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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 60.) 221 
S. 60. 
2) Gewerbliche Unternehmungen. 
Die Gemeinden können ebenso wie Privatpersonen Inhaber von gewerblichen Unter- 
nehmungen sein, d. h. von Veranstaltungen, welche eine fortgesetzte, auf Erzielung von 
Gewinn gerichtete Thätigkeit in sich schließen. Die Grundsätze, nach welchen sie diese 
verwalten wollen, sind ihrer freien Entschließung überlassen, nur sind sie gesetzlich ! 
verpflichtet, das Anlagekapital regelrecht zu verzinsen und zu amortisieren?" und dafür 
zu sorgen, daß durch die Einnahmen mindestens die gesamten durch das Unternehmen 
der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der gedachten Verzinsung und 
Kapitalstilgung aufgebracht werden. Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, wenn. 
die Unternehmung zugleich einem öffentlichen Interesse dient, welches anderenfalls nicht 
befriedigt werden kann. Ob dies bei einem Unternehmen der Fall ist, wird nur in 
concreto zu entscheiden sein, da die Grenze zwischen rein privatwirtschaftlichen Unter- 
nehmungen und solchen von teilweise gemeinnützigem Charakter oft eine sehr flüssige ist. 
Verstößt eine Gemeinde gegen diese ihr vorgeschriebenen Verwaltungsnormen, so kann 
die Aufsichtsbehörde den Beschluß, auf welchen sich die abweichenden Verwaltungs- 
maximen gründen, gemäß §. 15 des Zuständigkeitsgesetzes als einen gesetzwidrigen bean- 
standen lassen, wogegen der Gemeindevertretung bezw. dem kollegialischen Gemeinde- 
vorstande die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zusteht. 
B. Die ordentlichen öffentlich--rechtlichen Einnahmen.“ 
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt. 
a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens. 
Vorbemerkung: Es ist oben in dem von der Entwickelung der Gemeindeverfassungen 
handelnden Abschnitte dieses Buches absichtlich vermieden worden, auf die Ausbildung der gemeind- 
lichen Finanzhoheit einzugehen, einmal, um die Schilderung der organisatorischen Verhältnisse der 
Gemeinden nicht durch Mitteilung von Sätzen aus dem materiellen Finanzrecht zu unterbrechen, 
  
1 K. A. G., §. 3. 
2 A. H., Komm. Prot. z. K. A. G., XIXXI, 
S. 2. 
* Zu den gewerblichen Unternehmungen der 
Gemeinden Fehüren besonders Gasanstalten 
(DO. B. G., XX, S. 22), elektrische Beleuchtungs- 
anlagen, Bahnen aller Art, wie vornehmlich 
Pferdebahnen, Vorortsbahnen und andere Klein- 
bahnen; bei Wasserleitungen wird es quaestio 
facti sein, ob das privatwirtschaftliche oder das 
gemeinnützige Interesse überwiegt. Komm. Ber. 
des A. H. z. K. A. G., S. 2412 ff. 
* Litteratur: Das Gemeindeabgabenwesen und 
im speziellen das Gemeindebesteuerungsrecht 
hat zahlreiche wissenschaftliche Bearbeitungen er- 
fahren, die meisten derselben vermischen mit 
den finanzrechtlichen finanzwirtschaftliche 
Betrachtungen. Geringer ist die Zahl der 
Schriften, welche auf rein verwaltungsrecht- 
lichem Standpunkte stehen; es sind dies nur 
die auf die neuere preußische Gesetzgebung be- 
züglichen Aufsätze und Kommentare. Beson- 
ders sind zu nennen: Zeumer, Die deutschen 
Städtesteuern, insbesondere die städtischen Reichs- 
  
steuern im 12. u. 13. Jahrh., in Schmollers 
Staats= und sozialwissenschaftlichen Forschungen, 
1 (Leipzig 1878). — Faucher, Staats= und 
Kommunalbudgets, in der Vierteljahrsschrift für 
Volkswirtschaft u. Kulturgeschichte, II, S. 184.— 
Braun, Staats= und Gemeindesteuern, daselbst, 
XIV, S.1 ff. — Rob. Friedberg, Die Besteue- 
rung der Gemeinden (Berlin 1877).— Wagner, 
Die Kommunalsteuerfrage (Leipzig 1878). — 
Die Kommunnalsteuerfrage, Zehn Gutachten 
und Berichte veröffentlicht vom Verein 
für Sozialpolitik in seinen Schriften, XII 
(Leipzig 1877). — Fr. J. Neumann, Die 
brogiessior Einkommensteuer im Staats= und 
Gemeindehaushalt (Leipzig 1874). — Derselbe, 
Ertrags= und persönliche Steuern (Freiburg 
1876). — Derselbe, Die Steuer und das öffent- 
liche Interesse (Leipzig 1887). — Derselbe, Die 
Kommunalsteuerfrage, in Schmollers Jahrb. 
f. Gesetzgebung u. s. w., N. F., 1 (1877). — 
v. Bilinski, Die Gemeindebesteuerung und 
deren Reform (Leipzig 1878). — Gneist, Die 
preußische Finanzreform durch Regulierung der 
Gemeindesteuern (Berlin 1881). — Schmitz,
	        

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