutzung aber nur gegen 
Entgelt gestattet ist. Diese Scheidung zwischen Verwaltungs= und werbendem Vermögen 
ist jedoch keine ausschließende. Es giebt einerseits Gegenstände, welche zunächst wohl 
dem öffentlichen Zwecke der Gemeinde dienen sollen, gleichzeitig aber Erträge abwerfen, 
wie die Markthallen, Schlachthäuser u. s. w., andererseits auch solche, die neben ihrer 
Hauptbestimmung, werbendes Vermögen zu sein, unmittelbar administrative Bedürfnisse 
befriedigen, so Gemeindeforsten, welche dem Publikum gleichzeitig als Promenaden zu- 
gänglich sind — und oft wird es in concreto schwer zu entscheiden sein, ob ein Ver- 
mögensobjekt mehr dem administrativen oder dem finanziellen Zwecke dient. Hier sind 
nur die Rechtssätze über das werbende Vermögen zu erörtern, nur sie bilden einen Teil 
des kommunalen Finanzrechts; bezüglich der Normen, nach welchen das kommunale Ver- 
waltungs-(Gebrauchs-) Vermögen zu verwalten ist, muß auf die entsprechenden Disziplinen 
des allgemeinen Verwaltungsrechtes (Wege-, Wasser-, Sparkassenwesen u. s. w.) ver- 
wiesen werden. 
Einige Gemeindeordnungen, so besonders die nassauische, heben endlich aus der 
Gesamtheit des Gemeindevermögens noch ein Grundstockvermögen besonders hervor, 
welches den Nachkommen auf jede Weise ungeschmälert erhalten, stets wieder ergänzt 
und bei Uberschüssen vermehrt werden muß.* Das Grundstockvermögen kann sowohl 
  
1 beidig. S S. 203 ff.; v. Möller, St., : St. O. ö. u. wiesb., §. 49; w., §. 48; t 
§§. 76; L., §§. 56; Steffenhagen, §s. 109; §. 45; schlesw. -bolst., 88. 19, 20; schl.. 8. 
m Verw. R., S. 185, §.39, ; G. Meyer, hunn; 8. 114; G. O. kurh., S. 70) G. G. rurl 
Deutsches Verw. R., II, S. 284 fl.; 'v. Reitzen-88. 3, 31. W. G. O. ö. u. sheien e wonn 8. 68 
stein, „Cemeindevermgene in v. Stengelshan 8. 60. 
Wörterbuch, I, S. 541. Vgl. auch Blodig, * G. G. nass., 9§. 42, 44 u. 53; vgl. dazu 
SüturochU. S. 223 ff. Bertram, S. 56, §. 120. G. O. sigm., §. 54.
	        

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